Dekret „Milleproroghe“ (DL Nr. 228 vom 30.12.2021)

Am 25. Februar 2022 wurde das sogenannte „Milleproroghe“ Dekret in ein Gesetz umgewandelt (veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt der Republik Nr. 8 vom 28.02.2022). Anbei die wichtigsten Neuerungen:

  • Alle Investitionen, welche innerhalb dem 31. Dezember 2021 für den Steuerbonus mittels einer Anzahlung von 20% vorgemerkt wurden, können nun bis 31. Dezember 2022 getätigt bzw. geliefert werden (vorher: 30. Juni 2022). Dies gilt sowohl für die normalen Investitionen, als auch für die Investitionen 4.0;
  • Gesetzlich geregelt wird, dass auch im Jahr 2022 die Vollversammlungen der Gesellschaften, Vereine und Stiftungen auf telematischem Wege („a distanza“) innerhalb 31. Juli 2022 durchgeführt werden können;
  • Das Bargeldlimit wird beschränkt für 2021 auf 1.999,99 erhöht. Ab dem 01. Jänner 2023 beträgt das Bargeldlimit dann 999,99 Euro;
  • Es wird eine Bestimmung vom Vorjahr für das Jahr 2021 verlängert, wonach ein eventueller Verlust in der Bilanz 2021 nicht mehr umgehend saniert oder eine Reduzierung des Mindestkapitals nicht mehr sofort aufgestockt werden muss. Die zivilrechtlichen Bestimmungen werden bis zur Genehmigung des Bilanzabschlusses für 2026 aufgeschoben;
  • Beschränkt für die Autonomen Provinzen Bozen und Trient wird ein Bonus für die Inanspruchnahme von psychologischen Diensten in Höhe von 600 Euro vorgesehen. Der Bonus ist an die Einreichung der ISEE Erklärung geknüpft. Keinen Anspruch haben jene, welche einen ISEE Wert von über 50.000 Euro aufweisen. Es muss noch die entsprechende Durchführungsbestimmung erlassen werden;
  • Es wird die Möglichkeit der Reduzierung bzw. gänzlichen Aussetzung der Abschreibungen auch für die Bilanz 2021 vorgesehen. Mit der Umwandlung des Dekrets „Sostegni-ter“ wird die Bestimmung sogar für die Bilanz 2022 verlängert. Die Bestimmung wurde im Jahr 2020 jedoch in der Praxis selten angewendet, da relativ komplex;
  • Für alle Steuerguthaben im Baubereich mit Ausnahme des 110% Bonus können die Spesen für den Bestätigungsvermerk („visto di conformità“) und den Sichtvermerk des Technikers („asseverazione di congruità“) abgesetzt werden, welche zwischen dem 12. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden;

 

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