Dekret „sostegni-bis“

Am 25. Mai 2021 ist das Gesetzesdekret Nr. 73 ("decreto sotegni-bis") im Amtsblatt der Republik veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten. Neben zahlreichen Bestimmungen zum Thema Arbeitsrecht (Informationen werden sicherlich vom zuständigen Lohnbüro mitgeteilt) wurden auch einige steuerliche Neuerungen eingeführt, welche in der Folge kurz wiedergegeben werden. 

Staatlicher Verlustbeitrag (Art. 1)

Es wird ein neuer mehrstufiger staatlicher Verlustbeitrag eingeführt, aufbauend auf den Verlustbeitrag lt. dem Gesetzesdekret „sostegno“. Der neue Verlustbeitrag wird wie folgt unterteilt:

1. Automatischer Verlustbeitrag: Der Verlustbeitrag steht allen Unternehmen zu, welche den Verlustbeitrag gemäß „decreto sostegno“ erhalten haben. Somit wird derselbe Bonus in derselben Höhe entweder automatisch ausgezahlt, oder in Form eines Steuerguthabens zugewiesen, je nach Auswahl beim vorherigen Bonus. Es ist kein weiterer Antrag notwendig. 

2. Alternativer Verlustbeitrag: Für diese Form des Verlustbeitrages wird ein anderer Zeitraum zur Berechnung verwendet, sodass dieser Verlustbeitrag unter Umständen vorteilhafter sein kann. Der Verlustbeitrag steht allen Unternehmen zu, welche 2019 einen Umsatz von nicht mehr als 10 Mio. Euro erzielt haben, und im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2021 einen durchschnittlichen Umsatzverlust von mehr als 30% im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum aufweisen. Es muss nun wie folgt unterschieden werden:

  • Jene, welche den Verlustbeitrag gemäß „decreto sostegno“ erhalten haben, wenden diesselben Prozentsätze an, wie beim vorherigen Verlustbeitrag: 60% bis 100.000 Euro; 50% bis 400.000 Euro; 40% bis 1 Mio. Euro; 30% bis 5 Mio Euro und 20% bis 10 Mio. Euro; 
  • Jene, welche den Verlustbeitrag gemäß „decreto sostegno“ nicht erhalten haben, erhalten einen Verlustbeitrag, welche wie folgt berechnet wird: 90% des Umsatzrückgangs bis 100.000 Euro; 70% bis 400.000 Euro; 50% bis 1 Mio. Euro; 40% bis 5 Mio Euro und 30% bis 10 Mio. Euro; 
    Bei diesem Verlustbeitrag ist ein neuer Antrag an die AdE notwendig. 

Wichtig: Falls Unternehmen bereits den automatischen Verlustbeitrag (Punkt 1) erhalten haben, können sie eine evtl. positive Differenz erhalten, sodass sie vom alternativen Verlustbeitrag den automatisch ausgezahlten Verlustbeitrag abziehen. 

3. Verlustbeitrag aufgrund der Steuererklärung: Dieser Verlustbeitrag berücksichtigt die erzielten Gewinne der Jahre 2019 und 2020 und dementsprechend die wirtschaftliche Entwicklung. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber eine frühere Einreichung der Steuererklärung (bis 10. September 2021). Die Modalitäten stehen aber noch aus, gleich wohl die Höhe der Förderung. 

Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Wintertourismus (Art. 3)

Bereits mit dem „sostegno“ Dekret wurde eine Beihilfe für Unternehmen in Skigebieten vorgesehen. Dieser Fond von 65 Mio. Euro wird nun mit 100 Mio. Euro aufgestockt. Es obliegt aber nun dem Land mit einer eigenen Verordnung vorzusehen, wer die begünstigten Unternehmen sind, sowie die Kriterien zu bestimmen. 

Verlängerung des Mietbonus (Art. 4)

Der Mietbonus hat im Laufe des letzten Jahres einige Änderungen und Verlängerungen erfahren. Mit dem neuen „sostegni-bis“ Dekret wird der Mietbonus wie folgt verlängert:

  • Beherbergungsbetriebe, Reisebüros und Tour operator: Verlängerung um 3 Monate von Mai bis Juli 2021;
  • andere Unternehmen und Vereine: Verlängerung um 5 Monate von Jänner bis Mai 2021;

Während für die Beherbergungsbetriebe der Bonus zu den gleichen Konditionen wie vorher verlängert wird, sind für die anderen Unternehmen und Vereine neue Voraussetzungen eingeführt worden. So steht der neue Mietbonus allen Unternehmen, Freiberuflern und Vereinen zu, welche im Jahr 2019 nicht mehr als 15 Mio. Euro Umsatz aufweisen. Der Mietbonus beträgt weiterhin 60% auf Mieten und 30% auf Pachtverträge. Im Vergleich zum Vorjahr muss aber der Umsatzrückgang kontrolliert werden, da die Befreiung des „Notstandsgebietes“ für den neuen Mietbonus nicht mehr gilt und somit effektiv ein Umsatzrückgang gegeben sein muss. So muss im Zeitraum 01. April 2020 bis 31. März 2021 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mind. 30% gegeben sein, damit der Mietbonus zusteht. Ausschließlich für jene Subjekte, welche die Tätigkeit ab 01. Jänner 2019 angemeldet haben, benötigt es keinen Umsatzrückgang. 

