Neuerungen für Unternehmen

Änderung des Pauschalsystems für Unternehmer/Freiberufler

Das aktuell gültige Pauschalsystem wird (wieder) geändert. Die Einkommenshöchstgrenze von 65.000 Euro, die Pauschalisierungskoeffizienten und der Großteil der Voraussetzungen bleiben gleich. Die Zutrittsvoraussetzungen werden jedoch erschwert, indem folgende Schwellen wieder eingeführt werden:

  • es dürfen max. 20.000 Euro an Arbeitnehmer ausgezahlt werden (bisher war keine Grenze vorgesehen);
  • das Brutto-Einkommen aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder aus der Rente darf den Betrag von Euro 30.000 der Unternehmer/Freiberufler nicht überschreiten.

Die beiden Schwellen müssen immer in Bezug auf das Vorjahr überprüft werden. Wahrscheinlich werden deshalb einige Unternehmer, welche erst letztes Jahr aufgrund der erleichterten Zugangsvoraussetzungen umgestiegen sind, wieder auf das normale Buchhaltungssystem umsteigen müssen. Diesbezüglich werden wir Sie noch informieren.

Abschaffung der Flat Tax
Weiteres wird die Flat Tax (Pauschalsteuer von 20% ab einem Umsatz von 65.000 Euro bis 100.000 Euro) abgeschafft, welche mit 2020 hätte greifen sollen.

Befreiung von der elektronischen Rechnungslegung - Option
Die Unternehmen und Freiberufler im Pauschalsystem sind zwar von der elektronischen Rechnungslegung befreit, jedoch bietet der Staat Anreize, die Rechnungen elektronisch auszustellen. So wird die Kontrollmöglichkeit seitens der Agentur von derzeit 5 Jahren auf 4 Jahre reduziert.

Einführung eines Steuerguthabens für neue Investitionen anstelle der bereits bestehenden Sonder- (30%) bzw. Hyperabschreibung (max. 170%)

Anstatt die Sonder- bzw. Hyperabschreibung zu verlängern, wird ab dem Jahr 2020 zum Zwecke der Wirtschaftsförderung ein Steuerguthaben für den Ankauf von neuen Anlagegütern eingeführt. Dieses Steuerguthaben können alle Unternehmen und Freiberufler in Anspruch nehmen und unterliegt in etwa denselben Bestimmungen und Ausnahmen wie die Sonder- bzw. Hyperabschreibung. Es werden folgende Investitionen gefördert:

  • Neue Anlagegüter (ex Sonderabschreibung): Steuerbonus beträgt 6% der Kosten bis zu max. Kosten von 2 Mio. Euro;
  • Materielle Anlagegüter Industrie 4.0 (ex Hyperabschreibung): Steuerbonus beträgt 40% der Kosten bis zu max. Kosten von 2,5 Mio. Euro und 20% bis zu 10 Mio. Euro;
  • Immaterielle Anlagegüter Industrie 4.0 (ex Hyperabschreibung): Steuerbonus beträgt 15% der Kosten bis zu max. Kosten von 700.000 Euro;

Das Steuerguthaben gilt für das gesamte Jahr 2020 und für jene Wirtschaftsgüter, die innerhalb 30. Juni 2021 geliefert werden, vorausgesetzt der Auftrag wird 2020 bestätigt und es werden innerhalb 31. Dezember 2020 mindestens 20% des Kaufpreises angezahlt. Die Verwendung der Förderung erfolgt nicht mehr als Abzugsbetrag in der Steuererklärung, sondern mittels Verrechnung als Steuerguthaben mit F24 in 5 gleichen Jahresraten. Für die immateriellen Anlagegüter erfolgt die Verrechnung in 3 gleichen Jahresraten. Die Förderung kann somit auch im Fall von steuerlichen Verlusten in Anspruch genommen werden, aber auch von UN/Freiberufler im Pauschal- oder Minimalsteuersystem, welchen bisher die Förderung vorenthalten war.

Generell ergeben sich durch die Abänderung für IRES-Subjekte keine großen Einbußen. Für Subjekte welche das Einkommen mit den progressiven IRPEF-Sätzen besteuern müssen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbHs mit Transparenzbesteuerung) bringt diese Abänderung sicherlich steuerliche Nachteile mit sich, vor allem wenn das Einkommen von einer hohen Steuerprogression betroffen ist.

Angabe des Gesetzesverweises auf der Rechnung
Mit dem Bilanzgesetz wird im Gegensatz zu den alten Bestimmungen eingeführt, dass die Rechnungen den genauen Gesetzesbezug aufweisen müssen. Als Hinweis soll auf der Rechnung „GESETZ NR. 160, ART. 1, ABS. 185 bis 197 VOM 27.12.2019“ angeführt werden. Diese Information soll dem Rechnungssteller weitergegeben werden. Vorbehaltlich möglicher anderslautender Interpretationen führt die unterlassene Angabe dazu, dass der Steuerbonus nicht zusteht und somit verloren geht.

