Gemeindeimmobiliensteuer GIS - Erleichterungen für Unternehmen und Freiberufler

Mit dem Landesgesetz Nr. 9 vom 19. August 2020 wurden folgende GIS Erleichterungen für Unternehmen und Freiberufler eingeführt:

  • Vollständige GIS Befreiung für das Jahr 2020 für Baueinheiten, welche für Hotels und andere gastgewerbliche Betriebe, sowie für Kultur- und Sporttätigkeiten bestimmt sind;
  • Reduzierung um 50% der GIS für 2020 für Baueinheiten, welche für andere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten bestimmt sind.

Umsatzrückgang von mind. 20%

Damit die Befreiung bzw.die  Reduzierung um 50% Anwendung findet, muss im Jahr 2020 ein Umsatzrückgang von mindestens 20% gegenüber dem Jahr 2019 erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Hotel- und Gastbetriebe: Diese erhalten im Falle eines geringeren Umsatzrückganges auf jeden Fall eine Reduzierung von 50%. Falls sich am Ende des Jahres herausstellt, dass der Umsatzrückgang weniger als 20% ausmacht, dann kann die fällige GIS ohne Strafen und Zinsen bis zum 30. Juli 2021 nachgezahlt werden.

Antrag

Damit die GIS Erleichterungen in Anspruch genommen werden können, muss bis spätestens 30. September 2020 ein Antrag in Form einer Eigenbescheinigung an die zuständige Gemeinde gerichtet werden. Der Südtiroler Gemeindenverband hat fünf Vorlagen ausgearbeitet, welche wie folgt gegliedert werden können:

          Steuerbefreiung (für Tourismus, Gastronomie, Kultur und Sport)

  1. Modell für Baueinheiten, welche direkt durch den Eigentümer verwendet werden;
  2. Modell für Baueinheiten, welche unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;
  3. Modell für Baueinheiten, welche vermietet oder verpachtet werden;

    Reduzierung um 50% (für andere gewerbliche und freiberufliche Betriebe)
     
  4. Modell für Baueinheiten, welche direkt durch den Eigentümer verwendet werden;
  5. Modell für Baueinheiten, welche unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;


Die Anlagen werden unserem Rundschreiben beigelegt und können auf der Internetseite abgerufen werden. Es muss das entsprechende Modell ausgewählt werden.
 

Das Gesetz definiert die einzelnen Baueinheiten für die Befreiungen und Reduzierungen.


Tabelle: SWZ, Edition 34-20 „GIS-Erleichterungen: Wieso denn immer einfach?“

Die Theorie klingt einfach, die Praxis zeigt, dass es sich um einen enormen bürokratischen Aufwand handelt. Es müssen u.a. die Daten der jeweiligen Baueinheiten, Daten zum Beginn bzw. Ende der Tätigkeit und evtl. Daten zu Rechtstiteln angegeben werden. Weiters zeigt sich, dass viele Betriebe nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und somit auf die Dienste des jeweiligen Wirtschaftsberaters angewiesen sind.

Wir bieten Ihnen Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags an. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, uns innerhalb 14. September 2020 per Fax 0474-572399 oder per Mail kanzlei@ausserhofer.info mitzuteilen, ob wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein dürfen.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass von Seiten unserer Kanzlei für das Ausfüllen des Antrags  ein Fixhonorar in Höhe von Euro 150,00 (inkl. 1. Liegenschaft) + Euro 25,00 für jede weitere Liegenschaft verrechnet wird. Das Honorar versteht sich zzgl. MwSt. und Fürsorgebeitrag.

Hinweis: Sofern wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an einer Förderung nicht interessiert sind bzw. den Antrag selbst ausfüllen.

 

Bruneck, am 09.09.2020
Dr. Markus Hofer

 

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