Investitionsbonus – Verrechnung in einer einzigen Quote (Art. 20)

Der Investitionsbonus konnte bisher wie folgt verrechnet werden:

  • Investitionen vom 01.01.2020-15.11.2020: in fünf gleichen Jahresraten;
  • Investitionen vom 16.11.2020-31.12.2021: in drei gleichen Jahresraten. Unternehmen und Freiberufler unter 5 Mio. Euro Einnahmen konnten den Bonus in einem Jahr verrechnen. 

Mit dem neuen Gesetzesdekret wird vorgesehen, dass auch Unternehmen und Freiberufler über 5 Mio. Euro Einnahmen den Bonus auf „normale“ Investitionen vom 16.11.2020-31.12.2021 in einer einzigen Rate verrechnen können. 

Bonus sanificazione (Art. 32)

Bereits im letzten Jahr wurde ein Bonus auf die Anschaffung von Masken und der Schutzausrüstung gewährt. Der Antrag musste bis September gestellt werden und anschließend konnte nach Veröffentlichung der Liste der Bonus mit F24 verrechnet werden. Mit dem neuen „sostegni-bis“ wird ein neuer Bonus für die Desinfektion des Arbeitsplatzes und den Ankauf von Schutzausrüstung im Zeitraum Juni bis August 2021 gewährt. Zugelassen ist auch der Ankauf von Testkits und Schnelltests. 
Der Bonus beträgt 30% bis zu max. 60.000 Euro auf den Ankauf der Spesen für den Zeitraum Juni, Juli und August. Es müssen noch die notwendigen Modalitäten erlassen werden. 

Begünstigungen „Erstwohnung“ für unter 36-jährige (Art. 64)

Für unter 36-jährige, welche einen ISEE-Wert von unter 40.000 Euro aufweisen, wurden verschiedene Begünstigungen und Erleichterungen im Bereich „Erstwohnung“ eingeführt. In diesem Fall sind keine Register-, Hypothekar- und Katastergebühren geschuldet, beim Darlehen sind keine Zusatzgebühren zu zahlen und es wird ein Steuerguthaben auf die MwSt. beim Kauf gewährt. 

Super ACE in Höhe von 15% (Art. 19)

Die Super ACE wird für das Jahr 2021 auf 15% erhöht (bisher 1,3%). Die ACE ist eine Eigenkapitalförderung, welche direkt vom Gewinn abgezogen wird. Die Erhöhung der ACE betrifft aber nur die Zuweisung der Gewinne und der Einzahlungen von Gesellschaftern im Jahr 2021. Für die Kapitalerhöhung ist eine Obergrenze von 5 Mio. Euro vorgesehen. Die rückgestellten Beträge bzw. die Rücklagen dürfen für zwei Jahre nicht ausgeschüttet werden. 

Berichtigung MwSt. aus Insolvenzverfahren (Art. 18)

Mit dem „sostegni-bis“ wird nun endlich die aktuelle Regelung an die EU-MwSt.-Richtlinie und der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof angepasst, jedoch erst für die ab 26. Mai 2021 eröffneten Insolvenzverfahren. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Berichtigung der MwSt. erst möglich ist, wenn das Insolvenzverfahren endgültig abgeschlossen ist, was sich jedoch über viele Jahre hinauszögern kann. Mit dem neuen Dekret ist die Gutschrift nun sofort nach Konkurseröffnung oder dem Datum der Umschuldungsvereinbarung möglich, jedoch erst für die ab 26. Mai 2021 eröffneten Verfahren. Dasselbe gilt bei der Zulassung zum Vergleichsverfahren, bei Beginn der Zwangsliquidation oder bei Zulassung zur Sonderverwaltung. 

Verlängerung Bonus Alberghi auf 2021 (Art. 7, Abs. 5)

Der „bonus alberghi“, also der Steuerbonus in Höhe von 65% auf Umbauarbeiten in Beherbergungsbetrieben wird für 2022 verlängert. Bisher sind die Modalitäten für den Zeitraum 2020 noch nicht veröfffentlicht worden. Es wird daran erinnert, dass für die Umbauarbeiten, aber auch den Ankauf von Möbeln etc. ein Steuerbonus in Höhe von 65% bis max. 200.000 Euro gewährt wird, welcher bereits 2013 bis 2018 anwendbar war. 

Andere Maßnahmen

  • Verlustbeitrag für Covid-Tests von Amateursportvereinen, welche beim CONI eingeschrieben sind (Art. 10, Abs. 3);
  • Erhöhung des Werbebonus von 50% auch auf Ausgaben im Bereich TV und Radio (Art. 67);
  • Einführung bzw. Änderung der Modalitäten des Steuerbonus auf das Inventar von Bekleidungsgeschäften (Art. 8);
  • Aufschub der Plastik-Steuer (Art. 9);
  • Erhöhung des Limits für die Verrechnung von Steuerguthaben auf 2 Mio. Euro (Art. 22); 
  • Verlängerung der Beihilfen für Saisonsarbeiter im Tourismus und Arbeiter im Unterhaltungssektor;
  • Verschiedene Regelungen im Bereich Arbeit.

 

Bruneck, am 08.06.2021
Dr. Markus Hofer

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