Dekret „ristori“

Am 28. Oktober 2020 ist das Gesetzesdekret Nr. 137 ("decreto ristori") in Kraft getreten. Neben zahlreichen Bestimmungen zum Thema Arbeitsrecht (Informationen werden sicherlich vom zuständigen Lohnbüro mitgeteilt) wurden auch einige steuerliche Neuerungen eingeführt, welche in der Folge kurz wiedergegeben werden.


Staatlicher Verlustbeitrag (Art. 1)

Der durch das Gesetzesdekret "decreto Rilancio” (Dl n. 34 del 19 maggio 2020) eingeführte Verlustbeitrag des Staates wird nun neu aufgerollt, wobei folgende Rahmenvoraussetzungen eingehalten werden müssen:

Wer kann für den Verlustbeitrag ansuchen?

Alle Mwst. Subjekte, welche eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben (auch jene mit einem Umsatz über 5 Millionen Euro).

Voraussetzungen:

  • Die Mwst. Position muss vor dem 25. Oktober 2020 eröffnet worden sein.
  • Das Unternehmen muss als Haupttätigkeit einen der folgenden ATECO-Kodexe gemeldet haben (siehe weiter unten Anlage 1).
  • Unternehmen, welche vor dem 01. Januar 2019 gegründet wurden, müssen einen Umsatzrückgang im April 2020 gegenüber April 2019 von mind. einem Drittel aufweisen. Für gegründete Unternehmen ab 01. Januar 2019 gilt dies nicht.

Wie wird angesucht?

Für jene Unternehmen, für welche bereits im Sommer (Zeitraum 15/06 – 13/08/2020) ein Ansuchen eingereicht wurde, muss kein weiteres Ansuchen eingereicht werden. Es wird eine automatische Auszahlung von Seiten der Steueragentur vorgenommen. Die Beiträge werden auf das damals gemeldete Bankkonto ausbezahlt.
Für jene Unternehmen, für welche noch kein Ansuchen eingereicht wurde, muss ein entsprechender Antrag an die Steueragentur übermittelt werden. Die genauen Einreichmodalitäten und der entsprechende Zeitraum wurden leider noch nicht veröffentlicht.

Höhe des Beitrages:

  • Unternehmen, für welche bereits ein Ansuchen eingereicht wurde: Es wird der damalige Betrag mit einem Faktor, je nach Tätigkeitsbereich, zwischen 100 und 400 Prozent multipliziert.
    Beispiel: für eine Bar (Faktor: 150%): Verlustbeitrag „decreto rilancio“ (1.000€); Verlustbeitrag „decreto ristori“ (1.500€)
  • Unternehmen, für welche noch kein Ansuchen eingereicht wurde: der Beitrag, welchen Sie aus dem ursprünglichen Verlustbeitrag erhalten hätten, wird mit einem Faktor, je nach Tätigkeitsbereich, zwischen 100 und 400 Prozent multipliziert.
  • Unternehmen mit Umsatzerlösen über 5 Millionen Euro: 10% des Umsatzrückganges (Monat April 2019/2020) multipliziert mit einem Faktor, je nach Tätigkeitsbereich, zwischen 100 und 400 Prozent.
  • Unternehmen, welche nach dem 30. April 2020 gegründet wurden: Mindestbeitrag (1.000€ für Einzelunternehmen; 2.000€ für Gesellschaften) multipliziert mit einem Faktor, je nach Tätigkeitsbereich, zwischen 100 und 400 Prozent.

Wer ist ausgeschlossen?

