Um die Attraktivität des zweijährigen Vorab-Konkordats (CPB) zu erhöhen, wurde mit dem Omnibus-Dekret DL Nr. 113/2024 eine besondere begünstigte Abfindung der Steuerjahre 2018 bis 2022 eingeführt, welche nun mit Annahme des Vorab-Konkordates für die Jahre 2025-2026 auf die Steuerjahre 2019 bis 2023 verlängert wurde.
Demnach können Subjekte, welche
- das zweijährige Vorab-Konkordat (CPB) innerhalb 30.09.2025 angenommen haben, und
- für die Steuerjahre 2019 bis 2023 die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) ohne Ausschlussgrund angewandt haben
die betroffenen Steuerjahre 2019 bis 2023, oder auch nur einzelne Steuerjahre innerhalb dieses Zeitraumes begünstigt abfinden. Diese Maßnahme bietet Unternehmern und Freiberuflern die Möglichkeit, nicht erklärte Einkommen zwischen 2019 und 2023 durch eine Ersatzsteuer auszugleichen, die je nach ISA-Wert variabel ist.
Steuerpflichtige, welche bereits das zweijährige Vorab-Konkordat 2024-2025 angewandt haben, können nun neben den Steuerjahren 2018 bis 2022 auch noch das Jahr 2023 begünstigt abfinden.
Ersatzsteuer für Einkommenssteuer und Zusatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage dieser Ersatzsteuer für die Einkommenssteuer und Zusatzsteuern besteht aus der Differenz zwischen:
- den deklarierten Einkünften aus unternehmerischer bzw. freiberuflicher Tätigkeit in jedem Besteuerungszeitraum, und
- einem Aufschlag in folgender Höhe:
ISA-Note | Aufschlag |
10 | 5% |
8 bis 10 | 10% |
6 bis 8 | 20% |
4 bis 6 | 30% |
3 bis 4 | 40% |
unter 3 | 50% |
Der Steuersatz der Ersatzsteuer beträgt für die einzelnen Steuerjahre wie folgt:
ISA-Note | Steuerjahre 2019 / 2022/ 2023 | Steuerjahre 2020 / 2021 (*) |
8 bis 10 | 10% | 7% |
6 bis 8 | 12% | 8,4% |
unter 6 | 15% | 10,5% |
(*) Für die Jahre 2020 / 2021 wird die Ersatzsteuer in Anbetracht der COVID-19-Pandemie um 30% herabgesetzt.
Hinweis: Die Ersatzsteuer muss jedoch für jedes Jahr mindestens € 1.000 betragen.
Ersatzsteuer für regionale Wertschöpfungssteuer IRAP
Die Bemessungsgrundlage dieser Ersatzsteuer besteht aus der Differenz zwischen:
- der erklärten Nettowertschöpfung (“valore della produzione netta") in jedem Besteuerungszeitraum, und
- dem Zuwachs bzw. Aufschlag, der wie oben bei der Einkommensteuer berechnet wird.
Der Steuersatz der Ersatzsteuer für die IRAP beträgt für die einzelnen Steuerjahre, unabhängig von der ISA-Note, wie folgt:
ISA-Note | Steuerjahre 2019 / 2022 / 2023 | Steuerjahre 2020 / 2021 (*) |
1 bis 10 | 3,9% | 2,73% |
(*) Für die Jahre 2020 / 2021 wird die Ersatzsteuer in Anbetracht der COVID-19-Pandemie um 30% herabgesetzt.
Beispiel
Stellen wir uns einen Unternehmer vor, der im Jahr 2019 ein Einkommen von Euro 100.000 erklärt hat und eine ISA-Note von 7 erreicht hat. In diesem Fall wird das nicht erklärte Einkommen pauschal mit 20 % des erklärten Einkommens, also Euro 20.000, berechnet. Auf den berechneten Betrag von Euro 20.000 wird die Ersatzsteuer von 12 % eingehoben. Der Unternehmer muss demnach für die Abfindung des Jahres 2019 einen Betrag von Euro 2.400 bezahlen.
Hinweis: Würde der fällige Betrag weniger als Euro 1.000 ausmachen, dann muss der Mindesbetrag von Euro 1.000 bezahlt werden.
Neben der Ersatzsteuer auf das Einkommen muss auch die Ersatzsteuer auf die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP berechnet werden. Der Unternehmer muss auf das pauschal ermittelte nicht erklärte Einkommen von 20.000 Euro eine Erssatzsteuer, berechnet mit einem IRAP-Satz von 3,9 %, also einen Betrag von Euro 780 bezahlen. Auch in diesem Fall gibt es für 2020 einen Rabatt von 30 % für die Pandemie, wodurch sich der IRAP auf 136,50 Euro reduziert.
Daher muss der Unternehmer für für die begünstigte Abfindung des Jahres 2019 folgende Beträge bezahlen:
- Euro 2.400 als Ersatzsteuer für die Einkommenssteuer und Zusatzsteuern
- Euro 780 als Ersatzsteuer für die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP
Zahlung der Ersatzsteuer
Die Zahlung der Ersatzsteuern erfolgt:
- mit einer einzigen Zahlung bis zum 31.3.2026, oder
- in bis zu 10 Raten, wobei der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung kommt.
