Mit dem Bilanzgesetz 2024 wurde der Höchstbetrag für die Sachentlohnungen ("Fringe Benefit") mit 1.000 Euro für alle Arbeitnehmer und Verwalter und bis zu 2.000 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer/Verwalter mit zu Lasten lebenden Kindern festgelegt. Zur Erinnerung, dabei handelt es sich nicht um eine monetäre Vergütung, sondern um Gegenstände, Dienstleistungen oder ähnlichen. Als Beispiele können das Firmenauto (welches auch privat benutzt werden kann), ein Geschenk zu Weihnachten, Gutscheine, Kinderbetreuung, Sportangebote, usw. genannt werden. Es ist aber wichtig zu beachten, dass bei Überschreitung der festgelegten Grenzen der Wert der Nebenleistung in vollem Umfang steuerpflichtig wird und die oben genannte Grenze nicht als steuerfreier Abzug angesehen werden darf. Die Sachentlohnung bietet sich besonders als Weihnachtsgeschenk an und aus diesem Grund möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben nochmals auf diese Möglichkeit hinweisen.