  • Unternehmen, welche als Haupttätigkeit nicht einen der folgenden ATECO-Kodexe aufweisen („Liste ATECO-Kodexe“); (ACHTUNG: ATECO Kodexe könnten erweitert werden)
  • Unternehmen, welche keine Umsatzminderung im April 2020 gegenüber April 2019 von mindestens einem Drittel erreichen;
  • Subjekte, welche ihre Tätigkeit bei Antragsstellung bereits beendet haben;
  • Subjekte, welche ihre Tätigkeit nach dem 25. Oktober 2020 aufgenommen haben;
  • Öffentliche Körperschaften gemäß Art. 74 des TUIR;
  • Finanzintermediäre;
  • Freiberufler und Arbeitnehmer, welche in privaten Berufskassen eingetragen sind (wie u.a. Architekten, Geometer, Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Notare, Ingenieure etc.);
  • Freiberufler und Verwalter von Gesellschaften mit einem Co.co.co Arbeitsverhältnis, welche in der Sonderverwaltung INPS („gestione separata“) eingeschrieben sind und bereits Anspruch auf den 600 Euro Bonus hatten;
  • Freiberufler, so genannte „lavoratori dello spettacolo“ – Ex ENPALS, welche bereits Anspruch auf den 600 Euro Bonus hatten.

 

INTERNE KUNDEN:
Für jene Unternehmen, wo bereits ein Ansuchen im Zeitraum 15/06 – 13/08/2020 gestellt wurde, muss nichts weiteres unternommen werden. Die Berechnung und Auszahlung wird automatisch von der Steueragentur vorgenommen. Alle restlichen Unternehmen, wo noch keine Ansuchen eingereicht wurden, werden von uns kontaktiert.


EXTERNE KUNDEN:
Für jene Unternehmen, wo bereits ein Ansuchen im Zeitraum 15/06 – 13/08/2020 gestellt wurde, muss nichts weiteres unternommen werden. Die Berechnung und Auszahlung wird automatisch von der Steueragentur vorgenommen. Für alle restlichen Unternehmen, sind wir gerne behilflich und beantragen für Sie den Verlustbeitrag. Kontaktieren Sie uns einfach unter rene.b@ausserhofer.info und wir kümmern uns darum.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Kanzlei für die Antragstellung und Übermittlung ein Fixhonorar von 120,00 Euro (für externe Kunden 240,00 Euro) verrechnet wird (zzgl. MwSt. und Fürsorgebeitrag).

 

Verlängerung Mietbonus für die Monate Oktober – Dezember 2020 (Art. 8)

Der Mietbonus, welcher durch Art. 28 des „decreto Rilancio“ (Dl n. 34 del 19 maggio 2020) geregelt ist, wurde für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 verlängert.

Wem steht der Bonus zu?

Der Steuerbonus steht allen Unternehmen zu, welche in einem der in Anlage 1 (siehe unten) des „decreto ristori“ angeführten Sektor tätig sind.

Welche Vorraussetzungen sind zu erfüllen?

Im betreffenden Monat muss ein Umsatzrückgang von mehr als 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat vorgewiesen werden.

ACHTUNG: Unternehmen bzw. Subjekte welche ihre Tätigkeit nach dem 01. Jänner 2019 begonnen haben, oder ihr Domizil bzw. ihren Betriebssitz in einem Notstandsgebiet besitzen (hierzu zählt das Land Südtirol), müssen die Vorraussetzung des Umsatzrückgangs nicht erfüllen.

Höhe des Mietbonus?

Die Höhe des Mietbonus wird prozentuell auf den für das Monat bezahlten Miet- oder Pachtzins berechnet, und hängt von der Art des Vertrages (Miete oder Pacht) und Bereich, in welchem das Unternehmen tätig ist (Tourismus oder nicht) ab. Nachfolgend sind die prozentuellen Beträge, je nach Art und Bereich aufgelistet:

  • Mietverträge und Konzessionsverträge = 60 %
  • Pachtverträge = 30 %
  • Pachtverträge für touristische Einrichtungen = 50 %

Wie kann der Bonus verrechnet werden?

Um den Bonus in Anspruch zu nehmen, muss die Miet- bzw. der Pachtzins grundsätzlich bezahlt worden sein. Anschließend kann der Bonus sofort mittels F24 mit gängigen Steuerschulden verrechnet werden. Der Mietbonus ist nicht zu versteuern.
Die Kunden mit Buchhaltung in der Kanzlei werden vom zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert. Jene Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen, können sich an den zuständigen Berater wenden, damit wir bei der Kontrolle der Voraussetzungen behilflich sein können.

