COVID-19-PANDEMIE - Möglichkeiten Wiederaufnahme Tätigkeit

Am Freitag, den 10. April ist ein weiteres Dekret von Ministerpräsident Conte erlassen worden, welches die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen und die Schließung von nicht wesentlichen gewerblichen Tätigkeiten bis 03. Mai vorsieht. Nur einige wenige Tätigkeiten konnten ab Dienstag, den 14. April die Tätigkeit wiederaufnehmen (z.B. Kinderkleidergeschäfte, Forstwirtschaft, Buchhandlungen etc.). Dies ging dem Land Südtirol nicht weit genug, da bereits vorher gefordert wurde, dass man nach Regionen unterscheiden kann. So hat LH Kompatscher mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20/2020 vom 13.04.2020 einige Klarstellungen geliefert, welche Interpretationsspielraum zulassen und somit Möglichkeiten zur (teilweisen) Wiederaufnahme der Tätigkeit geschaffen wurden. Diesbezüglich möchten wir einige Interpretationen liefern:

 

  • Punkt 43 Verordnung: Ausübung der Tätigkeit im Zuge von Lieferketten

Wortwörtlich wird im Dekret folgendes festgelegt "Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der in Anlage Nr. 3 angeführten Tätigkeiten (erlaubte Tätigkeiten, A.d.R.), (…) sowie anderer Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft, die zur Fortsetzung berechtigt sind, sowie der für die Öffentlichkeit notwendigen Dienste und wesentlichen Dienstleistungen laut Gesetz vom 12. Juni 1990, Nr. 146, zu gewährleisten, sind immer zulässig." Somit können Tätigkeiten, welche als nicht wesentlich eingestuft sind, unter gewissen Umständen ihre Tätigkeit trotzdem ausüben, nämlich wenn sie Teil einer Lieferkette sind.
Beispiel: Ein Hydrauliker oder ein Elektriker muss Leitungen an einer Baustelle verlegen. Dies ist jedoch nicht möglich, da der Maurer ja nicht arbeiten darf um die Wände zu spitzen. In diesem Fall darf der Maurer oder die Baufirma als Teil dieser wichtigen Lieferkette arbeiten.
LR Achammer hat mitgeteilt, dass dies natürlich viel Interpretationen zulässt, was alles zu einer Lieferkette gehört. Man sollte diese Verordnung mit Vernunft anwenden und sich bewusst sein, dass der Schutz der Mitarbeiter, aber auch der anderen Unternehmen im Vordergrund stehen sollte.
Die Voraussetzung dafür ist jedoch eine vorherige Mitteilung mittels PEC an den Regierungskommissär (Mail: gabinetto.comgovbz@pec.interno.it), in der die von den Produkten und Dienstleistungen der zulässigen Tätigkeiten belieferten Unternehmen und Verwaltungen ausdrücklich angegeben werden. Der Regierungskommissär kann nach Anhörung des Landeshauptmannes die genannten Tätigkeiten aussetzen, wenn er die genannten Bedingungen als nicht gegeben erachtet. Bis zum Erlass der Maßnahmen zur Aussetzung der Tätigkeit wird diese auf der Grundlage der Mitteilung rechtmäßig ausgeübt.
Auf der Internetseite der Handelskammer oder der Homepage der Quästur findet man verschiedene Schreiben. Das gängigste Schreiben betrifft die Ausübung der Tätigkeit im Zuge einer Lieferkette. Das Schreiben wird dem Rundschreiben beigelegt und findet man auf unserer Webseite. Für die anderen Schreiben muss die Internetseite der Handelskammer aufgerufen werden:  http://www.hk-cciaa.bz.it/de/dienstleistungen/corona-virus/schlie%C3%9Fung-der-betriebe.
Fazit: Diese Verordnung gibt zumindest den Unternehmen in der Provinz Bozen einen gewissen Handlungsspielraum. So sollte man sich informieren, in welchem Bereich man die Tätigkeit ausüben kann, damit Lieferketten nicht unterbrochen werden und damit man trotz Krise einen Teil der Tätigkeit ausüben darf. Dies kann eine Möglichkeit darstellen, die Proktion langsam wieder hochzufahren, da man damit rechnen kann, dass ab Mai einige Tätigkeiten wieder erlaubt sind.

 

  • Punkt 42 Verordnung: Ausübung der Tätigkeit in den eigenen Lokalen

Wenn der Tätigkeitskodex nicht als wesentlich eingestuft ist, konnten bisher Firmeninhaber und/oder auch zusammenlebende Familienmitglieder rein vorbereitende Tätigkeiten ausüben (gemäß Dekret Nr. 16/2020 vom 02.04). Nun ist laut neuer Verordnung die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen erlaubt, sofern man in keinen Kontakt mit Kunden und Lieferanten kommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man sich mit dem Firmenfahrzeug an eine Baustelle begeben darf, auch wenn man dort alleine ist. Die Herstellung bzw. Dienstleistung muss laut Aussagen des LH in der eigenen Werkshalle oder im Geschäft passieren. Weiters dürfen auch keine Angestellten beschäftigt werden, sondern es kann lediglich auf zusammenlebende Familienmitglieder zurückgegriffen werden. Viele Unternehmen können aber somit bereits jetzt beginnen, Vorbereitungen zu treffen oder bereits erhaltene Aufträge zu bearbeiten, damit sie losstarten können, sobald die Tätigkeit wieder erlaubt ist.

 

  • Punkt 32 Verordnung: Erlaubis der Hauszustellung

Erneut möchten wir erinnern, dass zwar die Gastronomie geschlossen haben muss (Ausnahme: Mensen und Caterings auf Vertragsbasis), es jedoch erlaubt ist, Hauslieferdienste zu machen, solange die Gesundheits- und Hygienevorschriften eingehalten werden. Wie man im Internet sieht, so sind viele Gastronomen, aber auch andere Tätigkeiten über sich hinausgewachsen und bieten Hauslieferdienste von verschiedenstens Produkten ein. #kauftlokal ist das Motto und deshalb kann dies eine Möglichkeit für viele Unternehmen sein, ihre Tätigkeit aufzunehmen.


Bruneck, am 16.04.2020


Verfasser: Dr. Markus Hofer
 

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