Die Frist für die verpflichtende Erstellung der Verbindungen zwischen elektronischen Registrierkassen und elektronischen Zahlungsterminals, die vor Februar 2026 in Betrieb waren, ist am 20. April 2026 abgelaufen. Für Geräte, die ab März 2026 in Betrieb genommen wurden, ist die Verbindung nach wie vor im übernächsten Monat zu erstellen (jeweils im Zeitraum 6. – 30./31. des übernächsten Monats). Beispiel: Wird ein neues POS-Gerät im April 2026 aktiviert, muss die Verbindung zur Registrierkasse zwischen 6. und 30. Juni 2026 hergestellt werden.
Neben den physischen POS-Geräten ist es auch zwingend erforderlich, die Verbindung für SoftPOS (elektronische Zahlungsmöglichkeit über ein Smartphone oder Tablet) sowie für virtuelle Zahlungsterminals (Zahlung über Webseite, Zahlknopf auf Portalen) vorzunehmen.
Die Erstellung der Verbindung erfolgt in allen Fällen digital über das Portal „Fatture e Corrispettivi“ der Agentur der Einnahmen und erfordert folgende Informationen: Matrikelnummer der Registrierkasse, Terminal ID des POS, Zahlungsanbieter (Acquirer) sowie die Angabe des Standortes aller Geräte.
Bei fehlender fristgerechter Verbindung zwischen Registrierkasse und elektronischem Zahlungsterminal drohen Strafen zwischen 1.000 und 4.000 Euro, wobei in bestimmten Fällen auch Betriebsschließungen zwischen 15 Tagen und 2 Monaten veranlasst werden können.
Einrichtung eines POS-Gerätes
Bereits mit dem Art.15, Abs. 4, Gesetz Nr. 179/2012 wurde gesetzlich geregelt, dass Unternehmer und Freiberufler, welche Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, verpflichtet sind Kartenzahlungen (Debitkarten/Kreditkarten) zu akzeptieren. Seit 30. Juni 2022 (Art. 18, Abs. 1, Gesetz Nr. 36/2022) kann der Verstoß gegen diese Verpflichtung mit einer Strafe von 30€ plus 4% des verweigerten Zahlungsbetrags sanktioniert werden. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung muss dabei von jenem Subjekt angezeigt werden, welchem die Kartenzahlung nicht ermöglicht wird.
Hinweis: Keine Strafen obliegen hier nur in dem Fall, wenn eine objektive technische Unmöglichkeit nachgewiesen werden kann.
Mit der Verpflichtung der virtuellen Verbindung seit dem 1. Januar 2026 kann nun leicht überprüft werden, ob Unternehmen und Betreiber einer Registrierkasse der Verpflichtung der Einrichtung eines POS-Gerätes nachgekommen sind. Daher empfehlen wir allen Betreibern einer Registrierkasse, die aktuell kein Bezahlterminal (POS) eingerichtet haben, zu überprüfen, ob die Notwendigkeit der Anschaffung eines POS-Gerätes besteht.
Weitere Informationen zum Thema Verbindung Kassa-POS finden Sie in unserem Sonderrundschreiben 04/2026.