Die neue Steuerreform - Neuregelung im Bereich Steuerrecht

Die Regierung hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine neue Steuerreform einzuführen, welche nicht nur den Steuerbereich reformieren soll, sondern auch andere Themen beinhaltet, wie die Neuregelung der Steuerstreitverfahren, internationale Steuerbestimmungen und die Reform der Zuzugsbegünstigung, Vereinfachungsmaßnahmen etc. Ausgehend von dem am 09. August erlassenen Rahmengesetzes Nr. 111/2023 werden nun künftig einige Gesetze zur Umsetzung dieser Maßnahme folgen. Zum heutigen Stand wurden folgende Dekrete veröffentlicht:

  • D.Lgs. 209 vom 27. Dezember 2023: Internationale Steuerbestimmungen, insbesondere der Neuerungen zum Steuerwohnsitz und der Reform der Zuzugsbegünstigung („rientro cervelli“);
  • D.Lgs. 216 vom 30. Dezember 2023: Neuregelung der IRPEF-Steuersätze, den Begünstigungen der Neuanstellungen und der Abschaffung der ACE;
  • D.Lgs. 219 vom 30. Dezember 2023: Reform der Charta des Steuerzahlers;
  • D.Lgs. 220 vom 30. Dezember 2023: Reform der Steuerstreitverfahren;
  • D. Lgs. 221 vom 30. Dezember 2023: Neuerungen der kooperativen Zusammenarbeit; 
  • D.Lgs. 1 vom 12. Jänner 2024: Maßnahmen zur Vereinfachung im Bereich Steuerrecht

D.Lgs 216/2023 – Neuregelung im Bereich Steuerrecht

Am 30. Dezember 2023 wurde im staatlichen Amtsblatt Nr. 303 das Legislativdekret Nr. 216/2023 veröffentlicht, welche die Neuregelung der IRPEF-Steuersätze, verschiedene Begünstigungen von Neuanstellungen und die Abschaffung der ACE vorsieht. 

Neuregelung der IRPEF-Steuersätze

Beschränkt für das Jahr 2024 werden die IRPEF-Steuersätze von bislang vier auf drei reduziert. So werden bis zu einem Einkommen von 28.000 Euro die Steuersätze von 23% und 25% auf den Steuersatz von 23% zusammengelegt. Grundsätzlich führt dies zu einer Ersparnis von max. 260 Euro und der größtmögliche Effekt wird bei einem Einkommen ab 28.000 Euro erreicht. Achtung: für die Berechnung der Akontozahlungen darf die neue Bestimmung nicht angewandt werden, da diese im Moment nur für das Jahr 2024 gilt. Es bleibt abzuwarten, ob die Bestimmung für die Folgejahre verlängert wird. 

%-Satz alt Einkommen %-Satz neu Einkommen
23% bis 15.000 Euro 23%  bis 28.000 Euro
25% bis 28.000 Euro 35%  bis 50.000 Euro
35% bis 50.000 Euro 43%  ab 50.000 Euro
43% ab 50.000 Euro    

 

Erhöhung der Absetzbeträge für lohnabhängige Angestellte

Es wird eine Erhöhung des Freibetrages für lohnabhängige Angestellte bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro beschlossen, der von aktuell 1.880 Euro auf 1.955 Euro erhöht wird. Dadurch wird die Schwelle des steuerfreien Einkommens („no tax area“) auf 8.500 Euro angehoben. Gleichzeitig wird der zusätzliche Steuerbonus („trattamento integrativo“) für 2024 bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro um 75 Euro reduziert. Es handelt sich hier lediglich um eine Umschichtung des Freibetrages. 

Reduzierung der Abzugsbeträge um 260 Euro ab einem Einkommen von 50.000 Euro

Wie vorhin erwähnt, wird der größtmöglichste Vorteil der Reduzierung der IRPEF-Steuersätze bei einem Einkommen ab 28.000 Euro erzielt und beträgt insgesamt 260 Euro. Um diese Mehrausgaben wieder zurückzuholen, werden die Abzugsbeträge für Ausgaben (bsp. 19% von Versicherungen, Zinsen auf Darlehen, Tierarztspesen…) ab einem Einkommen von 50.000 Euro um diesen Betrag von 260 Euro reduziert. Davon unbelastet sind Ausgaben für medizinische Spesen und Spenden. Effektiv wird also umgeschichtet, zu Gunsten der Steuerpflichtigen bis zu einem Einkommen von 50.000 Euro und zu Lasten jener, welche über 50.000 Euro verdienen. 

Sonderabzug für Neuanstellungen

Mit dem Dekret wird ein Sonderabzug für Neuanstellungen eingeführt, welche beinhaltet, dass die Kosten für diese Neuanstellungen zu insgesamt 120% abgesetzt werden können. Für Neuanstellungen, welche benachteiligte Personen (z.B. Anstellungen von Menschen mit Behinderung…) betreffen, wird der Abzug um zusätzliche 10% erhöht. Dieser Sonderabzug ist natürlich an Konditionen gekoppelt, sodass:

  • Die Anzahl der unbefristet angestellten Personen muss im Jahr 2024 höher sein als die durchschnittliche Anzahl von Angestellten des Jahres 2023;
  • Für die Berechnung des Sonderabzuges werden nur die Kosten berücksichtigt, welche rein die Neuanstellungen betreffen. Werden nur Mitarbeiter ersetzt, sodass sich die Kosten laut Bilanz nicht erhöht haben, steht der Sonderabzug nicht zu.
  • Die Anzahl der Angestellten muss höher sein als der Richtwert für die jeweilige Kategorie von Unternehmern vorgibt.

Abschaffung der Wirtschaftsförderung ACE

Mit dem Bilanzgesetz wird die Wirtschaftsförderung ACE ab dem Jahr 2024 abgeschafft. Diese kann somit nur mehr für das Jahr 2023 genutzt werden. Eventuelle ungenützte Beträge des Jahres 2023 und vorhergehender Jahre können in den Folgejahren ohne zeitliches Limit weiterhin genutzt werden. 

Bruneck, am 23.01.2024
Verfasser: Dr. Markus Hofer

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