Neuerungen im Steuerbereich

Neuregelung der IRPEF-Steuersätze

Wie bereits vom D.Lgs. 216/2023 beschränkt für 2024 eingeführt, wird mit dem Bilanzgesetz die Neuregelung der Irpef-Steuersätze, die Erhöhung der Absetzbeträge für lohnabhängige Angestellte und die Reduzierung der Abzugsbeträge ab einem Einkommen definitiv für 2025 und Folgejahre festgeschrieben. 
So werden die IRPEF-Steuersätze von bislang vier auf drei reduziert, was bedeutet, dass bis zu einem Einkommen von 28.000 Euro die Steuersätze von 23% und 25% auf den einheitlichen Steuersatz von 23% zusammengelegt werden. Grundsätzlich führt dies zu einer Ersparnis von max. 260 Euro und der größtmögliche Effekt wird bei einem Einkommen ab 28.000 Euro erreicht. 

%-Satz alt Einkommen %-Satz neu Einkommen
23% bis 15.000 Euro 23% bis 28.000 Euro
25% bis 28.000 Euro 35% bis 50.000 Euro
35% bis 50.000 Euro 43% ab 50.000 Euro
43% ab 50.000 Euro    


Der Freibetrag für lohnabhängige Angestellte bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro wird von aktuell 1.880 Euro auf 1.955 Euro erhöht. Dadurch wird die Schwelle des steuerfreien Einkommens („no tax area“) auf 8.500 Euro angehoben. Gleichzeitig wird der zusätzliche Steuerbonus („trattamento integrativo“) bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro um 75 Euro reduziert. Es handelt sich hier lediglich um eine Umschichtung des Freibetrages. 

Neuregelung der Absetzbarkeit von Ausgaben ab 2025

Das Bilanzgesetz sieht eine Neuordnung der Steuerabzüge für Ausgaben ab dem Jahr 2025 vor, indem die Berechnung der Absetzbarkeit auf die Grundlage des Einkommens und der Anzahl der steuerlich zulasten lebenden Kinder gekoppelt wird. Betroffen sind alle Ausgaben (auch Sanierungen!) mit Ausnahme von:

  • medizinischen Ausgaben; 
  • Investitionen in „start up innovative“ und „pmi innovative“;
  • Zinsen von Darlehensverträgen, welche vor dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden und
  • Beitragszahlungen an Versicherungen, wo der Vertrag vor dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurde.

Wichtig: Die Neuerung betrifft nur die Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von über 75.000€

Die neue Ausgabenobergrenze wird ermittelt, indem zuerst ein „Grundbetrag“ ermittelt wird und dieser dann mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Anzahl der steuerlich zulasten lebenden Kinder abhängt (dazu zählen auch anerkannte, adoptierte, in Pflege gegebene oder angegliederte uneheliche Kinder).

Der neue maximal absetzbare Grundbetrag ist folgender: 

  • 14.000 Euro, wenn das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen mehr als 75.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro beträgt;
  • 8.000 Euro, wenn das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen mehr als 100.000 Euro beträgt.

Der Koeffizient, der mit dem Maximalbetrag von 14.000 Euro oder 8.000 Euro zu multiplizieren ist, beträgt: 

  • 0,50, wenn es keine steuerlich zulasten lebende Kinder gibt;
  • 0,70, wenn es im Haushalt ein steuerlich zulasten lebendes Kind gibt;
  • 0,85, wenn es zwei steuerlich zulasten lebende Kinder gibt;
  • 1, wenn es mehr als zwei steuerlich zulasten lebende Kinder oder mindestens ein steuerlich abhängiges behindertes Kind im Haushalt gibt.

Beispiel: 
Es wird eine größere Sanierung im Jahr 2025 durchgeführt, wo pro Jahr 10.000 Euro absetzbar sind. Der Steuerpflichtige hat ein Gesamteinkommen von 120.000 Euro und ein steuerlich zulasten lebendes Kind. In diesem Fall sind nur max. 5.600 Euro absetzbar, da erstens nur max. 8.000 Euro absetzbar (da Einkommen über 100.000 Euro) und zweitens der Koeffizient von 0,7 angewendet werden muss (da nur ein steuerlich zulasten lebendes Kind). Zusätzlich können noch Arztspesen oder auch Versicherungsbeträge von Verträgen abgeschrieben werden, welche vor dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Andere Abzugsbeträge, z.B. Schulgebühren, Spesen für Sporttätigkeit des Kindes, Südtirol Pass usw. könnnen NICHT mehr abgesetzt werden, da das Limit von 5.600 Euro vollständig ausgeschöpft ist. Durch das Limit sind bereits 4.400 Euro der Sanierung NICHT abzugsfähig. 
 

Änderungen im Bereich Absetzbarkeit von Familienmitgliedern

Ab dem 01. Jänner 2025 ändern sich die Absetzmöglichkeiten von zulasten lebenden Kindern. So sind die Regeln der Absetzbarkeit für zulasten lebende Kinder wie folgt:

  • Bis 21 Jahre: keine Absetzbarkeit, da die Auszahlung über den Assegno Unico erfolgt (wie bisher);

  • Bis 30 Jahre: absetzbar in der Steuererklärung (wie bisher);

  • Ab 30 Jahre: nur mehr absetzbar, falls diese eine Invalidität aufweisen (neu)

Das bedeutet, dass Kinder ohne bestätigte Invalidität ab 30 Jahre nicht mehr absetzbar sind. Arbeitnehmer, Rentner und Bezieher von anderen dem Lohneinkommen gleichgestellten Einkünften müssen dem Arbeitgeber oder dem Rentengeber rechtzeitig die Daten von Familienangehörigen mitteilen, die nicht mehr zum Steuerabzug berechtigt sind. Bei Unterlassung ist eine Strafe von 250 Euro bis 2.000 Euro vorgesehen.

 
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