 

Anlage 1

Verlängerung Frist für Übermittlung Modell 770 (Art. 10)

Die Abgabefrist für die Steuererklärung der Steuersubstituten (Vordruck 770), für die im Jahr 2019 ausgezahlten Vergütungen und die einbehaltenen Quellen- und Lohnsteuern wurde vom 02.11.2020 auf den 10.12.2020 verlängert.

Staatliche Beihilfe für Saisonarbeiter (Art. 15)

Wie bereits durch Art. 9 des „decreto Agosto“ (Dl n. 104 del 14 agosto 2020) geregelt, werden weitere Beihilfen in Höhe von 1.000,00 Euro gewährt. Die staatliche Beihilfe steht nachfolgenden Subjekten zu:

  • Allen Saisonarbeitern des Tourismusbereichs, welchen unfreiwillig ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 29.10.2020 gekündigt wurde und in diesem mindestens 30 Tage gearbeitet haben.
  • Allen Saisonarbeiter der restlichen Branchen (nicht den Tourismusbereich betreffend), welchen unfreiwillig ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 29.10.2020 gekündigt wurde und in diesem mindestens 30 Tage gearbeitet haben.

WICHTIG: Zum Zeitpunkt des 29.10.2020 dürfen die Subjekte kein Arbeitslosengeld, keine Pension und kein Arbeitsverhältnis besitzen. Andernfalls steht die Zulage den entsprechenden Subjekten nicht zu.

Der Antrag für die Gewährung der Beihilfe muss bis innerhalb 30.11.2020 an das INPS übermittelt werden.


Staatliche Beihilfe für Sportler in Mitarbeiterverhältnis (Art. 17)

Für den Monat November wurde eine Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro für alle Sportler im Angestelltenverhältnis gewährt, welche aufgrund der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit einstellen oder kürzen mussten.
Die Zulage betrifft alle Sportler welche ein Mitarbeiterverhältnis mit folgenden Organisationen besitzen, ausgenommen sie beziehen ein anderes lohnabängiges Einkommen:

  • CONI – Comitato Olimpico Nazionale Italiano (sowie dessen zugehörigen Vereinigungen);
  • CIP – Comitato Italiano Paralimpico (sowie dessen zugehörigen Vereinigungen);
  • Allen Amateursportvereinen – und –verbänden.

Die staatliche Beihilfe ist steuerfrei und wird von der Gesellschaft „Sport e Salute SPA“ gewährt. Die Antragstellung erfolgt auf der Seite www.sportesalute.eu und endet mit 30.11.2020.

ACHTUNG: All jene Sportler welche bereits den Bonus für die Monate März bis Juni 2020 erhalten haben, müssen keinen Antrag mehr stellen. Sie erhalten vorab eine E-Mail von Seiten der Sport e Salute S.p.A, welche es gilt zu bestätigen (sofern die Voraussetzungen bestehen). Anschließend wird der Bonus dann automatisch ausbezahlt.

Verlängerung Bonus Vacanze

Der Bonus "Tax credit vacanze" wurde mit dem Dekret „rilancio“ eingeführt und steht grundsätzlich nur italienischen Gästen zu (also Ausländer sind ausgeschlossen). Ursprünglich konnte der Bonus vom 01. Juli bis 31. Dezember in Anspruch genommen werden, wobei diese Frist nun auf den 30. Juni 2021 verlängert wird.
Den Bonus können nur jene Personen in Anspruch nehmen, welche eine ISEE-Erklärung von unter 40.000 Euro aufweisen. Um die Abfassung der ISEE Erklärung kümmern sich in der Regel Gewerkschaften oder Steuerbeistandszentren.
Der Bonus beträgt 150 Euro für Einzelpersonen, 300 Euro für Paare und 500 Euro für Familien, wobei
80% des Bonus direkt vom Beherbergungsbetrieb abgezogen und die restlichen 20% direkt in der Steuererklärung von der Person abgesetzt werden können.

 

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