Neuerungen für Unternehmen

Änderung des Steuerguthabens für neue Investitionen

Letztes Jahr wurde mit dem Bilanzgesetz für 2020 (L. 160/2019) ein Steuerguthaben anstelle der bisher angewandten Sonder- bzw. Hyperabschreibung eingeführt, welches nicht als Abzug in der Steuererklärung gerechnet wird, sondern als Guthaben mit F24 verrechnet werden kann. Der Steuerbonus wurde lediglich für das Jahr 2020 eingeführt mit der Ausnahme, dass mind. 20% bis Ende 2020 angezahlt werden und das Anlagegut bis 30. Juni 2021 geliefert wird.

Der Steuerbonus betrug wie folgt:

  • Neue Anlagegüter: Steuerbonus in Höhe von 6% der Kosten bis zu max. Kosten von 2 Mio. Euro;
  • Mat. Anlagegüter Industrie 4.0: 40% bis max. Kosten 2,5 Mio. Euro und 20% bis max Kosten 10 Mio Euro
  • Immat. Anlagegüter Industrie 4.0: 15% bis max. Kosten von 700.000 Euro

Dieses Steuerguthaben wird mit dem Bilanzgesetz nun rückwirkend mit 16. November 2020 erhöht und zeitlich bis Ende 2022 festgelegt, ausser es werden bis 31.12.2022 mind. 20% angezahlt und das Anlagegut  wird innerhalb 30.06.2023 geliefert.
Die Höhe des Steuerguthabens hängt jedoch davon ab, wann die Investition getätigt wird:

Materielle und immaterielle Anlagegüter:

  • 16.11.2020-31.12.2021: Steuerbonus in Höhe von 10% (15% bei Güter für Smart Working) der Kosten bis zu max. Kosten von 2 Mio. Euro (1 Mio. Euro bei immateriellen Anlagegütern);
  • 01.01.2022-31.12.2022: Steuerbonus in Höhe von 6% der Kosten bis zu max. Kosten von 2 Mio. Euro (1 Mio. Euro bei immateriellen Anlagegütern);

Neu ist somit, dass sich für 2021 der %-Satz erhöht hat, Güter für Smart-Working stärker gefördert werden und auch immaterielle Güter in die Förderung hineinfallen.

Materielle und immaterielle Anlagegüter - 4.0:

  • 16.11.2020-31.12.2021: Steuerbonus in Höhe von 50% bis zu max. Kosten von 2,5 Mio. Euro, 30% bis zu 10 Mio. Euro und 10% bis 20 Mio. Euro;
  • 01.01.2022-31.12.2022: Steuerbonus in Höhe von 40% bis zu max. Kosten von 2,5 Mio. Euro, 20% bis zu 10 Mio. Euro und 10% bis 20 Mio. Euro

Immaterielle Anlagegüter Industrie 4.0: Der Steuerbonus beträgt 20% der Kosten bis zu max. Kosten von 1 Mio. Euro;

Zeitraum
Das neue Steuerguthaben gilt ab dem 16. November 2020 und bis zum 31.12.2022. Ebenfalls in diese Regelung fallen jene Wirtschaftsgüter, die innerhalb 30. Juni 2023 geliefert werden, vorausgesetzt der Auftrag wird 2022 bestätigt und es werden innerhalb 31. Dezember 2022 mindestens 20% des Kaufpreises angezahlt.
Güter, welche hingegen vor dem 16. November bestellt und auch bereits angezahlt wurden, und bei denen die Lieferung aber erst nach dem 16. November erfolgt, fallen in die alte Regelung. Da die neue Regelung günstiger ist, müsste man beachten, dass die bereits getätigten Investitionen unter die neue Regelung fallen.
Verrechnung
Die Verwendung der Förderung erfolgt ebenfalls mittels Verrechnung als Steuerguthaben mit F24 in 3 gleichen Jahresraten. Das Steuerguthaben kann aber sofort und nicht mehr erst ab dem Folgejahr verrechnet werden. Unternehmen unter 5 Mio. Euro Jahresumsatz können die Verrechnung auch im gleichen Jahr vornehmen und müssen diese nicht auf mehrere Jahre aufteilen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum 16.11.2020 bis 31.12.2021
ACHTUNG - Erinnerung zur Angabe des Gesetzesverweises auf der Rechnung
Mit dem Bilanzgesetz wird eingeführt, dass die Rechnungen den genauen Gesetzesbezug "Begünstigtes Investitionsgut gemäß Art. 1, Abs. 184 bis 194 Gesetz 160/2019" aufweisen müssen. Erst kürzlich wurde mit dem Interpello Nr. 438 und 439 vom 05.10.2020 geklärt, dass der Gesetzesbezug auch nachträglich entweder händisch oder als Stempel auf der Papierrechnung angebracht werden kann. Auch ist es möglich ein Zusatzdokument zu erstellen, welches an das SDI verschickt wird.

