Förderung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen

Damit auch Kleinstunternehmen die Herausforderungen der Digitalisierung gut bewältigen und die damit zusammenhängenden Chancen nutzen können, werden diese vom Land mit einem neuen Förderprogramm unterstützt.

Worum geht es?

Im Rahmen der Wirtschaftsförderung unterstützt das Land Südtirol den Ausbau digitaler Kompetenzen von Kleinstunternehmen mit "Digitalisierungsprämien". Dafür wurden per Beschluss der Landesregierung vom 23. August 2022 für die Jahre 2022 und 2023 insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung gestellt, davon zwei Millionen Euro für das Jahr 2022 und vier Millionen für das Jahr 2023. Konkret werden bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der De-Minimis-Regelung bezuschusst, wobei die Mindestausgabe bei 2.000 Euro je Antrag liegt, die Höchstausgabe bei 10.000 Euro.

Was genau wird gefördert?

Gefördert werden die Einführung digitaler Technologien und Prozesse zur Umsetzung und Verbesserung von:

  • Organisations- und Geschäftsmodellen;
  • des Internetauftrittes und des elektronischen Handels;
  • der digitalen Kommunikationsmodelle und Social-Media-Verwaltung.

Als besonders förderfähig werden in den Richtlinien folgende Vorhaben genannt:

  • Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen;
  • Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung;
  • Ankauf und Optimierung von Software.

Nicht gefördert werden hingegen ausdrücklich Ausgaben für den Ankauf von Hardware (z.B. Computer, Laptops, Zubehör).

Wer kommt in den Genuss der Förderung?

Die Förderungen gelten für Kleinstunternehmen mit maximal fünf Mitarbeitern aus den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus. Die Mitarbeiteranzahl entspricht dabei der Zahl der Jahreseinheiten (JAE) im Vorjahr der Antragstellung. In die Mitarbeiterzahl gehen folgende Personenkreise ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • Für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
  • Mitarbeitende Eigentümer;
  • Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen;

Lehrlinge sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.

Wie kann um die Förderung angesucht werden?

Zugangsberechtigte können im Zeitraum 2022/23 einen einzigen Antrag stellen. Dieser ist bis zum 31. Oktober des Jahres einzureichen, in dem das Vorhaben begonnen oder durchgeführt wird, wobei das Ansuchen vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden muss. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucke via zertifizierter E-Mail (PEC). Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, kann das Ausmaß der Förderung gekürzt, oder die Förderungsanträge von Amts wegen abgelehnt werden.

Bruneck, am 07.09.2022
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac

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