Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zum grenzüberschreitenden MwSt-Befreiungsregime in Kraft, basierend auf den EU-Richtlinien 2020/285 und 2022/542 und dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 180/2024. Das Regime können somit ab dem 1. Januar 2025 jene Einzelunternehmen in Italien anwenden, welche in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind oder auch italienische Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsländern. Ziel ist es, kleinen Einzelunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt zu ermöglichen, beispielsweise wenn diese ansonsten die MwSt. ein einem anderen Land abführen müssten. Im Umkehreffekt kann auch keine MwSt. auf den Einkauf abgezogen werden.
Zugangsvoraussetzungen und Ausschlussgründe
Für Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die den Freibetrag in Italien in Anspruch nehmen möchten, gelten spezifische Zugangsvoraussetzungen, darunter:
- Jahresumsatz innerhalb der EU von maximal 100.000 Euro im Vorjahr.
- Jahresumsatz in Italien von maximal 85.000 Euro im Vorjahr.
- Registrierung und Mitteilung der Absicht zur Inanspruchnahme des Freibetrags im Ansässigkeitsstaat.
Bestimmte Tätigkeiten und Situationen schließen die Teilnahme am Freibetragsregime aus, beispielsweise der überwiegende Handel mit Immobilien oder der Umsatz mit verbundenen Unternehmen.
Verfahren zur Beantragung
Für die Anwendung des MwSt.-Befreiungsregime muss ein Antrag an die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats gestellt werden. Dieser Antrag ist ab dem 01. Jänner 2025 möglich. Diese muss relevante Informationen wie Namen, Tätigkeitsfelder und Umsätze enthalten. Im Anschluss wird das Kürzel „EX“ zur MwSt.-Nummer hinzugefügt, damit ersichtlich ist, dass der Steuerpflichtige das Regime anwendet. Die Unternehmen, die das Regime in Anspruch nehmen, sind dann für die getätigten Operationen von den meisten Mehrwertsteuerpflichten befreit, mit Ausnahme der Dokumentations- und Berichterstattungspflichten.
Berichtspflichten und Ausschlussgründe
Teilnehmer am Freibetragsregime müssen vierteljährlich innerhalb Monatsende nach Abschluss des Trimesters eine Übersicht über die in der EU getätigten Umsätze einreichen. Der Status endet automatisch bei Überschreiten der Umsatzgrenzen oder durch Mitteilung an die Steuerbehörde.