GIS-Befreiung/-Reduzierung 2020

In unserem Sonderrundschreiben Nr. 12/2020 haben wir über die GIS-Erleichterungen für Unternehmen und Freiberufler für das Jahr 2020 berichtet. Mit dem Landesgesetz Nr. 9 vom 19. August 2020 wurden bekanntlich folgende GIS-Erleichterungen für Unternehmen und Freiberufler eingeführt:

  • Vollständige GIS-Befreiung für das Jahr 2020 für Baueinheiten, welche für Hotels und andere gastgewerbliche Betriebe, sowie für Kultur-und Sporttätigkeiten bestimmt sind;
  • Reduzierung um 50% der GIS für 2020 für Baueinheiten, welche für andere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten bestimmt sind;

Damit die Befreiung bzw. die Reduzierung um 50% Anwendung findet, muss im Jahr 2020 ein Umsatzrückgang von mindestens 20% gegenüber dem Jahr 2019 erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Hotel-und Gastbetriebe: Diese erhalten im Falle eines geringeren Umsatzrückganges (0,01% bis 19,99%) eine Reduzierung von 50%.

Um die zutreffende GIS-Erleichterung in Anspruch zu nehmen, musste innerhalb 30. September 2020 ein Antrag in Form einer Eigenbescheinigung eingereicht werden. Mit dieser Eigenbescheinigung wurden Erklärungen zu verschiedenen von der GIS-Erleichterung betroffenen Baueinheiten gemacht, sowie erklärt, dass mit einem Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20% gerechnet wird.

Hinweis: Wurde innerhalb 30.09.2020 keine Eigenbescheinigung eingereicht (z.B. wenn davon ausgegangen wurde dass der Umsatzrückgang nicht erreicht wird) dann besteht jetzt die Möglichkeit für alle Subjekte, gemäß den erlassenen Landesgesetzen Nr. 12 vom 13.10.2020 und  Nr. 1 vom 11.01.2021, die Eigenbescheinigung noch innerhalb der verlängerten Frist am 31.01.2021 einzureichen. Sollten wir für Sie die Eigenbescheinigung abfassen, dann bitten wir um zeitnahe Rückmeldung.

Nun stellt sich die Frage wie man sich verhalten soll, wenn sich herausstellt, dass sich bis zum 31.12.2020 eine Erklärung bezüglich einer Baueinheit geändert hat oder der Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20% nicht erreicht wurde.

Änderung Erklärung bezüglich Baueinheit

Falls im Zeitraum nach dem Einreichen der Eigenbescheinigung und dem 31. Dezember 2020 die für eine oder mehrere Baueinheiten getätigte Erklärung nicht mehr zutrifft (z.B. ab einem bestimmten Datum wird die Tätigkeit in einer Baueinheit nicht mehr ausgeübt, neue Baueinheit,…), dann besteht die Verpflichtung innerhalb 31. Jänner 2021 eine neue Eigenbescheinigung bei der Gemeinde einzureichen.

Umsatzrückgang 20% nicht erreicht

Der Gesetzgeber gibt vor, dass im Falle eines Umsatzrückganges (Jahr 2020 gegenüber Jahr 2019) von weniger als 20%, die fällige GIS ohne Strafen und Zinsen bis zum 30. Juli 2021 nachgezahlt werden muss. Dabei ist keine gesetzliche Verpflichtung vorgesehen eine neue Eigenbescheinigung einzureichen oder eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde zu machen, demnach wurde hierfür auch keine Frist vorgesehen.
Nichtsdestotrotz wird in diesem Fall empfohlen eine Mitteilung an die Gemeinde zu machen, in welcher erklärt wird, dass der Umsatzrückgang von min. 20% nicht bzw. für das Hotel-und Gastbetriebe ein Umsatzrückgang von nur 0,01% bis 19,99 % erreicht wurde. Dies bringt folgende zwei Vorteile mit sich: Zum einen stimmen die Daten der GIS-Berechnung 2020 im Datenarchiv der Gemeinde mit der effektiv geschludeten und bezahlten GIS überein und der Steuerpflichtige bekommt zudem den noch geschuldeten Betrag von der Gemeinde berechnet und mitgeteilt.
Diese Mitteilung kann mit einem formlosen Schreiben durch persönliche Abgabe, per E-Mail oder Pec-Mail bei der zutreffenden Gemeinde eingereicht werden. In der Mitteilung sollte zudem um Neuberechnung der GIS 2020 gebeten werden. Die Gemeinden erwünschen sich die Abgabe der Mitteilung innerhalb 31. Jänner 2021. Da es keine gesetzliche Frist für die Abgabe gibt und der Jahresumsatz 2020 vielfach erst mit Abfassung der MwSt.-Jahreserklärung 2020 ermittelt wird, sollte es möglich sein, die Mitteilung an die Gemeinde auch nach dem 31. Jänner 2021 zu tätigen.

Vorgehensweise

Eigenbescheinigung von unserem Büro abgefasst
Falls wir für Sie die Eigenbescheinigung für die Abgabe innerhalb 30.09.2020 vorbereitet haben, dann bitten wir Sie, uns innerhalb 22.01.2021 mitzuteilen, falls sich bei den angegeben Baueinheiten Änderungen ergeben haben, damit wir eine neue Eigenbescheinigung abfassen und eine termingerechte Mitteilung an die Gemeinde innerhalb 31.01.2021 veranlassen können.
Der Umsatzrückgang wird von uns im Rahmen der Abfassung der MwSt.-Erklärung 2020 kontrolliert und bei Nicht-Erreichen werden wir Ihnen die Mitteilung für die Gemeinde vorbereiten und für die Abgabe in der Gemeinde zukommen lassen.

Eigenbescheinigung selbst abgefasst
Falls Sie die Eigenbescheinigung für die Abgabe innerhalb 30.09.2020 selbst vorbereitet haben, dann ersuchen wir Sie, innerhalb 31.01.2021 eine neue Eigenbescheinigung abzufassen und bei der Gemeinde einzureichen.
Für die Kontrolle des Umsatzrückganges bitten wir Sie, uns innerhalb 31.01.2021 mitzuteilen, wenn Sie eine Eigenbescheinigung selbst abgefasst und eingereicht haben. Wir werden im Rahmen der Abfassung der MwSt.-Erklärung 2020 den Umsatzrückgang kontrollieren und Ihnen mitteilen, wenn der Umsatzrückgang nicht erreicht wurde.

 

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