Absetzbarkeit von Spesen in der Steuererklärung

Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 02/2020 (Bilanzgesetz Nr. 160 vom 27.12.2019 für das Jahr 2020), welches wir am Anfang des Jahres 2020 veröffentlicht haben, werden nun anbei nochmals zwei wichtige Themen für Private in verkürzter Form wiedergegeben:

Änderung der Absetzbarkeit von Spesen in der Steuererklärung

Bis auf einige Ausnahmen, wird ab dem Jahr 2020 die Absetzbarkeit von Spesen (19% bzw. 26%) gemäß Art. 15 TUIR, nach dem Einkommen gestaffelt. Bis zu einem Gesamteinkommen von 120.000 Euro steht die Absetzbarkeit voll zu, in einem degressiven Verhältnis bis zu einem Einkommen von 240.000 Euro und ab 240.000 Euro steht keine Absetzbarkeit mehr zu. Die Ausnahmen dazu sind:

  • Arztspesen gemäß Art. 15, Abs. 1, Buchst. c) TUIR;
  • Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Ankauf und Neubau der Hauptwohnung und landwirtschaftliche Darlehen.


Damit die Spesen absetzbar sind, darf die Bezahlung dieser ab 2020 ausschließlich mit elektronischen Zahlungsmitteln (z.B. Bankomat-/Kreditkarte, Banküberweisung) erfolgen. Ausgenommen sind folgende Ausgaben, welche weiterhin mit Bargeld getätigt werden können:

  • Ankauf von Medikamenten und medizinischen Geräten;
  • Sanitäre Leistungen von öffentlichen oder privaten Strukturen, welche vom SSN anerkannt sind.

 

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