Baubranche: Lohnausgleich aufgrund von meteorologischen Ereignissen

Sehr geehrter Kunde,
wir möchten Sie daran erinnern, dass Unternehmen des Bausektors, die ihre Tätigkeit aus Gründen extremer Witterungsverhältnisse wie Regen, Schnee, Frost oder Sturm ganz oder teilweise einstellen müssen, die Lohn-ausgleichskasse („Cassa Integrazione Guadagni“) beantragen können.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte dieser Regelung nochmals zusammen:

Angesichts des zeitlichen Aufwands und der möglichen Kosten für die Erarbeitung der notwendigen Dokumentation empfehlen wir die Beanspruchung dieses Lohnausgleichs nur bei längeren Unterbrechungen der Arbeiten, und nur für den Zeitraum, in welchem die vorgesehenen Begründungen effektiv vorliegen.

Das Ansuchen

Das Ansuchen selbst wird von unserem Büro telematisch an das INPS übermittelt und muss innerhalb des letzten Tages des darauffolgenden Monats eingereicht werden, in dem das Unternehmen die Lohnausgleichskasse in Anspruch genommen hat. Ein Ansuchen ist somit erst nach Eintritt des Wetterereignisses möglich, nicht vorab. Pro Baustelle muss ein eigenes Ansuchen mit entsprechender Dokumentation eingereicht werden!
 

Der Technische Bericht

Das Ansuchen muss von einem technischen Bericht begleitet werden, der, mit dem Firmenstempel versehen, vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet und zusammen mit seiner gültigen Ausweiskopie an das INPS übermittelt wird. 

Da ein unvollständiger, zu oberflächlicher oder fehlerhafter Bericht Grund für die Ablehnung des Antrags darstellen kann (und auch häufig ist), muss das Unternehmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Folgendes muss hervorgehen:

  • warum die meteorologischen Ereignisse die Fortsetzung der Arbeiten nicht ermöglicht. Bei jeder Verlängerung muss der Bericht erneuert werden, und sollte keine Kopie des Vormonats sein;
  • die Tätigkeit des Unternehmens, die zum Zeitpunkt des Ereignisses laufende Arbeitsphase, sowie die Auswirkungen des Ereignisses;
  • das Wetterereignis und die Uhrzeit, zu der es aufgetreten ist.

Wir raten, den Bericht von einem Techniker (Ingenieur, Geometer, Architekt) verfassen zu lassen, da viele technische Details angeführt werden müssen.
 

Weitere Unterlagen

Zusätzlich muss eine Erklärung des Baustellenleiters über die Einstellung und die eventuell bereits erfolgte Wie-deraufnahme der Bauarbeiten übermittelt werden.

Diesbezüglich wurden von den zuständigen Ämtern folgende Anmerkungen gemacht:

  • die Arbeit auf der Baustelle darf bei Beginn des Lohnausgleichs noch nicht unterbrochen sein: wenn der Baustellenleiter die Arbeiten aufgrund der Wetterbedingungen aussetzt, muss der Lohnausgleich zwingend mit demselben Tag starten (bzw. am nächsten Morgen, wenn das Protokoll erst am Abend verfasst wird). Ansonsten lehnt das INPS den Lohnausgleich ab, weil die Arbeiten bereits ausgesetzt sind;
  • auch hinsichtlich des Urlaubes ist festzuhalten: wenn die gesamte Mannschaft im Urlaub ist, ruht die Baustelle ebenfalls bereits und der Ausgleich wird nicht genehmigt;
  • der Grund für den Lohnausgleich muss für dessen gesamte Dauer ohne Unterbrechungen vorliegen: führt man z.B. Frost als Ursache an, werden nur die Tage genehmigt, an denen die Temperaturen auch effektiv unter der vorgesehenen Mindesttemperatur liegen. Steigt die Temperatur am Nachmittag über diese Schwelle, muss man die Arbeiten wiederaufnehmen, bzw. das INPS zahlt die Stunden nicht. Dass diese Vorgabe in der Praxis kaum umgesetzt werden kann (entlegene Baustellen, Vorlaufzeit größerer Maschinen, Entfernung von Schneeresten, damit die Baustelle überhaupt betretbar ist, usw.) berücksichtig das INPS anscheinend nicht;
  • es muss sich um unvorhersehbare Ereignisse handeln, welche durchgehend vorliegen und bei jeder Verlängerung überprüft werden müssen: es ist also nicht möglich, vorab für mehrere Wochen wegen kalter Temperaturen in den Lohnausgleich zu gehen, sondern man muss täglich das Vorliegen derselben überprüfen. Ansonsten wäre es eine geplante, saisonale Unterbrechung der Arbeiten. Die Arbeiter müssten also zu jedem Zeitpunkt bereit sein, die Arbeit wieder aufzunehmen. Das heißt auch, dass Betriebe z.B. über Weihnachten nicht einfach ein paar Wochen in den Ausgleich gehen können, ohne dass die Gründe effektiv vorliegen.

