Sehr geehrter Kunde,
das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 3. Oktober 2025 führt eine Reihe von Änderungen am Einheitstext über die Einwanderung ein, mit dem Ziel, die Verfahren für die Einreise von Nicht-EU Bürgern aus Arbeitsgründen zu vereinfachen, die Kontrollen hinsichtlich Echtheit und Transparenz zu verstärken und bestimmte Kategorien von Aufenthaltstiteln zu schützen.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Inhalte des Dekrets zusammen:
Für das Jahr 2026 wurden 76.200 Einreisen für unselbständige, nicht saisonale Beschäftigung, 650 Einreisen für selbständige Erwerbstätigkeit und 88.000 Einreisen für saisonale unselbständige Beschäftigung genehmigt (gemäß D.P.C.M. vom 2. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 240 vom 15. Oktober 2025).
Für den Dreijahreszeitraum 2026–2028 wird die Erteilung von jährlich 10.000 Aufenthaltstiteln außerhalb der regulären Quoten bestätigt, und zwar für unselbständige Arbeitskräfte, die im Bereich der häuslichen Pflege oder Sozial- und Gesundheitsbetreuung von Menschen mit Behinderungen oder sogenannten Hochbetagten (Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben) beschäftigt werden sollen.
Die Übermittlung der Anträge auf Erteilung der „nulla osta“ (Arbeitserlaubnis) für unselbständige Beschäftigung ist jenen Arbeitgebern gestattet, deren ATECO-Codes den in Artikel 6, Absatz 1 des D.P.C.M. vom 02.10.2025 genannten Produktionssektoren zugeordnet sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für den Bereich der häuslichen Pflege.
Bei den Sektoren handelt es sich dabei um:
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
- Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakindustrie
- Textil-, Bekleidungs- und Schuhindustrie
- Metall- und Metallwarenindustrie
- Sonstige Industriezweige
- Bauwesen
- Groß- und Einzelhandel
- Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
- Tourismusdienstleistungen
- Transport-, Logistik- und Lagerdienstleistungen
- Betriebs- und personenbezogene Unterstützungsdienste
- Gesundheitswesen, Sozialfürsorge und private Gesundheitsdienste
- Sonstige Dienstleistungen (ATECO-Codes 2025 ISTAT: K, 61, 62, 63, M und 68).
Arbeitgeber können als private Nutzer höchstens drei Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis („nulla osta“) für unselbständige Beschäftigung pro Jahr einreichen, während Arbeitsberater (Consulenti del Lavoro) im Namen ihrer Mandanten eine unbegrenzte Anzahl von Anträgen stellen dürfen.
Es wird daran erinnert, dass bei allen Einreisen für nicht saisonale unselbständige Beschäftigung der Arbeitgeber zuvor beim zuständigen Arbeitsamt (Centro per l’Impiego) eine Überprüfung der Nichtverfügbarkeit eines bereits im Staatsgebiet anwesenden Arbeitnehmers durchführen muss.
Artikel 2 des Gesetzesdekrets sieht das Verfahren der Vorausfüllung der Antragsformulare („precompilazione dei moduli di domanda“) allgemein und dauerhaft vor.
Die Vorausfüllung der Antragsformulare ist vom 23. Oktober 2025 ab 9:00 Uhr bis zum 7. Dezember 2025 um 20:00 Uhr zulässig.
| Sektor | Zeitraum für die Vorausfüllung der Anträge | Click Day |
| Saisonbeschäftigung im Landwirtschaftssektor | Vom 23. Oktober bis 7. Dezember | 12. Januar 2026, 9:00 Uhr |
| Saisonbeschäftigung im Tourismussektor | Vom 23. Oktober bis 7. Dezember | 9. Februar 2026, 9:00 Uhr |
| Nicht saisonale Beschäftigung | Vom 23. Oktober bis 7. Dezember | 16. Februar 2026, 9:00 Uhr |
| Nicht saisonale Beschäftigung im Bereich der häuslichen Pflege und Sozial- und Gesundheitsdienste | Vom 23. Oktober bis 7. Dezember | 18. Februar 2026, 9:00 Uhr |
Alle Anträge können bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden, vorbehaltlich der Überprüfung der Verfügbarkeit der Quoten.
Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik verteilt die Quoten für saisonale und nicht saisonale unselbständige Beschäftigung dann innerhalb von zehn Tagen nach den jeweiligen Click Days auf der Grundlage der eingereichten Antragsdaten.
Gleichzeitig werden die Quoten auf elektronischem Wege auf die einzelnen Provinzen verteilt.
Die Einheitliche Einwanderungsstelle (Sportello Unico per l’Immigrazione) erteilt die Einreisegenehmigung („nulla osta“) aus Gründen einer nicht saisonalen unselbständigen Beschäftigung innerhalb einer Gesamtfrist von höchstens sechzig Tagen ab dem Datum, an dem der Antrag den vorgesehenen Einreisequoten zugeordnet wurde.
Die Erteilung der „nulla osta“ für saisonale unselbständige Beschäftigung erfolgt hingegen spätestens innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Datum der Zuordnung des Antrags auf die vorgesehenen Quoten.
Sind diese Verfahrensfristen verstrichen, ohne dass Hinderungsgründe festgestellt wurden, wird die Arbeitserlaubnis automatisch erteilt und auf telematischem Wege sowohl dem Arbeitgeber als auch den italienischen diplomatischen Vertretungen in den Herkunftsländern der Arbeitnehmer übermittelt, damit dort das Einreisevisum ausgestellt werden kann.
Für Arbeitnehmer aus Bangladesch, Pakistan, Sri Lanka und Marokko ist die Erteilung der Einreisegenehmigung („nulla osta“) stets vom positiven Gutachten der zuständigen Polizeidirektion (Questura) sowie von einer vorherigen Überprüfung durch die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde (Ispettorato Nazionale del Lavoro) abhängig.
Artikel 3 des Gesetzesdekrets führt außerdem das Recht des ausländischen Staatsangehörigen ein, sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufzuhalten und vorübergehend eine Beschäftigung aufzunehmen, während das Verfahren zur Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis noch läuft.
Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist jedoch nur zulässig, sofern der ausländische Arbeitnehmer über eine Empfangsbestätigung („ricevuta“) verfügt, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und den Eingang des Antrags auf Erteilung, Verlängerung oder Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis nachweist, sowie alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten erfüllt sind.
Abschließend wird daran erinnert, dass seit 2025 der Arbeitgeber verpflichtet ist, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der (per PEC übermittelten) Mitteilung über den Abschluss der Kontrollen im Zusammenhang mit dem Visumantrag des Arbeitnehmers, den Antrag auf Erteilung der „nulla osta“ zu bestätigen, und zwar vor der Ausstellung des Einreisevisums.
Bleibt die Bestätigung innerhalb der genannten Frist aus, gilt der Antrag als abgelehnt und das „nulla osta“ wird automatisch widerrufen.
Im Falle einer Bestätigung stellt das Konsulat im Wohn- oder Herkunftsland des Ausländers das Einreisevisum aus.
Der Aufenthaltsvertrag wird innerhalb von acht Tagen nach der Einreise in das Staatsgebiet digital zwischen den Parteien unterzeichnet.