Das zweijährige Vorab-Konkordat (CPB)

Mit dem Legislativdekret Nr. 13 vom 12. Februar 2024 wurde das sogenannte zweijährige Vorab-Konkordat ("Concordato preventivo biennale", kurz CPB) eingeführt. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung mit dem Finanzamt, welche vorsieht bereits im Voraus die Bemessungsgrundlagen zwecks Steuer- und Beitragzahlungen festzulegen. Da es sich hierbei um eine ständige Regelung handelt, kann die Vereinbarung nun für die Jahre 2025 und 2026 angewandt werden. Die Zustimmung zum Konkordat erfolgt durch die Abgabe der Steuererklärung oder aber durch eine gesonderte Meldung innerhalb 30.09.2025.

Subjektiver Anwendungsbereich

Das Konkordat ist Unternehmen und Freiberuflern vorbehalten, welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) effektiv ohne Ausschlussgrund anwenden. Die Rechtsform der Subjekte ist dabei irrelevant. Subjekten im Pauschalsystem (Gesetz Nr. 190/2014) sind ausgeschlossen, für sie galt die Regelung nur für das Steuerjahr 2024.

Ausschlussgründe

Ausgeschlossen vom Konkordat sind Subjekte, denen betreffend Steuern und Fürsorgebeiträge ein unwiderrufliches Urteil vorliegt oder Unregelmäßigkeiten durch nicht mehr anfechtbare Steuerbescheide festgestellt wurden. Betragen diese offenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Abgabefrist weniger als Euro 5.000, dann sind diese für die Anwendung des Konkordat nicht hinderlich.
Daneben gibt es noch folgende weitere Ausschlussgründe:

  • Unterlassene Abgabe von Steuererklärungen betreffend die 3 vorhergehenden Steuerjahre;
  • Verurteilung wegen eines der im DLgs. Nr. 74/2000 genannten Steuerdelikte, Geldwäsche, Selbstwäsche und Verwendung von Geld und Waren unrechtmäßiger Herkunft, betreffend die 3 vorhergehenden
  • Bezug von betrieblichen Einkommen, die ganz oder teilweise steuerfrei sind und mehr als 40 % der gesamten betrieblichen Einkommen ausmachen, betreffend das vorhergehende Steuerjahr (gilt nur für ISA-Subjekte);
  • Umstieg vom Normalsystem auf das Pauschalsystem im Jahr 2025;
  • Außerordentliche Operationen: Fusion, Spaltung, Einbringung, Veräußerung Betrieb, Änderung der Gesellschafterstruktur bei Gesellschaften im ersten Jahr der Anwendung des Konkordats (gilt nur für ISA-Subjekte);
  • Tätigkeitsbeginn betreffend vorhergehendes Steuerjahr
  • Freiberufler, welche ihre Tätigkeit in Form einer Sozietät oder einer Freiberufler-Gesellschaft ausüben und gleichzeitig eine individuelle Steuerposition besitzen, müssen diese zwingend auch für die individuellen Positionen den Vorab-Vergleich anwenden. Dies gilt spiegelbildlich auch für die Freiberufler, die dem Vorab-Vergleich zustimmen und an einer Sozietät teilhaben wollen, die dann auch den Vorab-Vergleich anzuwenden hat.
  • Gelockert werden hingegen die Ausschlussgründe in Bezug auf unterlassene Zahlungen. Bislang ergab sich der Verfall des Vergleiches, wurden die laut Vergleich geschuldeten Steuern (die normale Einkommensteuer und die Ersatzsteuer) nicht fristgerecht entrichtet. Dies vorbehaltlich einer freiwilligen Berichtigung, die jedoch nur bis zur etwaigen Zustellung eines Mahnschreibens möglich war. Die nun eingeführte Neuerung sieht vor, dass das Mahnschreiben für die Berichtigung nicht schädlich ist. Der Vorabvergleich bleibt bestehen, wird der geschuldete Betrag binnen 60 Tagen nach Zustellung des Mahnschreibens beglichen. Eine diesbezügliche Ratenzahlung ist allerdings nicht möglich.

Verlauf des Konkordats

Die Zusage für die Anwendung des zweijährigen Vorab-Konkordats kann wie bereits erwähnt über die Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2024 oder aber über eine gesonderte Meldung vorgenommen werden. Im Zuge der Erstellung der Steuererklärung schlägt die Agentur der Einnahmen über ein telematisches Datenübermittlungsverfahren, eine zu erklärende Bemessungsgrundlage für die Jahre 2025 und 2026 vor. Der Vorschlag stützt sich dabei im Wesentlichen auf die von Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen und die Daten aus den Datenbanken der Einnahmenagenturen. Mit der Annahme des formulierten Vorschlags, verpflichtet sich der Steuerpflichtige für die Dauer der Vereinbarung die vereinbarten Beträge als Einkommen zu erklären, zuzüglich/abzüglich bestimmter Komponenten (wie z.B. Veräußerungsgewinne und -verluste, unvorhergesehene Ereignisse, Verluste und Gewinne/Erträge aus Beteiligungen, Forderungsverluste usw). Auf das vereinbarte höhere Einkommen kommt eine Ersatztsteuer zur Anwendung, wobei diese nach ISA-Noten unterschiedlich ist.

