Sehr geehrter Kunde,
mit zwei Rundschreiben (19. und 23. Juni 2026) hat die COVIP die Durchführungsbestimmungen zur neuen Regelung betreffend die automatische Einschreibung von Arbeitnehmern in einen Zusatzrentenfonds veröffentlicht.
Diese Neuerung betrifft nur diejenigen, die zum ersten Mal ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis eingehen, sowie Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeberwechsel bereits einer Zusatzvorsorge angehörten und deren Beschäftigung ab dem 1. Juli 2026 beginnt.
Was ist somit neu?
Für Arbeitnehmer, die erstmals eine abhängige Beschäftigung aufnehmen, wird nun die automatische Einschreibung in einen Zusatzrentenfonds angewendet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist hierfür keine aktive Entscheidung des Arbeitnehmers mehr erforderlich, da die Aufnahme automatisch erfolgt.
Wer keine Einschreibung in eine Zusatzvorsorge möchte, muss innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich widersprechen.
Welche Arbeitnehmer sind betroffen?
Die automatische Einschreibung greift für alle Arbeitnehmer,
- deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2026 beginnt, und
- die bis dahin noch niemals ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind,
- oder die bereits in der Privatwirtschaft tätig waren und einer Zusatzrentenvorsorge angeschlossen sind.
Folgende Situationen/Personen fallen nicht unter die neue Regelung:
- befristete Arbeitsverhältnisse, die weniger als 60 Tage dauern;
- Arbeitsverhältnisse, die innerhalb von 60 Tagen nach deren Meldung wieder beendet werden;
- Hausangestellte.
Widerspruch gegen die automatische Einschreibung
Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses stehen dem Arbeitnehmer 60 Tage zur Verfügung, um der automatischen Einschreibung in die Zusatzrentenvorsorge zu widersprechen.
Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
- Rückwirkende Gültigkeit des Widerspruchs: Erfolgt der Widerspruch fristgerecht, gilt die automatische Einschreibung rückwirkend als nicht erfolgt. Der Arbeitnehmer wird rechtlich so gestellt, als wäre er nie in den Pensionsfonds eingeschrieben gewesen.
- Art des Widerspruchs: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber zwingend über die neuen Bestimmungen informieren. Eine Mitteilung, die nur an den Pensionsfonds gerichtet ist, ist nicht ausreichend.
- Fristenlauf: Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, etwa durch Krankheit oder Mutterschaft, haben keinen Einfluss auf die 60-tägige Frist; diese wird weder unterbrochen noch verlängert.
Welche Möglichkeiten bestehen nach einem Widerspruch?
Nach einem Widerspruch stehen dem Arbeitnehmer folgende Optionen offen:
- Die Abfertigung (TFR) verbleibt weiterhin beim Arbeitgeber;
- Der Arbeitnehmer kann entscheiden, sich einem anderen Zusatzrentenfonds anzuschließen als jenem, der automatisch vorgesehenen wäre;
- wenn es der Kollektivvertrag erlaubt, kann auch nur ein Teil der künftigen Abfertigung in den vorgesehenen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss neu beschäftigten Arbeitnehmern – sowohl Erstbeschäftigten als auch bereits zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigten Personen – bereits bei Vertragsabschluss schriftliche Informationen zur automatischen Zusatzrentenvorsorge zur Verfügung stellen.
Die Informationen müssen grundsätzlich folgendes beinhalten:
- die geltenden kollektivvertraglichen Regelungen zur Zusatzvorsorge;
- wie die automatische Einschreibung funktioniert;
- den jeweils vorgesehenen Pensionsfonds im Rahmen der automatischen Zuweisung;
- die Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers sowie die maßgeblichen Fristen.
Für alle bereits betroffenen sowie künftig eintretenden Arbeitnehmer stellt das zuständige Lohnbüro sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Ein gesondertes Tätigwerden des Arbeitgebers ist daher nicht erforderlich.
Welcher Pensionsfonds kommt zur Anwendung?
Fällt eine Person innerhalb der 60-tägigen Frist keine Entscheidung (man spricht von „stillschweigender Zustimmung“), gilt folgende Zuordnung:
- Erstbeschäftigung: Die Arbeitnehmer werden automatisch in die kollektivvertraglich vorgesehene Zusatzrentenvorsorge aufgenommen, auch wenn diese auf territorialer oder betrieblicher Ebene geregelt ist. Gibt es mehrere Vorsorgemodelle, kommt grundsätzlich jenes zur Anwendung, dem die Mehrheit der Mitarbeiter des Unternehmens angehört, sofern keine abweichende Betriebsvereinbarung besteht.
- Wiederbeschäftigung (also schon vorher in der Privatwirtschaft angestellt gewesen) und hat bereits eine Zusatzvorsorge:
Die automatische Einschreibung erfolgt in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Pensionsfonds, auch wenn dieser vom bereits existierenden Fonds abweicht. Arbeitnehmer mit bereits aktivem Fonds können nicht entscheiden, die neue Abfertigung im Betrieb zu belassen. Eine erneute Einschreibung in den bestehenden Fonds ist jedoch möglich.
Ausgenommen hiervon sind:- Arbeitnehmer, die bislang noch nie einer Zusatzvorsorge beigetreten sind.
- Arbeitnehmer, die ihre gesamten Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds bereits vollständig liquidiert haben.
Sofern der anwendbare Kollektivvertrag keine Zusatzrentenvorsorge vorsieht, erfolgt die automatische Einschreibung in die gesetzlich vorgesehene Ersatzlösung, den Fondo Cometa (Dekret des Arbeits- und Sozialministeriums Nr. 85 vom 31. März 2020).
Was heißt das konkret für Sie als Arbeitgeber?
Sobald das Arbeitsministerium die offiziellen Formulare zur Verwendung der Abfertigung und für den Wiederspruch hinsichtlich der automatischen Einschreibung in die Zusatzvorsorge veröffentlicht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen.
Verwenden Sie in der Zwischenzeit bei jeder Neueinstellung eines betroffenen Mitarbeiters weiterhin das Formular „Abfertigung“, das wir Ihnen immer zusammen mit dem Arbeitsvertrag zukommen lassen.
Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
Bruneck, am 07.07.2026
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH