Fristverlängerung der Meldung für die Abtretung der Steuerabsetzbeträge aus Gebäudesanierungen und Meldung der Kondominiunsverwalter

Mit dem Gesetzesdekret 198/2022 wurde die Fristfälligkeit zweier Meldungen betreffend der Abtretung der Steuerabsetzbeträge vom 16. März 2023 auf den 31. März 2023 verlängert.

Mit Art. 3 Abs. 10-octies des angeführten Dekrets wurde die Fälligkeit der Meldungen an das Steueramt für die Abtretung der Steuerguthaben, welche an die Dritte abgetreten bzw. als Rabatt in Rechnung gestellt werden (gemäß Art. 121 DL Nr. 34/2020), in Bezug auf die im Jahr 2022 getätigten Ausgaben und die aus den Vorjahren noch nicht in Anspruch genommenen Raten, aus Gebäudesanierungen, auf den 31. März 2023 aufgeschoben.

Gleichzeitig wird mit Art. 3 Abs. 10-novies auch die Meldung der Kondominiumsverwalter an das Steueramt (gemäß Art. 2 Ministerialdekret vom 01.12.2016) auf den 31. März 2023 verlängert, in welcher die im Jahr 2022 angefallenen Kosten (aufgeteilt auf die einzelnen Wohneinheiten) für Bauarbeiten an den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage mitgeteilt werden. Folgende Bauarbeiten sind hiervon betroffen:

  • Wiedergewinnungsarbeiten und Bau bzw. Kauf einer Garage (Art. 16-bis DPR Nr. 917/1986)
  • Energetische Sanierungsarbeiten
  • „Superbonus 110%“ (Art. 119 DL Nr. 34/2020) für die treibenden („lavori trainanti“) und mitgezogenen Maßnahmen („lavori trainati“);
  • „Sisma-Bonus“
  • „Bonus Verde“
  • Abbau von architektonischen Barrieren
  • Installation von Aufladestationen der Elektroautos
  • Möbelbonus

In einem vom Steueramt auf derer Website veröffentlichten FAQ wurde klargestellt, dass sogenannte Mini-Kondominien (bis zu acht Eigentümer), welche einen Verwalter gemäß Art. 1129 des Zivilgesetzbuches bestellt haben, verpflichtet sind, die Meldung an das Steueramt durchzuführen. Haben die Wohnungseigentümer des Mini-Kondominiums keinen Verwalter bestellt, so sind sie nicht verpflichtet. Wurden jedoch die Spesen von einer Person übernommen, welche diese auch abtretet, empfehlen wir die Meldung trotzdem zu machen. Eine klare gesetzliche Regelung hierzu gibt es jedoch nicht.


Wurden im Jahr 2022 oben betreffende angeführte Arbeiten an gemeinsamen Teilen der Wohnanlage durchgeführt, so bitten wir Sie dies uns innerhalb 26. März 2023 mitzuteilen, damit wir die Meldung fristgerecht übermitteln können.
 

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