Für Unternehmen und Freiberufler welche den ISA unterliegen gelten folgende Steuersätze für die Ersatzsteuer:

ISA-Note Steuersatz
8,9 oder 10 10%
6 oder 7  12%
5 oder weniger 15%

 

Die ermäßigten Steuersätze gelten nur bis zu einer maximalen Steuerbemessungsgrundlage von 85.000 Euro. Über dieser Schwelle gilt die Ersatzsteuer mit einem Steuersatz von 24 % für IRES-pflichtige Subjekte und von 43 % für IRPEF-pflichtige Subjekte.
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass für IRES-Steuerpflichtige der Vorteil des gegenüber dem regulären Steuersatz reduzierten Steuersatzes bis zu einer maximalen Steuerbemessungsgrundlage von 85.000 Euro in  Anspruch genommen werden kann, wobei bei Überschreiten dieser Schwelle die Ersatzsteuer den gleichen Steuersatz wie die IRES, d. h. 24 %, annimmt. Ein ähnlicher Mechanismus gilt für IRPEF-Steuerpflichtige, mit der zusätzlichen Belastung, dass in diesem Fall die Ersatzsteuer mit einem Steuersatz von 43 % zu entrichten ist, d. h. dem höchstmöglichen Steuersatz.

WICHTIG:
Das während der Laufzeit der Vereinbarung effektiv erzielte Einkommen, wird bei der Ermittlung der Einkommmensteuer, der IRAP sowie der gesetzlichen Fürsorgebeiträge somit nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Fürsorgebeiträge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens zahlen, wenn dieses höher als das vereinbarte Einkommen ist.

Verfall des Konkordats

Das vereinbarte Konkordat kann unter bestimmten Umständen während des Anwendungszeitraumes verfallen. Das Konkordat verfällt, wenn bestimmte außergewöhnliche Ereignisse, zu einem niedrigen tatsächlichen Einkommen von mehr als 30% im Vergleich zu den vereinbarten Steuergrundlagen führen. Weiters gibt es bestimmte definierte Umstände, welche zu einer Kürzung des Vergleichvorschlags führen können. Weitere Gründe für die Beendigung des Konkordats sind, wenn im Steuerjahr einer oder mehrere
der folgenden Umstände eintreten:

  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit
  • Übergang zum Pauschalsystem
  • außerordentliche Operationen (u.a. Fusion, Spaltung, usw.)
  • Überschreiten der Umsatzschwelle von 7.746.853 Euro für ISA-Subjekte

Bestimmte festgelegte Verstöße führen auch zur vollständigen Aberkennung des Konkordates für beide Steuerjahre, unabhängig davon im welchen Steuerjahr der Verstoß stattgefunden hat.

Auswirkungen des Konkordats

  • Die Steuervorrauszahlung für das erste Jahr des Konkordats muss entsprechend den neuen Bestimmmungen angepasst bzw.erhöht werden.
  • Während des Zweijahreszeitraum des Konkordats müssen die Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung, samt ISA-Vordruck eingereicht werden. Die üblichen Buchführungspflichten gelten für diesen Zeitraum weiterhin.
  • Die Steuerperioden, die Gegenstand des Konkordats sind, dürfen nicht Gegenstand der in Artikel 39 des DPR Nr. 600/73 genannten Beanstandungen sein.
  • Das ISA-Prämiensystem gilt für die beiden Steuerperioden der Anwendung des Konkordats.
  • Für die ISA-Subjekte gilt eine um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist betreffend die Fälligkeit zum 31.12.2024 (betrifft Steuerjahr 2018).
  • Für Steuerabsetzbeträge und die ISEE-Erklärung gilt das effektiv erzielte Einkommen und nicht das Einkommen laut Konkordat

Praktische Hinweise

Einige Kunden wurden bereits von Ihrem Berater kontaktiert. Die anderen Kunden werden noch durch ihren Berater geprüft und falls das Vorab-Konkordat interessant sein kann, werden Sie über die verschiedenen Möglichkeiten informiert. Sollten aus der Umsatzentwicklung bis 07/2025 keine Steigerungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen, aber Sie der Meinung sein dass es in 2025 und ggf. auch in 2026 zu einer Gewinnsteigerung kommt, dann ersuchen wir Sie Ihren zuständigen Berater zu kontaktieren. Für das Jahr 2025 wird die Entscheidung über die Annahme des Konkordats weniger schwer sein, da zum Abgabetermin am 30.09.2025 eine realistische Einschätzung des vorrausichtlichen Einkommens für das Geschäftsjahr 2025 möglich ist. Für das Jahr 2026 ist es jedoch schwer einzuschätzen wie sich das Einkommen entwickelt.

Bruneck, am 04.09.2025
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