Gesetz über die Förderung der Berggebiete

Sehr geehrter Kunde,

das Gesetz Nr. 131 vom 12. September 2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 218 vom 19. September 2025, führt die „Bestimmungen über die Anerkennung und Förderung der Berggebiete“ ein.
Ziel ist es, die wirtschaftliche, soziale und demografische Entwicklung der italienischen Bergregionen zu fördern, die als strategisch für den territorialen Zusammenhalt und den Schutz des nationalen Territoriums gelten.

Das Gesetz sieht als wichtigste Maßnahmen die Förderung der Telearbeit (Smart Working) und der Geburtenrate in Berggemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern vor.
Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Entvölkerung zu bekämpfen, der Landflucht entgegenzuwirken und die Ansiedlung neuer Familien zu begünstigen.

Ein entsprechendes Dekret des Präsidenten des Ministerrats (DPCM) wird die Kriterien für die Einstufung der Berggemeinden anhand von Höhen- und Neigungsparametern sowie eine aktualisierte Liste der begünstigten Gemeinden festlegen.
Ein zweites Dekret wird die sozioökonomischen Kriterien zur Bestimmung der Gemeinden vorsehen, die Anspruch auf die Unterstützungsmaßnahmen haben.

Begünstigungen für Telearbeit in Berggemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern

Artikel 26 führt eine Förderung für Unternehmen ein, die Telearbeit als die gewöhnliche Form der Arbeits-leistung in kleinen Berggemeinden einführen.

Insbesondere können Unternehmen, die in den Jahren 2026 bis 2030 Arbeitnehmer in Smart Working in einer Berggemeinde beschäftigen oder einstellen, von einem Beitragsnachlass profitieren, wie folgt:

  • für die Jahre 2026 und 2027: 100 % Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers (nicht für INAIL), bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Jahr;
  • für die Jahre 2028 und 2029: 50 % Befreiung, mit einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Jahr;
  • für das Jahr 2030: 20 % Befreiung, mit einem Höchstbetrag von 1.600 Euro pro Jahr.

Es muss sich um Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag handeln, die am 20. September 2025 jünger als 41 Jahre alt sind, die ihre Arbeit dauerhaft in Telearbeit in einer Berggemeinde verrichten und ihren Wohnsitz aus einer Nichtberg-Gemeinde dorthin verlegt haben.

Die Befreiung ist nicht mit anderen Beitragsermäßigungen für Berg- oder benachteiligte Agrargebiete kumulierbar (z. B. mit der Reduzierung um 75 % oder 68 %, die im Gesetz Nr. 220/2010 vorgesehen ist).

Die praktische Umsetzung hängt von späteren Ministerialdekreten und den Anweisungen des INPS ab, da es sich um eine beitragsrechtliche Befreiung handelt, die auch der EU-Beihilferegelung „de minimis“ unterliegt.

Förderung der Geburtenrate in Berggemeinden

Artikel 29 führt eine Maßnahme zur Förderung der Geburtenrate in Berggemeinden mit einer Bevölkerung von bis zu 5.000 Einwohnern ein.

Ab dem 20. September 2025 ist für jedes Kind, das in einer dieser Gemeinden geboren oder adoptiert und in das Melderegister eingetragen wird, ein einmaliger Zuschuss vorgesehen, bis zu einer Gesamtobergrenze von 5 Millionen Euro pro Jahr.

Ein Dekret des Ministers für Familie, Geburtsentwicklung und Chancengleichheit wird den genauen Betrag, die Zugangskriterien und die Wohnsitzanforderungen festlegen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme des einheitlichen und universellen Kindergeldes keinen Einfluss auf die Höhe des Bonus hat.

Schlussfolgerung

Insgesamt stellt das Gesetz Nr. 131/2025 ein umfassendes Maßnahmenpaket zugunsten der italienischen Berggebiete dar, das darauf abzielt, den Verbleib der Bevölkerung zu unterstützen, stabile Beschäftigung zu fördern und den territorialen Zusammenhalt durch wirtschaftliche und soziale Instrumente mittelfristig zu verbessern. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


Bruneck, am 20.11.2025
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH

ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner