Sehr geehrter Kunde,
kürzlich wurde eine Änderung am Gesetzesdekret Nr. 286/1998 in Bezug auf Saisonarbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern vorgenommen.
Insbesondere wurde eine Strafe für Arbeitgeber eingeführt, die:
- ungeeignete Unterkünfte anbieten oder eine überhöhte Miete verlangen,
- oder die Miete automatisch vom Gehalt der Arbeitskraft abziehen.
Die Bestimmungen legen zudem fest, dass der Mietzins, falls vorgesehen, folgende Bedingungen erfüllen muss:
- er darf nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Qualität der Unterkunft und zum Gehalt der Saisonarbeitskraft sein und in keinem Fall ein Drittel dieses Gehalts überschreiten;
- er darf nicht automatisch vom Gehalt der ausländischen Arbeitskraft abgezogen werden.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
Bruneck, am 26.11.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH