GIS Befreiung der ersten Rate für Tourismusbetriebe

Mit Donnerstag dem 16. Dezember 2021 muss die Gemeindeimmobiliensteuer, kurz GIS genannt, für das Steuerjahr 2021 einbezahlt werden. Da aufgrund der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 17 vom 26. März 2021 vom Landeshauptmann die Zahlung der ersten GIS-Rate ausgesetzt wurde, sind nun (mit Fälligkeit 16. Dezember 2021) beide Raten gleichzeitig fällig.

Hierzu wurde den Bürgern eine Mitteilung mit der berechneten Steuer, sowie dem dazugehörigen Vordruck F24 zugesandt. Die Berechnung der Steuer erfolgte auf Basis der von der Gemeinde bekannten Stand und Qualifikation der Liegenschaft. Die Daten sind in der zugestellten Mitteilung, neben einem weiteren Informationsschreiben, in einer Übersicht enthalten.

Sollten sich hier Änderungen bei Liegenschaften ergeben, so ist es für den Steuerpflichtigen sicherlich empfehlenswert, die von der Gemeinde bereitgestellten Daten zu kontrollieren und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Befreiung der ersten GIS-Rate für Tourismusbetriebe

Mit dem Landesgesetz Nr. 12 vom 16. November 2021 wurde die Befreiung der ersten Rate GIS für Tourismusbetriebe beschlossen. Ein Umsatzrückgang ist nicht vorzuweisen.

Die Befreiung betrifft nur die erste GIS-Rate (Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021) und somit nicht die Hälfte der für das ganze Jahr geschuldeten GIS. Bsp.: Wurde die touristische Tätigkeit erst im September 2021 begonnen, so ist die GIS zur Gänze geschuldet.

Die Befreiung wird von der Gemeinde automatisch berechnet und soll in der Berechnung, welche von der Gemeinde zugestellt wird, ersichtlich sein.

 

Welche Liegenschaften sind betroffen (Art. 8 vom Landesgesetz Nr. 12 vom 16. November 2021)?

  • Wohnungen der Katastergruppe A, sowie Immobilien der Katasterkategorien D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis zur Beherbergungstätigkeit bestimmt sind, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, die als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten genutzten Immobilieneinheiten gelten;
  • Gebäude die für die Vermietung von Ferienzimmern, möblierten Ferienwohnungen oder Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie;
  • Schutzhütten die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind;
  • Gebäude, die in den Katasterkategorien D/3, D/7, D/8 eingestuft und für Tanzlokale und Diskotheken bestimmt sind;
  • Gebäude die in den Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung (u.a. Restaurants und Bars) bestimmt sind;
  • Gebäude die für Campingplätze bestimmt sind;
     

Wer hat Anrecht auf die Befreiung?

  • der Eigentümer der Liegenschaft, welcher dort auch Betreiber ist und eine der erwähnten Tätigkeiten ausübt;
  • der Eigentümer einer Liegenschaft, welche diese dem Betreiber kostenlos zur Verfügung stellt;
  • der Eigentümer einer Liegenschaft, welcher in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, diese in als Sacheinlage (Einlage in Natur) in die Gesellschaft eingebracht hat;
  • der Eigentümer einer Liegenschaft, welcher diese dem Betreiber vermietet oder verpachtet, sofern der jährliche Miet- bzw. Pachtzins für das Jahr 2021 um mindestens den vollen für das Jahr 2021 geschuldeten GIS-Betrag reduziert wurde. Die Reduzierung muss aus einem registrierten Schriftstück hervorgehen, welches zusammen mit einer Eigenbescheinigung innerhalb 31. Jänner 2022 bei der Gemeinde gemeldet werden muss;

 

Für welche Fälle muss der Steuerpflichtige innerhalb 31. Jänner 2022 eine Eigenbescheinigung bei der zuständigen Gemeinde hinterlegen?

  • sollte der Eigentümer der Liegenschaft diese vermieten bzw. verpachten und den jährlich geschuldeten GIS-Betrag um mindestens jenen Betrag reduziert haben, der ohne Befreiung für das Jahr 2021 al GIS geschuldet wäre;
  • sollte der Eigentümer der Liegenschaft diese dem Betreiber, zur Ausübung seiner Tätigkeit, kostenlos zur Verfügung stellen;
  • sollte der Eigentümer der Liegenschaft, in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, diese als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht haben

Beiliegend zum Rundschreiben befinden sich die dazugehörigen Eigenbescheinigungen, welche bis innerhalb 31. Jänner 2022 bei der jeweiligen zuständigen Gemeinde hinterlegt werden müssen.

 

Gerne bieten wir Ihnen Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags an. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, uns innerhalb 10. Dezember 2021 per Fax: 0474-572399 oder per Mail: kanzlei@ausserhofer.info mitzuteilen, ob wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein dürfen.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass von Seiten unserer Kanzlei für das Ausfüllen des Antrags ein Fixhonorar in Höhe von Euro 150,00 (inkl. 1 Liegenschaft) + Euro 25,00 für jede weitere Liegenschaft verrechnet wird. Das Honorar versteht sich zzgl. MwSt. und Fürsorgebeitrag.

 

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