Dekret „ucraina-bis“ (DL Nr. 21 vom 21.03.2022)

Mit dem sogenannten Dekret „ucraina-bis“, welches im amtlichen Staatsblatt Nr. 67 vom 21.03.2022 veröffentlicht wurde und mit Datum 22. März 2022 in Kraft ist, werden einige wichtige Neuerungen eingeführt.

  • Art. 2: Mit dem Dekret werden steuerfreie Tankgutscheine für unselbstständige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft eingeführt. Das Limit pro Arbeiter beträgt 200 Euro und kann zusätzlich zu den anderen steuerfreien Sachbezügen bis 258,23 Euro gewährt werden;
  • Art. 3: Mit dem Dekret „sostegni-ter“ wurde ein Steuerguthaben für energieintensive Unternehmen (ab 1 GWh/Jahr) eingeführt. Mit dem neuen Dekret wird ein Steuerguthaben für Unternehmen mit einem Stromanschluss und einer verfügbaren Leistung von über 16,5 kW eingeführt. Das Steuerguthaben beträgt 12% der Stromkosten des 2. Trimesters 2022. Die Begünstigung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Preis der Energiekomponente, berechnet auf der Grundlage des Durchschnitts des ersten Quartals 2022 und abzüglich Steuern und etwaiger Subventionen, einen Anstieg der Kosten pro kWh um mehr als 30 % gegenüber dem entsprechenden Durchschnittspreis des gleichen Quartals 2019 erfahren hat. Das Steuerguthaben, welches nicht zur Steuergrundlage zählt, muss innerhalb 31. Dezember 2022 mittels F24 verrechnet werden und ist kumulierbar mit anderen Förderungen, welche diesselben Kosten betreffen.
  • Art. 4: Es wird weiteres ein Steuerguthaben für die Mehrkosten auf den Erdgasverbrauch eingeführt. Das Steuerguthaben beträgt 20% der Erdgaskosten im 2. Trimester 2022. Die Begünstigung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Referenzpreis für Erdgas, der als Durchschnitt der vom Gestore dei mercati energetici (GME) veröffentlichten Referenzpreise des Mercato Infragiornaliero (MI-GAS) für das erste Quartal 2022 berechnet wird, um mehr als 30 % gegenüber dem entsprechenden Durchschnittspreis für das gleiche Quartal 2019 gestiegen ist. Das Steuerguthaben, welches nicht zur Steuergrundlage zählt, muss innerhalb 31. Dezember 2022 mittels F24 verrechnet werden und ist kumulierbar mit anderen Förderungen, welche diesselben Kosten betreffen.
  • Art. 5 und 9: das Steuerguthaben gemäß Art. 4 und 5 des Dekrets DL 17/2022 („decreto energia“) und Art. 15 des Dekrets DL 4/2022 ("decreto sostegni-ter“) wird von 20% auf 25% (Strom) bzw. von 15% auf 20% (Erdgas) erhöht
  • Art. 18: Weiteres wird ein Steuerguthaben auf den Ankauf von Treibstoff für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. Das Steuerguthaben beträgt 20% auf den Einkauf des Treibstoffs des 1. Trimesters 2022. Das Steuerguthaben, welches nicht zur Steuergrundlage zählt, muss innerhalb 31. Dezember 2022 mittels F24 verrechnet werden.
  • Art. 22: Den touristischen Unternehmen wird ein Steuerguthaben in Höhe von 50% auf die bezahlte 2. Rate des Jahres 2021 der IMU gewährt. Achtung: es handelt sich hier um die IMU und nicht um die in Südtirol geltende GIS. Es muss noch geklärt werden, ob dies auch für die GIS angewendet werden kann;
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