Fringe Benefit - Privat bereitgestellte Firmenwagen

PKWs können im Normalfall steuerlich nur zu 20% und mwst.-mäßig nur zu 40% abgeschrieben werden. Falls diese jedoch als Firmenwagen den Arbeitnehmern privat zur Verfügung gestellt werden und ein Sachbezug ("Fringe benefit") entweder auf dem Lohnstreifen besteuert oder dem AN in Rechnung gestellt wird, so erhöht sich die steuerliche Absetzbarkeit auf 70%. Der zu versteuernde Sachbezug entspricht dem ACI Tarif des jeweiligen PKW und einer durchschnittlichen Nutzung von 15.000km. Davon muss ein Anteil von 30% (= 4.500km) entweder als Sachbezug ausgewiesen oder in Rechnung gestellt werden. Mit dem Bilanzgesetz 2020 wurde nun geltend ab 01. Juli 2020 die Regelung dahingehend geändert, dass der Prozentanteil nach dem Schadstoffausstoß (Co2) gestaffelt wird.

Co2- Ausstoß 2020 2021
Bis zu 60g/km 25% 25%
Von 60g/km bis 160g/km 30% 30%
Von 160g/km bis 190g/km 40% 50%
Mehr als 190 g/km 50% 60%

Unklar war jedoch die zeitliche Regelung, wann effektiv die neuen Regeln greifen. Mit einem Erlass vom 14. August wurde das Thema genau geregelt, sodass folgende Regeln gelten:

1. PKWs, welche vor dem 01. Juli 2020 zugelassen UND dem Arbeitnehmer überlassen worden sind
Die alte Regelung (30% auf 15.000km) kann nach dem 01. Juli weiterhin angewandt werden.

2. PKWs, welche nach dem 01. Juli 2020 zugelassen UND dem Arbeitnehmer überlassen werden
Die neuen Regeln greifen somit erst, sobald das Fahrzeug ab dem 01. Juli 2020 immatrikuliert und dem Arbeitnehmer überlassen wird. Es muss sich somit um ein neues Fahrzeug handeln.

3. PKWs, welche nach dem 01. Juli 2020 dem Arbeitnehmer überlassen werden, aber vorher immatrikuliert wurden
Es wird in der Praxis öfters vorkommen, dass bereits ältere Autos einem Arbeitnehmer überlassen werden oder einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen werden. In diesem Fall hat die Agentur der Einnahmen im Erlass keine genaue Regelung angeführt. Sie verweisen auf einen Erlass von 2017, in welchem die private Verwendung von Mobiltelefonen geregelt wird. In diesem Fall muss also zwischen privater und betrieblicher Nutzung unterschieden werden. Es muss somit nicht der Marktwert für die Abrechnung verwendet werden, sondern nur die jeweilige private Nutzung. Die Aufteilung muss nachweisbar sein. Es wurde zwar kein Kriterium angeführt, aber man könnte die Aufteilung mit Bezug auf die gefahrenen Kilometer festlegen. Ein anderes Kriterium könnte der ACI-Tarif sein. Auf jeden Fall erwartet man sich hier noch eine genaue Regelung.

Bruneck, 17.09.2020
Dr. Markus Hofer

 

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