Neuerungen für Private

Erhöhung der Absetzbarkeit von Schulgebühren

Ab dem 01. Jänner 2025 wird die Absetzbarkeit der Gebühren für Kindergarten, Volks-, Mittel- und Oberschulen gemäß Art. 15, co. 1, Buchstabe e-bis) des TUIR von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht. 

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (co. 52-53)

Mit dem Bilanzgesetz wird für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2025 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen, welche zum 01. Jänner 2025 gehalten wurden. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird neu mit 18% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Es muss bis 15. November 2025 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2025 eingeholt werden.
     

Änderung der Bestimmungen bzgl. der Besteuerung von Trinkgeldern

Ab 2023 konnten Trinkgelder in der Hotellerie und im Restaurantgewerbe einheitlich mit 5% versteuert werden. Diese Regelung wurde mit dem Hintergrund eingeführt, dass der Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder, auch mit POS-Geräten, den Arbeitnehmern ohne Probleme weitergeben und auch überweisen kann. Nun wurde die Bestimmung dahingehend geändert, dass bis zu 30% (vorher 25%) des Einkommens an Trinkgelder ausgezahlt werden können und dass dies auch für Arbeitnehmer möglich ist, welche bis 75.000 Euro verdienen (vorher 50.000 Euro), sodass die Bestimmung an die Inflation der letzten Jahre angepasst wird und mehr Angestellte davon profitieren können. Bei Fragen dazu oder falls Ihr Betrieb dies anwenden möchte, sind Sie gebeten, sich an Ihr Lohnbüro zu wenden. 
 

Neuregelung der Besteuerung von Kryptotätigkeiten ab 2025

Veräußerungsgewinne und -verluste von Krypto-Vermögenswerten werden ab dem Steuerjahr 2023 gemäß Art. 67, Abs. 1, Bst. c-sexies), TUIR („Redditi diversi“), ermittelt. Ab dem Jahr 2025 werden die Veräußerungsgewinne unabhängig vom Betrag mit einer Ersatzsteuer von 26% besteuert. Bisher galt ein Freibetrag von 2.000 Euro. Zusätzlich wird dann ab dem Jahr 2026 die Ersatzsteuer von 26% auf 33% erhöht. 
Weiteres wird die Möglichkeit wieder eingeführt, die Vermögenswerte aus Kryptotätigkeiten neu zu bewerten, indem eine Ersatzsteuer von 18% für die bestehenden Kryptotätigkeiten zum 01. Jänner 2025 abgeführt werden kann. 

 

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