Ab dem 1. Januar 2026 tritt die Pflicht zur Verbindung von POS-Geräten mit den elektronischen Registrierkassen in Kraft, die Umsetzung wird jedoch erst mit März 2026 konkreter. Zur Erinnnerung, alle Bezahlterminals (POS-Geräte) müssen ab diesen Zeitpunkt zwingend mit der Registrierkasse verbunden sein. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsabwicklung mittels Kartenzahlungen nachvollziehbarer zu machen und den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die genannte Verpflichtung betrifft dabei alle Subjekte, welche elektronische Zahlungsgeräte verwenden und zur Ausstellung von Kassenbelegen („Documenti commerciali“) verpflichtet sind, einschließlich Kleinstunternehmen, Handwerker und Freiberufler. Mit Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen vom 31. Oktober 2025 wurden nun weitere Punkte klargestellt. So wird die Verbindung nicht physisch, sondern rein virtuell sein. Im Portal der Agentur der Einnahmen ("Fatture e corrispettivi") soll bis März ein Web-Dienst eingerichtet werden, über welchen die Verbindung konkret durchgeführt werden kann. Ab dem Datum der Aktivierung des Web-Dienstes haben Kunden, welche schon bestehende Registrierkassen und POS-Geräte verwenden, 45 Tage Zeit, die virtuelle Verbindung herzustellen, bei Neuaktivierung ab 2026 muss dies innerhalb von zwei Monaten nach Aktivierung des Gerätes abgeschlossen werden. Nach Einrichtung der Verbindung sind Anpassungen nur mehr bei Änderungen notwendig. Zur Erinnerung, eine Nichteinhaltung der Vorschrift hat eine Geldstrafe von bis zu Euro 4.000 für diejenigen als Kosequenz, welche die Änderung nicht vornehmen. Bezüglich Einrichtung dieser virtuellen Verbindung zwischen POS-Gerät und elektronische Registrierkassa, informieren wir Sie nachfolgend über die folgenden drei Möglichkeiten:
- Die Einrichtung der Verbindung kann von Ihnen persönlich über das Portal der Agentur der Einnahmen mittels ihrer digitalen Identität (SPID oder CIE) durchgeführt werden;
- Der Betreiber der Registrierkasse, kann die Verbindung einrichten, wenn er von Ihnen die notwendige Vollmacht erhält;
- Unsere Kanzlei kann für Sie die Verbindung einrichten, wobei für den entstandenen Aufwand ein Honorar verrechnet wird.