Bei Anwendung einer Ratenzahlung ist die Abfindung für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum erst mit Zahlung sämtlicher Raten wirksam. Wird eine Rate verspätet, jedoch vor Fälligkeit der nächsten Rate erlegt, so verfällt das Anrecht auf die Begünstigung nicht.
Die Abfindung wird nicht wirksam, wenn dem Steuerzahler vor der einzigen Zahlung bzw. der ersten Rate ein Festsetzungsbescheid oder ein sonstiger amtlicher Bescheid zugestellt wird.
Vorteile der begünstigten Abfindung
Bei fristgerechter Einzahlung der Ersatzsteuern können die betroffenen Jahre 2019 bis 2023 im Hinblick auf die Einkünfte aus unternehmerischer bzw. freiberuflicher Tätigkeit (ex Art. 39, DPR Nr. 600/73 und 54, Absatz 2, zweiter Satz, DPR Nr. 633/72), nicht mehr behördlich festgesetzt werden, es sei denn, einer der folgenden Sachverhalte tritt ein:
- Verfall des Anrechts auf das zweijährige Vorab-Konkordat (CPB);
- Unwirksamkeit der Abfindung auf Grund nicht oder verspäteter Einzahlung der Ersatzsteuern;
- Anwendung einer persönlichen oder realrechtlichen Sicherheitsmaßnahme oder Zustellung einer Anklageerhebung (“rinvio a giudizio”) für eine der Straftaten ex D.Lgs. Nr. 74/2000, mit Ausnahme der Jahresabschluss) und der Art. 648-bis (Geldwäsche), 648-ter (Verwendung von Geld und Sachwerten mit rechtswidriger Herkunft) und 648-ter 1 (Geldwäsche im Eigenbedarf bzw. „autoriciclaggio“) Stgb., die in den Jahren 2019 bis 2023 begangen wurden; Sachverhalte im Sinne der Art. 4 (Betrügerische Steuererklärung mittels Verwendung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht erfolgte Geschäftsfälle), 10-bis (unterlassene Einzahlung von zertifizierten Steuereinbehalten), 10-ter (unterlassene Zahlung der MwSt.) und 10-quater, Absatz (rechtswidrige Verrechnung von Steuerguthaben), sowie ex Art. 2621 ZGB (unwahre Angaben im Jahresabschluss) und der Art. 648-bis (Geldwäsche), 648-ter (Verwendung von Geld und Sachwerten mit rechtswidriger Herkunft) und 648-ter 1 (Geldwäsche im Eigenbedarf bzw. „autoriciclaggio“) Stgb., die in den Jahren 2019 bis 2023 begangen wurden;
Verlängerung der Verjährungsfristen
Für Subjekte, welche den ISA unterliegen und die begünstigte Abfindung in Anspruch nehmen, werden die Verjährungsfristen für die Steuerfestsetzung (i.S. der Art. 43, DPR Nr. 600/73 und 57, DPR Nr. 633/72) für die entsprechenden Besteuerungszeiträume bis zum 31.12.2027 verlängert.
Beispiel:
Für das Steuerjahr 2019 würde die Verjährungsfrist im Normalfall am 31.12.2025 bzw. mit einer ISA-Note von 8 und höher am 31.12.2024 ablaufen. Bei Inanspruchnahme der begünstigen Abfindung würde die Verjährungsfrist auf den 31.12.2027 verlängert werden.
Für Subjekte, welche den ISA unterliegen und bis zum 30.09.2025 für das zweijährige Vorab-Konkordat (CPB) für die Jahre 2025 und 2026 optieren, werden die Verjährungsfristen für die Steuerfestsetzung, welche am 31.12.2024 ablaufen (im Normalfall das Steuerjahr 2018), in jedem Fall bis zum 31.12.2025 verlängert.
Beispiel:
Für das Steuerjahr 2018 würde die Verjährungsfrist im Normalfall am 31.12.2024 bzw. mit einer ISA-Note von 8 und höher am 31.12.2023 ablaufen. Bei Inanspruchnahme der begünstigen Abfindung würde die Verjährungsfrist auf den 31.12.2025 verlängert werden.
Praktische Anwendung
Im Laufe der nächsten Wochen wird die Agentur der Einnahmen im persönlichen Bereich des Webportals eines jeden Steuerzahlers ("Cassetto fiscale") ein Informationsblatt mit einer Berechnung der fälligen Ersatzsteuern bereitgestellen. Anhand dieses Informationsblattes können die fälligen Beträge für eine begünstigte Abfindung entnommen werden.
Falls Sie dem zweijährigen Vorab-Konkordat (CPB) zustimmen und auf Grund nicht erklärter Einkommen in den Jahren 2019 bis 2023 zusätzlich die begünstigte Abfindung in Anspruch nehmen möchten, dann ersuchen wir Sie ebenfalls den zuständigen Berater zu kontaktieren.
Hinweis: Die Jahre der Nicht-Anwendung der Zuverlässigkeitsindizes ISA und der Anwendung des Pauschalsystems berechtigen nicht zur begünstigten Abfindung.
Bruneck, am 04.09.2025
Ausserhofer & Partner