Bei öffentlichen Arbeiten muss die Dokumentation des zuständigen Amtes beigelegt werden.

Sollte der Lohnausgleich auch Angestellte betreffen (also nicht die Arbeiter, sondern z.B. das Büropersonal), muss für diese eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit verfasst werden.

Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt der uns zugesendeten Dokumentation.  Bei Unklarheiten muss ein Techniker konsultiert werden.
Zudem tragen wir bei fristgerechtem Einreichen des Antrags um Lohnausgleich keine Verantwortung für dessen Ablehnung.

Gründe für den Lohnausgleich 

Regen
Folgende Niederschlagsmengen sind für den Lohnausgleich relevant:

  • 2mm - 3mm für die eigentlichen Bauarbeiten, einschließlich der Phasen für Auf - und Abbau der Baustellen, Einbau von Fertigteilkonstruktionen;
  • nicht weniger als 1,50 mm bei Arbeiten im Steinbruch zur Gewinnung von Baumaterialien, Aushubarbeiten, Straßenbauarbeiten, Anlagenbau, Aufstau von Wasserläufen; in diesen Fällen werden nicht nur die Niederschläge berücksichtigt, die in den 24 Stunden zuvor gefallen sind, sondern auch jene in den vorangegangenen Tagen;
  • nicht weniger als 1 mm bei Tätigkeiten, die Außenarbeiten wie Verputzen, Streichen, Pflastern, Abdichten, Dachdecken umfassen und nur auf vollkommen trockenen Flächen ordnungsgemäß ausgeführt werden können.

Schnee
Bei Schnee gelten die gleichen Mengen wie bei Regen. Niederschlägen, die in der Zeit unmittelbar vor dem Zeitraum des Ansuchens fallen, wird eine größere Bedeutung zugeschrieben, da einige Aktivitäten nicht nur durch den Schneefall, sondern auch durch das Verharren des Schnees auf dem Boden oder seine Schmelze beeinträchtigt werden.

Frost
Im Hinblick auf das Ereignis "Frost" gelten Temperaturen unter 0° Celsius, je nach Art der ausgeübten Tätigkeit, der laufenden Arbeitsphase und der Höhenlage des Standorts, als Richtwert, um eine Arbeitszeitverkürzung zu rechtfertigen. Letztendlich geht es aber immer um die Beurteilung einer objektiven Behinderung und Gefährdung bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit. Es liegt auf der Hand, dass die Beurteilung davon abhängt, ob die Arbeiten in Innenräumen oder im Freien durchgeführt werden, ebenso wie von der Art des verwendeten Materials, das mehr oder weniger frostempfindlich sein kann.
Bei der Beurteilung der Temperatur wird der ganze Tag berücksichtigt, genehmigt werden kann aber auch der gesamte Tag auf Grundlage jener Stunden, in denen normalerweise die niedrigsten Temperaturen gemessen werden (früh am Morgen). Ausnahmen von diesem Kriterium sind möglich, wenn mit entsprechender Dokumentation nachgewiesen wird, dass die einzigen laufenden Arbeiten auf der Baustelle, z.B. das Auftragen von Spe-zialfarben oder Kunststoffbeschichtungen, nur bei Temperaturen über 0°C durchgeführt werden können.

Wind
Grundsätzlich bei Windgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.
Bei Arbeiten, die in beträchtlicher Höhe über dem Boden durchgeführt werden (z.B. an Masten, auf Dächern oder mit Hilfe von Kränen, sowie bei Ausgrabungen von Marmor o.Ä. in Hügel- und Hochgebirgsgebieten) oder bei Tätigkeiten, die den Einsatz eines Schneidbrenners erfordern, genügen auch geringere Windgeschwindigkeiten.
 

METEOROLOGISCHES EREIGNIS MENGE
Regen/Schnee (je nach ausgeübter Tä-tigkeit)

>2mm

>1,5mm

>1mm

Frost <0°C
Wind >50km/h


Das INPS hat kürzlich klargestellt, dass öffentliche Anordnungen oder Entscheidungen des Arbeitgebers, die auf den Empfehlungen des RSPP (Verantwortlicher für den Präventions- und Schutzdienst) basieren, als Begründung für die Betriebspause anerkannt werden. Dabei ist es nicht immer erforderlich, in der Anfangsphase detaillierte Wetterberichte beizufügen, obwohl sich die Institution das Recht vorbehält, die tatsächliche Dauer der Unterbrechung zu überprüfen. 

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