Allgemeine Pflicht zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen ab 01.01.2020

Wie bereits in den vergangen Rundschreiben Nr. 08/2019, 09/2019 und 10/2019 berichtet, gilt ab 01.01.2020 die allgemeine Pflicht zur telematischen Übermittlung. 

Bereits mit 1. Juli 2019 trat die Pflicht zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen für alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von größer als 400.000 € in Kraft.
Mit 1. Jänner 2020 gilt diese Pflicht nun für alle Unternehmen, welche Ihre Umsätze mit Ausstellung eines Kassenbeleges („scontrino fiscale“) oder einer Steuerquittung („ricevuta fiscale“) belegt haben.
Mit 1. Jänner wird die Steuerquittung abgeschafft und der ursprüngliche bekannte Kassenbeleg duch den neuen „telematischen“ Kassenbeleg („documento commerciale“) ersetzt. Infolgedessen können Tageseinnahmen ab 2020 ausschließlich mit dem neuen Kassenbeleg belegt werden, wozu es eine geeignete Registrierkasse bzw. ein geeignetes Registrierkassensystem bedarf. Alternativ zum Kassenbeleg kann weiterhin eine Rechnung ausgestellt werden.

Um den Anforderungen der telematischen Übermittlung gerecht zu werden, muss die Registrierkasse angepasst ggf. eine neue telamtische Registrierkasse angekauft werden. Sollte dies bis jetzt noch nicht erfolgt sein, so bitten wir Sie schnellstmöglich ihren Registrierkassenbetreiber zu kontaktieren.

Aufgrund der enormen Lieferengpässe wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsregelung für das erste Halbjahr 2020 (01.01.2020 – 30.06.2020) verfügt. Subjekte, welche innerhalb 01.01.2020 keine Registrierkasse angeschafft haben bzw. anschaffen konnten, müssen die Tageseinnahmen wie folgt telematisch übermitteln:

  • Meldung anhand der im Register der Tageseinnahmen erfassten Umsätze: Es können für den Übergangszeitraum weiterhin Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt und wie bisher im Tageseinnahmenregister vermerkt werden. Am Ende des Monats werden dann von jedem Subjekt persönlich oder mit der Hilfe unserer Kanzlei die entsprechenden Tageseinnahmen über das Online Portal der Steueragentur „Fatture e corrispettivi“ telematisch gemeldet.
  • Übermittlung einer XML-Datei mit den Daten der Tageseinnahmen: Die entsprechende Datei muss vom jeweiligen Subjekt zwingend in einem XML-Format auf das Online-Portal der Steueragentur hochgeladen und dort übermittelt werden. Auch für diese Möglichkeit bietet unsere Kanzlei Hilfe an: Voraussetzung ist die Zusendung einer XML-Datei oder einer EXCEL-Datei (Vorlage auf Anfrage)

Sollte ein Unternehmen nicht bereit sein die telematische Übermittlung der Tageseinnahmen vorzunehmen bzw. auch nicht vornehmen möchte, so steht es jederzeit frei alternativ zur Austellung eines Belegs („Documento commerciale“) eine Rechnung versenden. Es besteht außerdem die Möglichkeit ein „Documento commerciale“ über das Portal „Fatture e corrispettivi“ zu erstellen und dort direkt zu versenden. Diese Alternativen wären für Subjekte geeignet welche bspw. wenig Kassenbelege im Jahr ausstellen, wie z.b. Privatzimmervermieter mit wenigen Übernachtungen. 

Pauschalsysteme („regime dei minimi“ und „regime forfettario“) sind von der telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen nicht ausgenommen und sind somit auch zur telematischen Übermittlung dieser verpflichtet. Dies bedeutet auch dass sie verpflichtet sind sich eine geeignete telematische Registrirkasse anzuschaffen oder alternativ die Leistung oder Ware mittels Rechnung zu belegen.

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