Das Land Südtirol hat mit dem Beschluss Nr. 813 vom 17. Oktober 2025 das Förderprogramm zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen für die Jahre 2025 – 2028 neu aufgelegt. Dafür stellt die Landesregierung für das laufende Jahr 240.000,00 Euro an Fördermitteln zur Verfügung.
Die wesentlichen Anwendungskriterien sind großteils unverändert geblieben. Bezuschusst werden bis zu 60% der anerkannten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der De-Minimis-Regelung, wobei die Mindestausgabe bei 2.000 Euro je Antrag liegt, die Höchstausgabe jedoch auf 15.000 Euro erhöht wurde (vorher 10.000 Euro), d.h. es werden Beiträge bis zu 9.000 Euro ausbezahlt.
Welche Ausgaben sind förderfähig?
Gefördert werden die Einführung digitaler Technologien und Prozesse zur Umsetzung und Verbesserung von:
- Organisations- und Geschäftsmodellen;
- des Internetauftrittes und des elektronischen Handels;
- der digitalen Kommunikationsmodelle und Social-Media-Verwaltung.
Als besonders förderfähig werden in den Richtlinien folgende Vorhaben genannt:
- Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen;
- Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung;
- Ankauf und Optimierung von Software (auch Cloud- und KI-Dienste ausdrücklich eingeschlossen);
Neu hinzugekommen sind u.a. Kosten für Dienstleistungen von Social-Media-Managern, -Agenturen, sowie Betreuung von Social-Media-Kanälen. Eine weitere Neuerung betrifft die Förderung des Erwerbs von Softwareli-zenzen. Neben dem bisherigen Ankauf von Software werden nun auch Softwarelizenzen gefördert.
Nicht gefördert werden weiterhin Ausgaben für den Ankauf von Hardware (z.B. Computer, Laptops, Zubehör).
Wer ist antragsberechtigt?
Anstelle der bisherigen Begrenzung auf Kleinstunternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten orientieren sich die neuen Richtlinien an der EU-Definition gemäß Verordnung Nr. 651/2014, wonach Unternehmen aus den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus mit bis zu zehn Beschäftigten förderberechtigt sind. Die Mitarbeiteranzahl entspricht dabei der Zahl der Jahreseinheiten (JAE) im Vorjahr der Antragstellung. In die Mitarbeiterzahl gehen folgende Personenkreise ein:
- Lohn- und Gehaltsempfänger;
- Für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
- Mitarbeitende Eigentümer;
- Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen;
Lehrlinge sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.
Wie kann um die Förderung angesucht werden?
Gemäß den Richtlinien kann pro Unternehmen und Jahr nur ein Antrag auf Förderung eingereicht werden. Die Einreichfrist für das Jahr 2025 ist der 31. Dezember, in den Folgejahren jeweils der 30. September. Das Ansuchen muss in jedem Fall vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucke via zertifizierter E-Mail (PEC). Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, kann das Ausmaß der Förderung gekürzt, oder die Förderungsanträge von Amts wegen abgelehnt werden.
Bruneck, am 29.10.2025
Verfasser: Dr. Thomas Hainz