„Modello A1“ – Informationen und Neuerungen

Mit dem Rundschreiben Nr. 86/2019 des INPS wurde klargestellt, dass ab 01. September 2019 das „Modello A1“ für Arbeitnehmer nur mehr telematisch an das INPS versendet werden kann. Für alle anderen Subjekte, wie z.B. jenen welche eine selbständige Tätigkeit („lavoro autonomo“) ausüben, besteht weiterhin die Möglichkeit den Vordruck mittels PEC, Brief mit Rückantwort („raccomandata“) oder Direktabgabe beim zuständigen INPS-Schalter abzugeben bzw. zu versenden.
 

Was ist das „Modello A1“ und wen betrifft die Einreichung?

Durch die zunehmende Internationalisierung werden auch bei uns immer mehr Aufträge ausserhalb der Staatsgrenze ausgeführt. Demzufolge müssen immer mehr lohnabhängige Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige („lavoro autonomo“), ihre Arbeit für eine bestimmte Zeit im Ausland verrichten.
Damit aber ein Unternehmen selbst oder auch ein selbständiger Arbeiter die gesamten sozialrechtlichen Aspekte und Vorschriften welche in Italien zu beachten sind einhält, muss er hier einige rechtmäßige Pflichten in diesem Zusammenhang erfüllen. Durch die Erfüllung dieser Pflichten werden nicht nur die italienischen, sondern auch die in anderen EU-Staat vorhanden Rechte und Pflichten respektiert. Demgemäß wird außerdem eine doppelte Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge vermieden und grundlegend der Arbeiter im Bereich der Sozialversicherung geschützt.


Wen betrifft die Einreichung des „Modello A1“?

Die Einreichung betrifft jeden Arbeitnehmer oder Selbständigen, welcher seine Arbeit für einen bestimmten Zeitraum im Ausland ausübt, wobei der Vordruck für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingreicht wird. Der selbständige Arbeiter ist selbst verpflichtet den Vorduck einzureichen.
Der Zeitraum, auf welchen sich die Arbeit bezieht, darf prinzipiell die Grenze von 24 Monaten (mit einigen Ausnahmen) nicht überschreiten.
Durch die Einreichung des Vordruckes bescheinigt der Antragsteller schlussendlich, dass die gesamten sozialrechtlichen Aspekte und Vorschriften in Italien eingehalten und auch weiterhin beibehalten werden.


Wie kann der Vordruck „Modello A1“ eingereicht werden?

Das „Modello A1“ wird an das Nationale Instititut für Sozialfürsorge, in italienisch „INPS“ genannt, eingereicht.
Ab dem 01. September 2019 kann das „Modello A1“, welcher vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmern ausgefüllt wird, nur mehr telematisch an das INPS übermittelt werden. Dieser ist im Portal der INPS unter 
-    www.inps.it
o    Portale delle Agevolazioni (ex DiResCo) 
         --> “Distacchi”
aufrufbar.

Für alle anderen Subjekte, wie bspw. für den selbständigen Arbeiter, kann der Vordruck wie bisher mittels PEC, Brief mit Rückantwort („racommandata“) oder Direktabgabe beim zuständigen INPS-Schalter eingereicht werden.
 

Wer ist von der telematischen Übermittlung befreit??

Folgende Subjekte sind von der telematischen Übermittlung des „Modello A1“ befreit:

  • „Lavoratore autonomo“ welcher seine Tätigkeit in mehreren EU Staaten ausübt
  • Öffentlicher Angestellter welcher seine Tätigkeit in mehreren EU Staaten ausübt
  • „Lavoratore subordinato“ welcher seine Tätigkeit in mehreren EU Staaten ausübt
  • Flugpersonal
     

 

Dr. Ivan Preindl

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