Privatisierung ("estromissione") betrieblich genutzter Immobilien des Einzelunternehmers

Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien aus der Unternehmertätigkeit herausnehmen, indem sie auf den Mehrerlös eine Ersatzsteuer von 8% bezahlen. Die Privatisierung betrifft Betriebsimmobilien, welche aufgrund der Klassifizierung im Kataster entweder rein betrieblich genutzt werden ("per natura") oder auch jene, welche zwar als Wohneinheiten eingetragen sind, jedoch betrieblich genutzt werden ("per destinazione"). Der Mehrerlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert, wobei als Marktwert der aufgewertete Katasterwert verwendet werden kann. Die Privatisierung muss innerhalb 31. Mai 2020 erfolgen und ist rückwirkend zum 01. Jänner wirksam.

Erhöhung der Absetzbarkeit der GIS

Bereits mit dem Wachstumsdekret wurde die Erhöhung der Absetzbarkeit der GIS beschlossen. Mit dem Bilanzgesetz werden jedoch die Prozentsätze geändert, sodass die GIS wie folgt absetzbar ist:

  • in Höhe von 50% für das Geschäftsjahr 2019;
  • in Höhe von 60% für die Geschäftsjahre 2020 und 2021;
  • in Höhe von 100% ab dem Geschäftsjahr 2022.

Nuova Sabatini - Verlängerung der Förderung

Die Förderung "Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Für die Förderung werden bis 2025 genügend Geldmittel bereitgestellt.

Steuerbonus für Forschung und Entwicklung

Der Steuerbonus für Forschung und Entwicklung wird vereinfacht und neu geregelt, mit der Konsequenz, dass die aktuell gültigen Regeln für die Inanspruchnahme des Steuerbonus abgeschafft und komplett ersetzt werden.

So wird die Höhe und die Berechnung des Steuerbonus nun je nach Art der Investition geregelt:

  • Forschung und Entwicklung: Steuerbonus 12% bis max. 3 Mio. Euro;
  • Technologische Innovation: Steuerbonus 6% - 10% bis max. 1,5 Mio. Euro;
  • Design und Musterkollektionen: Steuerbonus 6% bis max. 1,5 Mio. Euro.

Es wird ausdrücklich erwähnt, dass der Bonus für technologische Innovationen zusätzlich zum Bonus für F&E zusteht. Der Steuerbonus zählt nicht zum versteuerbaren Einkommen und kann ausschließlich mit F24 verrechnet werden.

Steuerguthaben für die Weiterbildung der Mitarbeiter in die Industrie 4.0

Mit dem Bilanzgesetz wird die Weiterbildung von Mitarbeitern in „Industrie 4.0“ für das Jahr 2020 verlängert.

Das Ausmaß der Begünstigung wird jedoch wie folgt geändert:

  • Kleine Unternehmen: Förderung 50% bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro;
  • Mittlere Unternehmen: Förderung 40% bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,00 Euro;
  • Große Unternehmen: Förderung 30% bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,00 Euro.

Aufwertung von Unternehmensgüter

Mit dem Bilanzgesetz wird die Aufwertung von Unternehmensgütern für das Jahr 2020 verlängert. Die Ersatzsteuer beträgt 12% für materielle Anlagegüter und 10% für immaterielle Anlagegüter (im Vergleich zu 16% bzw. 12% des Vorjahres).

Wiedereinführung der Eigenkapitalförderung ACE

Letztes Jahr wurde die ACE zugunsten der Mini-IRES abgeschafft, nun wird auf dem umgekehrten Weg die ACE rückwirkend für 2019 wieder eingeführt und gleichzeitig die Bestimmungen über die Mini-IRES abgeschafft, sodass diese nie Anwendung gefunden haben. Die ACE beträgt ab dem Jahr 2019 1,3% des Eigenkapitalzuwachses anstelle der 1,5% für das Jahr 2018.

Essensgutscheine - Änderung der Limits

Die Limits für die Essensgutscheine, damit diese nicht zum besteuerbaren Einkommen zählen, werden ab dem Jahr 2020 wie folgt geändert:

  • 4,00 Euro für die Papiergutscheine (bisher: 5,29 Euro);
  • 8,00 Euro für die elektronischen Gutscheine (bisher: 7,00 Euro).

Sachbezug "Fringe benefit" - Änderungen ab 01. Juli 2020

Das Bilanzgesetz ändert für alle Firmenwagen, die mit neuem Vertrag ab dem 01. Juli 2020 den Angestellten überlassen werden, die Berechnung des Sachbezuges ("Fringe benefit"), welche nach CO2-Emission gestaffelt sind. Bisher mussten pauschal 30% auf einen Durchschnittswert von 15.000 km je nach ACI-Tarif als Sachbezug versteuert werden. So gelten nun folgende Berechnungsmethoden je nach CO2-Emission:

  • unter 60g/km (Elektro- und Hybridfahrzeuge): Fringe benefit von 25% auf jeweils 15.000 km;
  • über 60g/km und unter 160g/km: 30% auf 15.000 km;
  • über 160g/km und unter 190g/km: 40% auf 15.000 km für 2020 (50% ab 2021);
  • über 190g/km: 50% auf 15.000 km für 2020 (60% ab 2021).
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