Bonus Investimenti 4.0

Am 15. Mai 2025 wurde ein Dekret betreffend die Investitionsbeihilfe bzw. den Steuerbonus für den Ankauf von Gütern Industrie 4.0 veröffentlicht. Die seit März des Vorjahres geltenden Bestimmungen wurden nun teilweise überholt. 

Die bisherigen Bestimmungen sahen vor, dass für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens vorher zwei Meldungen über das Webportal der GSE zu versenden waren. Neben den bisherigen zwei Meldungen, wird von nun auch eine Dritte Meldung benötigt, wobei ab 15. Mai 2025 ein neuer Vordruck zu verwenden ist. Die Steueragentur hat angekündigt, dass in den nächsten Tagen ein “neues Dekret” veröffentlicht werden soll, welches die einzuhaltenden Fristen genau regelt.

Für die genannten Beihilfen ist eine italienweite Deckelung von 2,2 Milliarden Euro vorgesehen. Zur Überwachung dieser Schwelle sind nun folgende drei Meldungen erforderlich:

  • Voranmeldung

  • Voranmeldung mit Bestätigung der Anzahlung von 20%

  • Abschlussmeldung
     

Für die drei Meldungen ist immer der gleiche Vordruck vorgesehen. Es ist jeweils anzugeben, für welchen Anlass die Meldung versendet wird. Auf der zweiten Seite des Vordrucks hat man die technische Einreihung der Neuinvestition nach der für Industrie 4.0 vorgesehenen Klassifizierung anzugeben (Anlage A laut Haushaltsgesetz 2017; Ges. Nr. 232/2016).

  • Voranmeldung – Es sind die geplante Investition und der entsprechende Betrag anzumelden. Mit dieser Meldung wird die Einreihung bzw. die chronologische Reihenfolge für die Zuweisung der begrenzt verfügbaren Fördermittel festgelegt.
  • Bestätigung Anzahlung 20% – Innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der „Voranmeldung“ ist als Bestätigung die weitere Meldung zu übermitteln, dass die Anzahlung von zumindest 20 Prozent durchgeführt worden ist. Mit dieser Meldung und durch die Anzahlungspflicht soll unter anderem verhindert werden, dass überhöhte Investitionen vorgemerkt werden.
  • Abschlussmeldung – Die Meldung ist nach Abschluss der Investition und jedenfalls binnen 31. Jänner 2026 (für die Investitionen 2025) bzw. binnen 31. Juli 2026 (für die Investitionen bis 30. Juni 2026) durchzuführen.


Nachfolgend wird versucht anhand einer Auflistung von verschiedenen möglichen Szenarien, die genaue Verhaltensweise aufzuzeigen. Zum besseren Verständnis wird auch eine tabellarische Übersicht beigelegt:

  • Investitionen, welche im Jahr 2024 abgeschlossen wurden und die vorgesehene “Voranmeldung” bzw. Abschlussmeldung innerhalb 31/12/2024 über das Portal der GSE verschickt wurde

Dies ist das einzige Szenario, wo noch die alten Bestimmungen greifen und somit keine weitere  Meldung vorzunehmen ist. Die Investition ist nicht Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro, und das Steuerguthaben steht auf jeden Fall zu.

  • Investitionen mit Voranmeldung + Anzahlung 20% innerhalb 31/12/2024 – ohne Abschlussmeldung
    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “neue Voranmeldung” mit Angabe des Meldungskodex der “alten Voranmeldung” übermittelt werden.

    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “Voranmeldung mit Bestätigung der Anzahlung von 20%” übermittelt werden.

Wird obgenannte Frist eingehalten, dann ist die Investition nicht Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro, und das Steuerguthaben steht auf jeden Fall zu.

 
  • Investitionen mit Voranmeldung innerhalb 31/12/2024 + Anzahlung 20% im Jahr 2025 – ohne Abschlussmeldung
    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “neue Voranmeldung” mit Angabe des Meldungskodex der “alten Voranmeldung” übermittelt werden.

    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “Voranmeldung mit Bestätigung der Anzahlung von 20%” übermittelt werden.

Wird obgenannte Frist eingehalten, dann wird die mit der “alten Voranmeldung” erhaltene Priorität beibehalten und man hat sicherlich größere Chancen noch Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro zu sein. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt man in der Chronologie der Ansuchen weiter zurück und es besteht die Gefahr, dass die bereitgestellten finanziellen Mittel bereits ausgeschöpft sind (es zählt nämlich das neue Einreichdatum).

  • Investitionen mit Voranmeldung + Anzahlung 20% innerhalb 31/12/2024 und Abschlussmeldung im Zeitraum 01/01/2025 – 15/05/2025
    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “neue Abschlussmeldung” mit Angabe des Meldungskodex der “alten Abschlussmeldung” übermittelt werden.

Wird obgenannte Frist eingehalten, dann ist die Investition nicht Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro, und das Steuerguthaben steht auf jeden Fall zu.

