Ausländische Saisonarbeitskräfte: Neue Sanktionen bei ungeeigneter oder überteuerter Unterbringung

Sehr geehrter Kunde,
kürzlich wurde eine Änderung am Gesetzesdekret Nr. 286/1998 in Bezug auf Saisonarbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern vorgenommen.

Insbesondere wurde eine Strafe für Arbeitgeber eingeführt, die: 

  • ungeeignete Unterkünfte anbieten oder eine überhöhte Miete verlangen,
  • oder die Miete automatisch vom Gehalt der Arbeitskraft abziehen.

Die Bestimmungen legen zudem fest, dass der Mietzins, falls vorgesehen, folgende Bedingungen erfüllen muss:

  • er darf nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Qualität der Unterkunft und zum Gehalt der Saisonarbeitskraft sein und in keinem Fall ein Drittel dieses Gehalts überschreiten;
  • er darf nicht automatisch vom Gehalt der ausländischen Arbeitskraft abgezogen werden.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.

Bruneck, am 26.11.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
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