Fringe Benefit Firmenfahrzeuge

Sehr geehrter Kunde,
Mit dem GvD Nr. 148/2026 (sog. Correttivo Omnibus) wurde die Regelung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes des Fringe Benefits für Firmenfahrzeuge mit gemischter betrieblicher und privater Nutzung geändert. Entscheidend sind insbesondere das Jahr der Erstzulassung sowie bestimmte Sonderausstattungen.

Grundregel für Berechnung des Fringe Benefits bei Firmenfahrzeugen

Die bisherige Grundregel wird bestätigt. Für die pauschale Ermittlung des Fringe Benefits werden 50 % des Betrages angesetzt, der einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspricht und anhand der ACI-Tabellen auf Basis der Kilometerbetriebskosten ermittelt wird. Vom so ermittelten Wert sind vom Arbeitnehmer getragene bzw. einbehaltene Beträge abzuziehen:

  • Normales Fahrzeug: 50 %;
  • Ausschließlich batterieelektrisches Fahrzeug: 10 %;
  • Plug-in-Hybridfahrzeug: 20 %.

Erhöhung des Sachbezugs bei älteren Fahrzeugen

Für die pauschale Ermittlung des Fringe Benefit ist mit der neuen Regelung nicht mehr entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Überlassung neu zugelassen wurde. Stattdessen kommt es darauf an, wie alt das Fahrzeug ist bzw. wann es erstmals zugelassen wurde. 
Die nach den vorstehenden Kriterien ermittelten Werte werden nach dem 31. Dezember des fünften Jahres ab der Erstzulassung um 50% erhöht. Anders ausgedrückt:

  • Ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das fünfte Jahr nach der Erstzulassung folgt, erhöht sich der pau-schal ermittelte steuerpflichtige Wert des Firmenfahrzeugs um 50 %.

Beispiel: der Fringe Benefit Wert eines Firmenfahrzeuges ist laut vorheriger Berechnung anhand der ACI -Tabellen: 5.000 €/Jahr. In den ersten 5 Jahren: das zu besteuernde Einkommen beträgt 50% * 5.000 = 2.500 € pro Jahr Ab dem 6. Jahr: 2.500 € + 50% = 3.750 € pro Jahr.

Rückwirkung ab 01.01.2026

Die Bestimmung gilt rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2026. In der Praxis betrifft dies für das Jahr 2026 alle Firmenwagen, welche vor dem Jahr 2021 zugelassenen wurden. Voraussichtlich wird man hier den nicht berechneten Differenzbetrag im Jahresausgleich berücksichtigen müssen, oder es ist bei Fakturierung des Sachbezuges eine entsprechende Nachbelastung vorzunehmen.

Sonderausstattungen und Zubehör

Das GvD führt außerdem eine spezifische steuerliche Behandlung von Zubehör und Sonderausstattungen des Firmenfahrzeugs („optional“) ein. Ist das zur gemischten Nutzung überlassene Fahrzeug mit Zubehör oder Sonderausstattungen ausgestattet,

  • die in den ACI-Tabellen nicht berücksichtigt (meistens der Fall, da die ACI-Werte auf die Standartmodelle berechnet werden) sind und 
  • die nicht unmittelbar vom Arbeitnehmer selbst erworben wurden, wird der ermittelte Fringe-Benefit-Wert pauschal um 5 % erhöht. Beträge, die dem Arbeitnehmer für diese Sonderausstattungen belastet bzw. von ihm einbehalten werden, sind hingegen vom pauschalen Wert abzuziehen.

Dabei handelt es sich um eine problematische Pauschalierung, da weder der Umfang noch der Wert der Sonderausstattung berücksichtigt wird. Ebenso bleibt außer Betracht, dass bestimmte Extras in der Praxis häufig nur im Rahmen von Ausstattungspaketen erhältlich sind und daher zwangsläufig mitbestellt werden müssen. Dies führt dazu, dass bereits ein einziges geringfügiges, aufpreispflichtiges Extra eine Erhöhung des Fringe Benefits um 5 % auslösen kann. Andererseits kann sich diese Pauschalierung bei teuren Sonderausstattungen als günstig erweisen. Die Besteuerung der Sonderausstattungen gilt ab dem 1. Januar 2026, auch für Fahrzeuge, welche schon zuge-wiesen worden sind. Auch hier ist der Differenzbetrag im Jahresausgleich bzw. bei der Fakturierung des Sachbezuges vorzunehmen.
Das GvD wurde am 11. August 2026 veröffentlicht und ist mit 12. August 2026 in Kraft getreten. Ob die neuen Bestimmungen durch künftige gesetzliche Maßnahmen noch abgeändert oder abgeschwächt werden, bleibt derzeit offen. Es ist jedoch zu hoffen, dass spätestens bis zum Jahresaus gleich bzw. bis zur Abrechnung des Sachbezugs entsprechende Klarstellungen vorliegen.

Zusammengefasst – das Wichtigste für die Praxis

  • Bei Firmenfahrzeugen bleibt die Grundberechnung grundsätzlich bei 50 % bzw. 10 %/20 % für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge;
  • Ab dem 6. Jahr nach Erstzulassung erhöht sich der steuerpflichtige Wert um 50 %;
  • Die neue Altersregelung ist bereits ab 01.01.2026 relevant;
  • Nicht in den ACI-Tabellen enthaltene Sonderausstattungen können eine zusätzliche Erhöhung von 5 % auslösen;
  • Für die konkrete Abrechnung 2026 sind insbesondere ältere Fahrzeuge und bereits zugewiesene Fahrzeuge zu prüfen.
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