Mit der Antwort Nr. 144/2026 vom 13. Juli 2026 hat die Agentur der Einnahmen klargestellt, wie die Stempelsteuer auf das Journal zu berechnen ist. Demnach ist die für die Steuerpflicht maßgebliche Anzahl von 2.500 Registrierungen für jedes Geschäftsjahr getrennt zu ermitteln. Ein Übertrag nicht ausgeschöpfter Kontingente auf das folgende Geschäftsjahr ist nicht zulässig. Die Agentur der Einnahmen bestätigt somit, dass der Zähler der Registrierungen mit jedem neuen Geschäftsjahr wieder bei null startet. Werden somit beispielsweise im ersten Geschäftsjahr 1.500 und im zweiten Geschäftsjahr 800 Registrierungen vorgenommen, so ergeben sich daraus keine kumulierten 2.300 Registrierungen, sondern zwei getrennt zu beurteilende Zeiträume. Die Folge ist, dass in beiden Jahren die Stempelsteuer beglichen werden muss.
Höhe der Stempelsteuer
Pro angefangenem Geschäftsjahr und 2.500 Registrierungen ist deshalb zu entrichten:
- 16 Euro für Kapitalgesellschaften;
- 32 Euro für alle übrigen Rechtssubjekte (u. a. Einzelunternehmen und Personengesellschaften).
Die Stempelsteuer ist innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zu entrichten – bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr somit in der Regel bis zum 30. April des Folgejahres. Die Zahlung erfolgt über das Vordruckmodell F24 unter Angabe des Steuercodes 2501.
Hinweis: Die Antwort Nr. 144/2026 – und die ihr zugrunde liegende Regel der 2.500 Registrierungen – betrifft ausschließlich digital geführte Journale. Für Journale, die weiterhin in Papierform geführt werden, bleiben die bisherigen Bestimmungen unverändert: Bemessungsgrundlage sind nach wie vor alle 100 angefangenen Seiten, die Steuer wird vor Ingebrauchnahme der neuen 100 Seiten fällig, und ihre Höhe richtet sich weiterhin nach der Rechtsform.