E-Bikes für Mitarbeiter: Steuerliche Behandlung

Im Februar 2026 veröffentlichte die Agentur der Einnahmen eine umfangreiche Stellungnahme (n.41/2026) zum Thema der steuerlichen Behandlung von E-Bikes, die Mitarbeitern sowohl betrieblich als auch privat zur Verfügung gestellt werden. Eine wichtige Klarstellung betrifft die Frage, ob solche E-Bikes steuerlich als motorisierte Fahrzeuge („veicoli stradali a motore“) einzustufen sind, für welche 40% der Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden können. Die Agentur kommt hier zu dem Ergebnis, dass E-Bikes Fahrräder mit Trethilfe sind, für die dieser Abzug nicht zulässig ist. 
Bezüglich des Mehrwertsteuerabzugs ist zu unterscheiden, ob E-Bikes von den Mitarbeitern betrieblich genutzt werden, d.h. für Fahrten auf dem Betriebsgelände sowie für innerörtliche betriebliche Fahrten. In diesem Fall können sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Kosten der E-Bikes zum Zwecke der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. 
Betrachtet man hingegen den Fall, dass E-Bikes den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, damit sie sowohl teilweise ihre Arbeitswege damit zurücklegen als auch die private Nutzung der E-Bikes in der Freizeit, kommen andere Regeln zur Anwendung. In einem ersten Schritt erklärt die Agentur der Einnahmen, dass die Bereitstellung der E-Bikes für die Mitarbeiter als eine Welfare Maßnahme von sozialem Nutzen zu bewerten ist. 
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer sieht die Agentur der Einnahmen einen fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Nutzung der E-Bikes und der wirtschaftlichen Tätigkeit und in dessen Folge ist die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig.  
Für den Abzug der Kosten wird jedoch festgestellt, dass das Angebot von E-Bikes als Initiative von sozialem Nutzen zum Zwecke der Einkommenssteuer bis 0,5% der jährlichen Personalkosten abzugsfähig ist.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bereitstellung der E-Bikes von Seiten des Arbeitsgebers freiwillig erfolgt sowie allen Mitarbeitern bzw. einer homogenen Gruppe innerhalb der Mitarbeiter (z.B. allen Mitarbeitern der Nachtschicht oder allen Mitarbeitern einer Abteilung) angeboten wird. 
Liegt hingegen ein Welfare Plan vor, der die Bereitstellung der E-Bikes vertraglich durch ein Betriebsabkommen oder kollektivvertragliche Bestimmungen vorsieht, berechtigt dies den Arbeitgeber zum vollständigen Abzug der Kosten zum Zwecke der Einkommenssteuer. 

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