Das Arbeitsministerium hat im GvD 347/1993 gewisse Tätigkeiten als körperlich abnutzend („usurante“) definiert, welche es dem Arbeiter ermöglichen, frühzeitig in Pension zu gehen.
Seit 2012 müssen die Daten jener Arbeiter, welche mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit mit einer oder mehreren der unten angeführten Arbeiten verbringen, jährlich innerhalb 31. März 2025 dem Arbeitsministerium in Rom mitgeteilt werden.
Als körperlich abnutzend gelten folgende Tätigkeiten:
- Nachtarbeit;
- Fließbandarbeit mit vorgegebenem Rhythmus;
- Fahrer von schweren Fahrzeugen mit mindestens 9 Plätzen (Fahrer inbegriffen), welche dem öffentlichen Personentransport dienen;
- Direkt vom Arbeitnehmer durchgeführte Arbeiten in beengten Bereichen: im Inneren von Rohrleitungen, Serviceschächten, Brunnen, Abwasserschächten, Tanks, Heizkesseln;
- Arbeiten in Hochdruckkammern;
- Arbeiten als Taucher;
- Arbeiten bei hohen Temperaturen: Arbeiter an Hochöfen und Gießer in der metallverarbeitenden Industrie und Glasbläser;
- Asbestabbauarbeiten an Industrieanlagen, an Eisenbahnwaggons und an Industrie- und Zivilgebäuden gemäß MD vom 19.5.1999 (Abs. 1, Art. 2);
- Arbeiten in Tunnels, Steinbrüchen oder Minen: unter der Erdoberfläche ausgeübte Tätigkeiten, überwiegend und kontinuierlich durchgeführt.
Letzter Abgabetermin des entsprechenden Formulars ist der 31.03.2025 Bei Nichterfüllung dieser Pflicht sind Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 500 bis € 1.500 vorgesehen.
Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Unternehmen eine der beschriebenen Tätigkeiten ausübt, ersuchen wir Sie, unser Büro zu kontaktieren.
Sollten Sie uns die entsprechenden Informationen bereits mitgeteilt haben, betrachten Sie dieses Rundschreiben bitte lediglich als Erinnerung.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH