Der Artikel 1, Absatz 436 vom Haushaltsgesetz 2025 wurde mit den Durchführungsdekret vom 8. August 2025 in Kraft gesetzt und sieht eine Reduzierung der IRES von 24% auf 20% unter folgende Bedingungen vor:
- Erstens muss eine Sonderrücklage in Höhe von 80% des Betriebsgewinnes gemacht werden und 30% dieser Rücklage oder 24% vom Gewinn des Vorjahres, je nachdem welcher Betrag höher ist, in materielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte investiert werden, welche in den Anhang A und B des Gesetzes 232/2016 (Industrie 4.0/5.0) erwähnt werden.
- Zweitens darf sich die Mitarbeiteranzahl im Vergleich zum Dreijahresschnitt nicht verringern und es müssen Neuanstellungen in dem Ausmaß vorgenommen werden, damit ein Mitarbeiterzuwachs von 1% erreicht wird.
- Drittens darf kein Mitarbeiter in diesem Zeitraum in die Arbeitslosenkasse gemeldet werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Die Reduzierung ist dabei für Kapitalgesellschaften und Unternehmen, welche Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, vorgesehen. Ausgeschlossen sind diese jedoch auch in den Fällen, in denen sie sich in einer ordentlichen Liquidation oder einem Insolvenzverfahren befinden, ihr Einkommen auf Grundlage des Pauschalsystems versteuern und die vereinfachte Rechnungslegung im laufenden Geschäftsjahr angewandt haben. Die Reduzierung kann aufgrund von folgenden zwei Bedingungen widerrufen werden, wobei der Überwachungszeitraum auf fünf Jahren ab der Investition festgelegt wurde:
- Die vorgeschriebene Rücklage wird innerhalb des zweiten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2024 an die Aktionäre ausgeschüttet.
- Die Investitionen, welche laut Gesetz 232/2016 (Industrie 4.0/5.0) getätigt werden müssen, werden innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren nach Anschaffung veräußert, an Dritte verkauft oder für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.