Generelle MwSt.-Befreiung für Amateursportvereine ab 2024

In diesem Zuge soll nochmals auf das DL 146/2021 hingewiesen werden, welches ab dem 01. Juli 2024 eine generelle MwSt.-Befreiung für Sportleistungen in Amateursportvereinen vorsieht. Viele Leistungen von Vereinen wären dann nicht mehr von der MwSt. ausgeschlossen, sondern würden dann in den Anwendungsbereich der MwSt. fallen, auch wenn eine generelle Befreiung gelten würde. Diese Befreiung gilt im Vergleich zur obrigen Neuregelung hingegen:

  • ausschließlich für Amateursportvereine;
  • nicht nur an Personen, welche Sport betreiben, sondern auch gegenüber Sportvereine und Tesserierte;
  • nur für jene Leistungen, welche nicht den Wettbewerb verfälschen.

Die Konsequenz daraus wäre, dass viele Vereine eine MwSt.- Nummer benötigen und viele Leistungen mittels Rechnung abgerechnet werden müssten. Diese Neuregelung wurde laufend aufgeschoben, sodass erst abgewartet werden muss, ob diese dann effektiv in Kraft tritt oder ob die Befreiung anderweitig geregelt wird.
Es gilt nun natürlich eine Anbindung der aktuellen Regelung (siehe obrigen Absatz) an die künftig geltenden Vorschriften ab dem 01. Juli 2024 zu finden, sodass noch einige Unklarheiten bestehen.

Bruneck, am 30/08/2023
Verfasser: Dr. Markus Hofer

 

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