 
  • Investitionen mit Voranmeldung im Zeitraum 01/01/2025 – 15/05/2025 – ohne Abschlussmeldung

    • Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “neue Voranmeldung” + “Voranmeldung mit Bestätigung der Anzahlung von 20%” verschickt werden.

Hinweis: Innerhalb 30 Tage ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes” muss eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet sein. Andernfalls ist man nicht im Stande die 30-Tages-Frist einzuhalten.

Wird obgenannte Frist eingehalten, dann wird die mit der “alten Voranmeldung” erhaltene Priorität beibehalten und man hat sicherlich größere Chancen noch Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro zu sein. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt man in der Chronologie der Ansuchen weiter zurück und es besteht die Gefahr, dass die bereitgestellten finanziellen Mittel bereits ausgeschöpft sind (es zählt nämlich das neue Einreichdatum).

 
  • Investitionen mit Voranmeldung + Abschlussmeldung im Zeitraum 01/01/2025 – 15/05/2025
    • Innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung des “neuen Dekretes”, muss die “neue Voranmeldung”, “Voranmeldung mit Bestätigung der Anzahlung von 20%” + “neue Abschlussmeldung” verschickt werden. In den einzelnen Meldungen muss der Meldungskodex der “alten” Meldungen angegeben werden.

Wird obgenannte Frist eingehalten, dann wird die mit der “alten Voranmeldung” erhaltene Priorität beibehalten und man hat sicherlich größere Chancen noch Teil des italienweiten Geldtopfes von 2,2 Milliarden Euro zu sein. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt man in der Chronologie der Ansuchen weiter zurück und es besteht die Gefahr, dass die bereitgestellten finanziellen Mittel bereits ausgeschöpft sind (es zählt nämlich das neue Einreichdatum).
 

  • Investitionen wo bis zum 15/05/2025 noch keine Meldung gemacht wurde

    • “Voranmeldung” muss bis spätestens 31/01/2026 übermittelt werden
    • Innerhalb 30 Tage ab Einreichung der “Voranmeldung” muss die “Voranmeldung Akonto 20% übermittelt werden.
    • “neue Abschlussmeldung” muss innerhalb 31/01/2026 für abgeschlossene Investitionen bis zum 31/12/2025, übermittelt werden
      “neue Abschlussmeldung” muss innerhalb 31/07/2026 für abgeschlossene Investitionen bis zum 30/06/2026, übermittelt werden.
 

Mitteilung Steuerbonus und Verrechnung:

Innerhalb der ersten 5 Arbeitstage eines jeden Monats, erhält die Steueragentur eine Aufstellung von MIMIT (Ministerium), über die Unternehmen und die entsprechenden Steuerguthaben. Es handelt sich hier immer um jene, welche im Vormonat die Abschlussmeldung übermittelt haben.

Bezüglich Höhe des möglichen Steuerguthabens muss erwähnt werden, dass der in der “Voranmeldung” mitgeteilte Betrag das maximal genießbare Steuerguthaben, darstellt.

  • Liegt der Betrag lt. Abschlussmeldung darunter, dann gilt der Betrag lt. Abschlussmeldung 

  • Liegt der Betrag lt. Abschlussmeldung darüber, dann gilt der Betrag lt. Voranmeldung.

Das Unternehmen erhält nach eingereichter Abschlussmeldung eine Übermittlungsbestätigung (“Ricevuta”), wo das zu verrechnende Steuerguthaben angegeben ist.

Das Steuerguthaben kann ab dem 10. Tag des darauffolgenden Monats, nach erfolgter Übermittlung der Auflistung von Seiten der MIMIT an die Steueragentur, verrechnet werden. 

Beispiel:
Abschlussmeldung: 10/07/2025
Übermittlung Aufstellung MIMIT an Steueragentur: innerhalb 05/08/2025
Steuerguthaben zu verrechnen: 10/09/2025

Achtung: Die unterlassene oder verspätetete Einreichung der Meldungen führt zum gänzlichen Verlust des Steuerguthabens.
 

Wo und in welcher Form müssen die Meldungen eingereicht werden:

Die Meldungen müssen über das Webportal des GSE versendet werden, wobei man sich vorher auf dem Portal registrieren muss. Die Meldung ist jedenfalls mit einer gültigen digitalen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters zu versehen.
 

Schlussfolgerung:

Für die Einreichung der “Voranmeldung” gibt es aktuell keine Frist. Abhängig von der Akontozahlung (mind. 20%) kann die “Voranmeldung” jedoch maximal 30 Tage davor eingereicht werden, d.h. maximal 30 Tage vor Leistung der Akontozahlung von min. 20% kann der Steuerbonus reserviert werden.

Der gesamte Prozess ist mit einem bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmen verbunden und es gilt einmal mehr die genauen Schritte einzuhalten, um nicht im Nachhinein von der Inanspruchnahme des Steuerguthabens ausgeschlossen zu werden. Selbstverständlich sind wir bei der Abwicklung und vor allem bei den neueingeführten Meldungen gerne behilflich und können diese für Sie übernehmen.

 

Bruneck, am 26.05.2025
Verfasser: Dr. Rene Bachmann

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