Deutsche Sozialrenten: Klarstellung zur Besteuerung in Italien

Mit der Antwort Nr. 164/2026 vom 24. August 2026 hat die Agentur der Einnahmen abschließend geklärt, wie Renten aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung zu besteuern sind, die an in Italien ansässige italienische Staatsbürger ausgezahlt werden. Diese Renten sind ausschließlich in Italien steuerpflichtig – aufgrund einer Sonderbestimmung im Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Italien jedoch nur mit jenem Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre. Die Agentur bestätigt damit die Schlussfolgerungen der parlamentarischen Anfrage Nr. 5-03917 vom 28. Mai 2026. Anlassfall war ein italienischer Staatsbürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft, der in Deutschland in einem privaten Arbeitsverhältnis tätig war und nach dem Renteneintritt nach Italien zurückgekehrt ist.

Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen

Grundregel: Private Rentenzahlungen für frühere Angestelltenverhältnisse werden nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert.
Erste Ausnahme: Renten aufgrund von Sozialversicherungsgesetzen, die vom Staat, einem seiner Länder oder Gebietskörperschaften gezahlt werden, sind nur im Quellenstaat steuerpflichtig, sofern der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein. Ein ausschließlich deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien versteuert seine deutsche Sozialrente somit nur in Deutschland.
Zweite Ausnahme: Für in Italien ansässige italienische Staatsbürger sieht § 14 Buchst. e Ziffer i des Zusatzprotokolls vor, dass die italienische Steuer nur auf jenen Betrag zu erheben ist, der nach deutschem Recht zu besteuern wäre, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig wäre.
Grundlage dafür ist eine Verständigung zwischen beiden Staaten vom 17. November 2025, die rückwirkend ab 1. Jänner 2025 gilt.

Bescheinigung des Finanzamtes Neubrandenburg

Laut Mitteilung des Finanzamtes Neubrandenburg vom 26. Februar 2026 haben sich beide Staaten darauf verständigt, dass Deutschland eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), das die zentrale Sonderzuständigkeit für die Veranlagung von Rentenempfängern im Ausland besitzt. Wird der bescheinigte steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der in Italien zu versteuernde Betrag. Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden. Im Einzelnen gilt:
Die Bescheinigungen werden automatisch erteilt, eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Das Verfahren hat im März 2026 begonnen und sich über einige Wochen erstreckt; für die Renten 2025 dürfte es abgeschlossen sein.
In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, sind ebenfalls einbezogen und erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.
Die Bescheinigung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Für das Jahr des Renteneintritts wird – da dieses keine zwölf Monate umfasst – eine gesonderte Bescheinigung erteilt; die im Folgejahr ausgestellte Bescheinigung gilt dann dauerhaft.
Hinweis: In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen, da ihre deutsche Sozialrente ohnehin nur in Deutschland steuerpflichtig ist. Für die korrekte Erfassung in der Steuererklärung (Vordr. 730 bzw. Redditi PF) ist die Bescheinigung des Finanzamtes Neubrandenburg der Kanzlei zu übermitteln.
 

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