COVID-19-PANDEMIE: Fristaufschub für Gesellschafterversammlungen

Allgemeine Informationen

Kapitalgesellschaften müssen bekanntlich den Jahresabschluss binnen 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres genehmigen. Für Gesellschaften, welche den konsolidierten Abschluss aufstellen, sowie in besonderen Fällen infolge von Erfordernissen, die von der Tätigkeit, der Struktur der Gesellschaft oder von „höherer Gewalt“ abhängen, kann der Jahresabschluss binnen 180 Tagen genehmigt werden.
Mit DL Nr. 18/2020, Art. 106 gewährt die Regierung hier nun einen allgemeinen Fristaufschub (auf 180 Tage) für alle Gesellschaften, und zwar unabhängig davon, ob diese Aufschubmöglichkeit in der Satzung vorgesehen ist oder nicht. Weiters wurden auch zahlreiche verschiedene Erleichterungen für die Abhaltung der erforderlichen Versammlungen im obengenannten Dekret festgehalten.

Erleichterungen für die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen

Der Aufschub stellt keine Pflicht dar, sondern kann wahlweise von jeder Gesellschaft angewandt werden. Wie bereits erwähnt wurden mittels Notverordnung verschiedene Erleichterungen für die Abhaltung der Versammlungen vorgesehen. Hier nun eine kurze Zusammenfassung der sich bietenden Möglichkeiten:

  • Video- oder Telekonferenz
    Die Versammlung kann mittels Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, wobei es nicht wie bisher erforderlich ist, dass der Vorsitzende der Versammlung und der Schriftführer sich am gleichen Ort zusammenfinden müssen. Alle Teilnehmer können sich also an unterschiedlichen Orten aufhalten. Voraussetzung ist allerdings die Identifizierung der verschiedenen Teilnehmer und dass für alle der Meinungsaustausch möglich ist.
    Bei kleineren Gesellschaften dürfte dies problemlos möglich sein, wichtig ist nur, dass im entsprechenden Protokoll angegeben wird, wie die Versammlung abgehalten und wie die Teilnehmer identifiziert und die Stimmen abgegeben wurden. Für Versammlungen mit einer größeren Anzahl an Teilnehmern müssen besondere technische Hilfsmittel, welche die Korrektheit der Abstimmungen und die Nachverfolgbarkeit gewährleisten, vorgesehen werden.
  • Schriftliche Meinungsäußerung
    Diese Möglichkeit ist vor allem für GmbH’s vorgesehen. Hierbei wird in der Regel die Beschlussvorlage durch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft erstellt und anschließend den Gesellschaftern übermittelt. Letztere müssen innerhalb einer vorgesehenen Frist das Dokument unterzeichnet zurückschicken und gleichtzeitig mitteilen, ob sie dem Beschluss zustimmen oder ablehnen (jeweils mit Begründung). Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist von einer Ablehnung auszugehen.
  • Vertreter "rappresentante designato"
    Für Gesellschaften besteht indes die Möglichkeit einen Vertreter, den sogenannten „rappresentante designato“ zu ernennen. Dieser muss mind. 2 Tage vor Abhaltung der Versammlung von den Gesellschaftern mit Stimmrecht ernannt werden. Mittels einer Vollmacht der einzelnen Gesellschafter erhält er das Recht, für die jeweiligen Tagesordnungspunkte der Vollversammlung abzustimmen. Aufgrund der Covid-19 Krise werden auch hier alle statutarischen Bestimmungen, welche die Übertragung einer Vollmacht oder sonstige Einschränkungen in Bezug auf die Ernennung eines Vertreters einschränken, außer Kraft gesetzt.

 

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