Fringe Benefit - Neuerungen durch das Omnibus-Dekret

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 148/2026 wurden die Bestimmungen des Fringe Benefit aus der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung erneut geändert. Zur Erinnerung, PKWs können im Normalfall für Zwecke der Einkommenssteuer nur zu 20% und für Zwecke der MwSt. nur zu 40% abgesetzt werden. Falls diese jedoch als Firmenwagen den Arbeitnehmern auch privat zur Verfügung gestellt werden und ein Sachbezug ("Fringe benefit") auf dem Lohnstreifen besteuert wird, so erhöht sich die steuerliche Absetzbarkeit auf 70%. Die Absetzbarkeit der MwSt. bleibt jedoch mit 40% unverändert. Wird dem Mitarbeiter der Sachbezug mit MwSt. in Rechnung gestellt, so erhöht sich die Absetzbarkeit der MwSt. sogar auf 100%. Der zu versteuernde Sachbezug entspricht dabei dem aktuellen ACI Tarif des jeweiligen PKWs und einer durchschnittlichen Nutzung von 15.000 km. Mit dem Bilanzgesetz 2025 wurde ab 01. Jänner 2025 die Regelung dahingehend geändert, dass der Prozentanteil nicht mehr vom Schadstoffausstoß (Co2) abhängig sein soll, sondern ausschließlich von der Art des Antriebmotors. Anbei zur Erinnerung, nochmals die alten und die neuen Werte:

    Neue Regelung:

Antriebsart: Sachentlohnung:
Verbrennungsmotor (Diesel oder Benzin) 50% des ACI-Tarifs
Elektromotor 10% des ACI-Tarifs
Plug-in-Hybrid 20% des ACI-Tarifs


Alte Regelung:

CO₂ - Emissionen (g/km): Sachentlohnung:
≤ 60 25%
> 60 e ≤ 160 30%
> 160 e ≤ 190  50%
> 190 60%


Für bis 31.12.2024 zugelassene und überlassene Firmenwagen gilt weiterhin die alte, CO₂-abhängige Regelung. Dasselbe gilt für bis 31.12.2024 bestellte Fahrzeuge, die 2025 zugelassen und dem Arbeitnehmer übergeben wurden – ursprünglich mit Frist 30. Juni 2025. Diese Frist wurde jedoch nun durch das Omnibus-Dekret als Schutzklausel eingeführt und verlängert und gilt nun für Fahrzeuge, die bis 31.12.2024 bestellt und dem Arbeitnehmer zwischen 1.1.2025 und 31.12.2025 (statt bisher nur bis 30.06.2025) zugewiesen wurden. Die Anwendung der alten, CO₂-abhängigen Regelung kann sich dabei fallweise nachteilig auswirken, insbesondere bei E-Fahrzeugen (BEV), Plug-in-Hybriden (PHEV) sowie Verbrennern mit CO₂-Ausstoß über 190 g/km, die bis 31.12.2024 bestellt wurden. Die Stellungsnahme 10/E der Agentur der Einnahmen stellt in diesen Fällen klar, dass zugunsten des Arbeitnehmers die ab 2025 geltende Neuregelung angewendet werden darf. Für alle 2025 überlassenen Fahrzeuge, die nicht unter die (verlängerte) Schutzklausel fallen, gilt ab 1.1.2026 unmittelbar die neue Regelung.

Zwei neue Erhöhungen des Sachbezugs

Ab 2026 wird der nach ACI-Tarif und Antriebsart ermittelte Betrag in zwei Fällen zudem zusätzlich erhöht, die genannten Erhöhungen gelten dabei ausdrücklich auch für Fahrzeuge, die unter die verlängerte Schutzklausel fallen, auch bei späterer Neuzuweisung an einen anderen Mitarbeiter :

  • Ab dem sechsten Jahr nach der Erstzulassung des Fahrzeugs, wird unabhängig davon, wann das Fahrzeug dem Mitarbeiter tatsächlich überlassen wurde, der ACI-Tarif um 50% erhöht. 

Beispiel: Ein 2022 erstzugelassenes Fahrzeug wird ab 1.1.2028 mit dem dann gültigen Tarif um 50 % erhöht besteuert, unabhängig vom Zeitpunkt der Überlassung. Das heißt bei einem ACI Tarif von 6.000,- € und Emissionen zwischen 160g/km und 190g/km, ist der Sachbezug (50%) bis 2028 , 3.000 Euro und ab 2029 um 50% erhöht, also 4.500 Euro.

  • Der ACI-Tarif wird um 5% erhöht, bei Zubehör oder Ausstattungen, die nicht bereits im ACI-Tarif enthalten und nicht vom Arbeitnehmer selbst gekauft wurden. 

Hinweis: Da die ACI-Tarife für die meisten Modelle bereits Ausstattungspakete berücksichtigen, ist hier nur nachträglich beim Kauf hinzugefügtes Zubehör relevant (dies sollte in der Regel aus der Händlerrechnung ersichtlich sein).

Zusammenfassende Übersicht

Fallkonstellation: Regelung 2026: Zuschläge 5%/50%:
Übergabe bis 30.06.2020 30 % fixer Koeffizient  Nein
Übergabe ab 1.07.2020, Zulassung bis 30.06.2020 Mischform nach Art. 9 TUIR Nein
Bestellung, Zulassung und Übergabe 1.7.2020–31.12.2024 CO₂-abhängige Regelung  Ja
Bestellung bis 31.12.2024, Übergabe 1.1.2025–31.12.2025 Günstigere der beiden Regelungen Ja
Übergabe ab 1.1.2026 an Fahrzeuge außerhalb Schutzklausel Neue Regelung nach Antriebsart  Ja
Zulassung und Übergabe durchgehend ab 1.1.2025 Neue Regelung nach Antriebsart Ja


Insbesonders angesichts der erneuten Änderung der Bestimmungen – empfehlen wir bei Ankauf eines Auto eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Berater.

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