Steuerbonus für Forschung und Entwicklung

Der Steuerbonus für Forschung und Entwicklung, wird für das Jahr 2022 verlängert, wobei ab dem Jahr 2022 die %-Sätze geändert werden.
So wird die Höhe und die Berechnung des Steuerbonus nun je nach Art der Investition geregelt:

  • Forschung und Entwicklung: Steuerbonus 12% bis max. 3 Mio. Euro bis 2021; ab 2022: 20% bis max. 4 Mio Euro;
  • Technologische Innovation: Steuerbonus 6% - 10% bis max. 1,5 Mio. Euro; ab 2022: 15% bis max. 2 Mio Euro;
  • Design und Musterkollektionen: Steuerbonus 6% bis max. 1,5 Mio. Euro; ab 2022: 10% bis max. 2 Mio Euro;

Es wird ausdrücklich erwähnt, dass der Bonus für technologische Innovationen zusätzlich zum Bonus für Forschung und Entwicklung zusteht. Der Steuerbonus zählt nicht zum versteuerbaren Einkommen und kann ausschließlich mit F24 verrechnet werden.

Aufwertung von Unternehmensgütern

Bereits mit der Corona Verordnung wurde eine günstige Möglichkeit geschaffen, Unternehmensgüter mit einem Steuersatz von 3% aufzuwerten. Mit dem Bilanzgesetz wird die Möglichkeit eingeführt, auch den Firmenwert und immaterielle Güter mit einem Steuersatz von 3% aufzuwerten.

Auszahlung "Nuova Sabatini"

"Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Bereits im Vorjahr wurde die Förderung bis 2025 beschlossen. Die Auszahlung der "Nuova Sabatini"-Förderung erfolgt nun in einer einzigen Rate, wenn die Förderung nicht mehr als 200.000 Euro ausmacht. Dies hat den Vorteil, dass nicht viele Ansuchen gestellt werden müssen.

Bonus "Chef" - Steuerbonus für Fortbildungen von Köchen

Es wird ein Steuerbonus in Höhe von 40% im Zeitraum 01. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 für Köche gewährt, welche entweder in Hotels oder Restaurants angestellt sind oder dort freiberuflich arbeiten. Folgende Spesen werden gefördert:

  • Fortbildungen;
  • Ankauf von Anlagegütern wie z.B. Küchengeräte;

Der maximale Bonus beträgt 6.000 Euro pro Unternehmen, ist nicht zu versteuern und kann mittels F24 verrechnet werden.

Abdeckung Verluste bis 2025

Bereits mit dem "decreto liquidità" wurde bestimmt, dass Verluste von Kapitalgesellschaften im Jahr 2020 nicht sofort abgedeckt werden müssen. Mit dem Bilanzgesetz wird nun bestimmt, dass Verluste oder das Kapital erst bis spätestens zur Gesellschafterversammlung der Genehmigung der Bilanz 2025 abgedeckt bzw. wiederhergestellt werden muss.

Registrierung von Rechnungen

Unternehmen und Freiberufler, welche die Limits für die monatliche Abrechnung nicht überschreiten (400.000 Euro bei Dienstleistungen und 700.000 Euro bei anderen Tätigkeiten) können nun die Rechnungen vierteljährlich und bis zur trimestralen Abrechnung registrieren. Bisher erfolgte die Registrierung der Rechnungen monatlich.

Abschaffung "Esterometro" ab 2022

Ab dem Jahr 2022 wird der "Esterometro", also die Meldung der Auslandsumsätze abgeschafft. Im Gegenzug werden folgende Vorschriften eingeführt:

  • Alle ausgestellten Rechnungen erfolgen elektronisch über das SDI-System;
  • Alle erhaltenen Rechnungen, auch jene in Papierform, müssen zwingend mittels einer Eigenrechnung über das SDI erfasst werden.

Festlegung MwSt.-Satz in Höhe von 10% für Auslieferservice

Bislang ging man davon aus, dass auch Essen und Getränke, welche ausgeliefert oder abgeholt werden, ebenfalls mit 10% fakturiert werden können. Nun hat die Agentur der Einnahmen kürzlich in einer Stellungnahme die Anwendung des reduzierten MwSt.-Satzes von 10% abgelehnt, da dies nicht EU-konform ist. Mittels des Bilanzgesetzes wird nun der MwSt.-Satz von 10% definitiv festgelegt, damit Rechtssicherheit besteht und damit kein Nachteil in Bezug auf die Verabreichung von Speisen innerhalb des Lokals herrscht.

Befreiung der Sozialfürsorgebeiträge für Freiberufler

Freiberufler, welche 2019 ein Einkommen von unter 50.000 Euro erzielt haben und welche 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 33% hinnehmen mussten, sind von der Zahlung der Sozialfürsorgebeiträge ("gestione separata INPS") befreit. Die genauen Kriterien und Modalitäten werden mit einem getrennten Rundschreiben erlassen.

Verlängerung Mietbonus

Der Mietbonus in Höhe von 60% für Reisebüros, Tour operator und Beherbergungsbetriebe wird bis 30. April 2021 verlängert. Bei Betriebspacht steht den Gast- und Beherbergungsbetrieben 50% der Pacht als Steuerbonus zu. Die Verrechnung erfolgt mit F24.

 

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