Fringe Benefit: Klarstellung für bereits verwendete Firmenwagen

PKWs können im Normalfall steuerlich nur zu 20% und MwSt.-mäßig nur zu 40% abgeschrieben werden. Falls diese jedoch als Firmenwagen den Arbeitnehmern privat zur Verfügung gestellt werden und ein Sachbezug ("Fringe benefit") auf dem Lohnstreifen besteuert wird, so erhöht sich die steuerliche Absetzbarkeit auf 70%. Die Absetzbarkeit der MwSt. bleibt jedoch mit 40% unverändert. Wenn hingegen dem Mitarbeiter der Sachbezug mit MwSt. in Rechnung gestellt wird, so erhöht sich die Absetzbarkeit der MwSt. sogar auf 100%. Der zu versteuernde Sachbezug entspricht dabei dem aktuellen ACI Tarif des jeweiligen PKW und einer durchschnittlichen Nutzung von 15.000 km. Mit dem Bilanzgesetz 2025 wurde nun geltend ab 01. Jänner 2025 die Regelung dahingehend geändert, dass der Prozentanteil nicht mehr vom Schadstoffausstoß (Co2) abhängig sein soll, sondern auschließlich von der Art des Antriebmotors. Ab dem 01. Jänner 2025 gelten getrennte Prozente für Autos mit Verbrennermotoren, Elektroautos und Hybrid-Autos. Anbei zur Erinnerung nochmals die neuen Werte:

Antriebsart  Sachentlohnung
Verbrennungsmotor (Diesel oder Benzin)  50% des ACI-Tarifs
Elektromotor 10% des ACI-Tarifs
Plug-in-Hybrid 20% des ACI-Tarifs


Mit dem Rundschreiben Nr. 10/E vom 3. Juli 2025 erfolgte eine erstmalige Klarstellung der Agentur der Einnahmen darüber, wie in der Übergangphase, die Anwendung der neuen und alten Regelung von Fringe Benefit erfolgen soll. Für die bis zum 31. Dezember 2024 immatrikulierten und zur Verfügung gestellten Firmenwagen gilt noch die alte Regelung. Ebenso gilt die alte Regelung für die bis 31. Dezember 2024 bestellten Wagen, die 2025 zugelassen und spätestens bis 30. Juni 2025 als Firmenwagen den Arbeitnehmern übergeben worden sind. Die Anwendung der alten Regelung mit Abhängigkeit des Prozentanteils vom Schadstoffausstoß, für übergebene Firmenwagen bis zum 30.Juni 2025 soll den schrittweisen Übergang auf die neue Regelung erleichtern. Fallweise kann diese Regelung, aber auch nachteilhaft sein, insbesondere dann, wenn eine Neuzulassung und Fahrzeugübergabe im Jahr 2025 erfolgt und die ab 2025 geltende Neuregelung für den Arbeitnehmer vorteilhafter wäre. Der Grund hierfür ist, dass die neue Regelung in manchen Fällen einen geringeren Koeffiizenten vorsieht als die alte Regelung. Betroffen davon sind EFahrzeuge (BEV), Plug-in-Hybride (PHEV) sowie Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren CO₂ Ausstoß über 190 g/km liegt, die bis zum 31. Dezember 2024 bestellt wurden. Das Rundschreiben stell hier klar, dass ein eindeutiger Nachteil zu Lasten des Arbeitsnehmers besteht und deshalb die ab dem Jahr 2025 gültige Neuregelung angewendet werden darf. Für Fahrzeuge, die zwar bereits im Jahr 2024 oder früher zugelassen wurden (unabhängig davon, ob es sich um Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt), jedoch erst im Jahr 2025 einem Mitarbeiter zugewiesen werden, besteht keine spezielle Regelung. In diesen Fällen verweist die Agentur der Einnahmen auf die Anwendung der sogenannten Mischform, in welcher ein gemeiner Wert oder Marktwert und zusätzlich noch die private Nutzung berechnet werden muss. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die nach dem ersten Halbjahr 2025 erneut zugewiesen werden, da in diesen Konstellationen keine der gesetzlich geregelten Bestimmungen zur Anwendung kommen kann. Dies erfordert in der Praxis eine detaillierte Aufzeichnung der dienstlich gefahrenen Kilometer und deren Bewertung, beispielsweise anhand des ACITarifs. Alternativ kann die betriebliche Nutzung pauschal mit fünf Siebteln angesetzt werden (entsprechend der regulären Arbeitstage pro Woche), wobei diese Berechnungsmethode kritisch betrachtet werden kann. Diese Methoden stellen jedoch stets individuelle und aufwendige Berechnungen dar, die in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Zudem bieten sie keine Rechtssicherheit im Falle einer späteren Prüfung, da das Risiko besteht, dass der ungenügende Sachbezug sowie die ungenügend einbehaltenen Lohnsteuern und Sozialabgaben festgestellt und beanstandet wird.

Aus diesem Grund wird empfohlen, diese aufwändige Berechnungsmethode nach Möglichkeit zu vermeiden, etwa indem neue Firmenwagen angeschafft und immatrikuliert werden, wobei sich der finanzielle Aufwand durch den entstehenden steuerlichen Vorteil umgehend ammortisieren sollte. Lässt sich dies nicht vermeiden, sollte die Berechnung so einfach wie möglich gehalten werden. In jedem Fall ist eine vorherige Beratung und genaue Abstimmung mit ihrem Berater dringend zu empfehlen.

Bruneck, am 09.09.2025
Verfasser: Ausserhofer & Partner 
 

ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner