COVID-19-PANDEMIE - Neues Dekret "Decreto Rilancio"

Aufgrund des gesamtstaatlichen Lockdowns, welcher durch die Coronavirus-Pandemie herbeigeführt wurde, konnten zahlreiche wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Die Folgen davon sind erhebliche wirtschaftliche Schäden an Unternehmen, aber auch an vielen Privaten, wobei die Krise sicher noch längst nicht überwunden ist. Dennoch will der Staat diesem entgegenwirken und für einen neuen Aufschwung sorgen. Dies soll durch das neue Hilfspaket (genannt "Decreto Rilancio" - D.L. 34/2020) erfolgen, welches am 19.05.2020 im Amtsblatt der Republik mit insgesamt rund 266 Artikel veröffentlicht wurde. Zur Umsetzung stehen 55 Milliarden Euro zur Verfügung. Nachfolgend werden die wesentlichsten Neuerungen in Kurzform dargestellt:

Aufschub von Zahlungen (Art. 126,144 und 149)

Alle Zahlungen vom März, April und Mai, welche man durch die vorhergehenden Verordnungen auf Ende Mai bzw. Ende Juni aufschieben konnte, sind nun innerhalb 16. September in einer einzigen Zahlung oder in 4 gleichbleibenden Raten geschuldet.
Grundsätzlich handelt es sich um keinen generellen Aufschub, sondern viel mehr um einen auf den 16. September verlängerten Aufschub der bisher aufgeschobenen Zahlungen. Die Voraussetzungen bleiben dieselben.

Die im Juni anfallenden Fälligkeiten unterliegen keinem Aufschub. Bei den in Juni anstehenden Saldo- und Vorauszahlungen für die Einkommensteuer sind die herkömmlichen Fristen zu beachten.

Streichung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) (Art. 24)

Für das Steuerjahr 2019 werden die IRAP-Saldozahlung, sowie die erste IRAP-Vorauszahlung für das Jahr 2020 für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 250 Mio. Euro gestrichen. Die fehlende erste IRAP-Vorauszahlung wird auch nicht in der Berechnung der IRAP-Saldozahlung für das Jahr 2020 berücksichtigt. Banken, Versicherungen, Holdinggesellschaften und öffentliche Körperschaften sind davon ausgeschlossen.

Gewährung Verlustbeitrag für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 25)

Der Staat gewährt allen kleinen - mittleren Unternehmern und Freiberuflern (auch Vereine betreffend den gewerblichen Gebrauch) unter bestimmten Rahmenvoraussetzungen, wie nachfolgend angeführt, einen Verlustbeitrag.

  • Die Erlöse des Vorjahres 2019 müssen unter 5 Mio. Euro liegen
  • Der fakturierte Umsatz und die Tageseinnahmen haben sich im Monat April 2020 um mehr als ein Drittel gegenüber dem Vorjahr April 2019 verringert. Sollte die Tätigkeit erst im Jahr 2019 aufgenommen worden sein, so ist kein Umsatzrückgang nachzuweisen

Für die Berechnung der Höhe des Verlustbeitrages wird das Parameter des Umsatzrückganges herangezogen und darauf ein gestaffelter Prozentsatz angewendet, welcher hier angeführt wird:

Erlöse Jahr 2019 Verlustbeitrag in %
bis zu 400.000 Euro 20% des Umsatzrückganges
über 400.000 bis 1.000.000 Euro 15% des Umsatzrückganges
über 1.000.000 bis max. 5.000.000 Euro 10% des Umsatzrückganges


Beispiel: Ein Unternehmen weist erzielte Erlöse von insgesamt 210.000 Euro im Jahr 2019, einen erzielten Umsatz im April 2019 von 10.500 Euro und einen erzielten Umsatz im April 2020 von 500 Euro vor. Dies entspricht einem Umsatzrückgang im April 2020 von 10.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Das Unternehmen erhält somit einen Verlustbeitrag von 2.000 Euro (10.000 Euro * 20%).

Der Verlustbeitrag wird pauschal in Höhe von 1.000 Euro für Einzelunternehmen und von 2.000 Euro für Gesellschaften festgelegt, falls es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt oder der berechnete Verlustbeitrag kleiner als 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ist. Der Verlustbeitrag ist bei der Agentur der Einnahmen zu beantragen und wird von dieser auch direkt ausbezahlt. Es fehlen hier jedoch noch die Durchführungsbestimmungen.Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig.

Freiberufler, welche in privaten Berufskassen eingetragen sind (wie u.a. Architekten, Geometer, Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Notare, Ingenieure etc.), steht der Verlustbeitrag nicht zu. Freiberufler ohne Rentenkasse steht der Verlustbeitrag zu.

Steuerguthaben auf Miet- und Pachtzins (Art. 28)

Allen Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz von unter 5 Mio. Euro (bei nicht gewerblichen Körperschaften nicht zu berücksichtigen) steht ein Steuerguthaben im Ausmaß von 60% des Mietzins der Immobilie zu, welche für den gewerblichen Zweck benützt wird. Hierzu zählen nicht nur mehr die C1 Einheiten.
Den Hotel und Gastbetrieben steht das Steuerguthaben unabhängig von dem erwirtschafteten Vorjahresumsatz zu.

NEU: Sollte es sich um ein Pachtverhältnis handeln, so steht ein Steuerguthaben in Höhe von 30% zu.

Das Steuerguthaben kann für die Monate März, April und Mai in Anspruch genommen werden, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr resultiert. Der Miet- bzw. der Pachtzins des jeweiligen Monats muss bezahlt worden sein und kann mittels Modell F24 verrechnet werden.

Verlängerung der Frist für die Sonderabschreibung "super-ammortamento" Jahr 2019 (Art. 50)

Die Sonderabschreibung (ital. "super-ammortamento") wurde mit dem Bilanzgesetz für das Jahr 2020 verlängert, jedoch in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 6%. (siehe unser Sonderrundschreiben 14/2019).
Unter gewissen Voraussetzungen kann im Jahr 2020 dennoch die Berechnung der Sonderabschreibung gemäß dem Jahr 2019 herangezogen werden, sofern die Ware innerhalb 30.06.2020 geliefert wird. Dieser Termin wurde nun auf den 31.12.2020 aufgeschoben.

Bonus INPS 600 Euro - 1.000 Euro für einige Kategorien (Art. 84)

Jenen Personen und Freiberufler, welche bereits für den Monat März den Bonus erhalten haben (berichtet im Rundschreiben 03/2020 und 06/2020), wird der Bonus auch für den Monat April automatisch ausgezahlt.
Folgenden Begünstigten wurde der Bonus, erhöht auf 1.000 Euro, auch für den Monat Mai zugesprochen:

  • Freiberufler, welche in der Sonderverwaltung INPS ("gestione separata") eingetragen sind, keine Pensions- oder andere Sozialversicherung besitzen und einen Umsatzrückgang von mindestens 33% im zweiten Bimester (März-April) 2020 im Vergleich zum Vorjahr 2019 (Kassaprinzip) vorweisen. Die Abschreibung ist auch zu berücksichtigen (Kompetenzprinzip)
  • Personen in einem Co.Co.Co. Vertragsverhältnis, welche in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, keine Pensions- oder andere Sozialversicherung besitzen und das Arbeitsverhältnis vor 19. Mai 2020 aufgelöst haben
  • Saisonarbeiter im Tourismussektor, welche ihre Tätigkeit innerhalb 17. März aufgelöst haben, kein anderes Arbeitsverhältnis besitzen und kein Arbeitslosengeld, sowie keine Pension erhalten

Ecobonus - 110% (Art. 119)

Eine der wesentlichsten Neurungen im Dekret ist die Erhöhung des Steuerbonus für energetische Sanierungen auf 110% für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 - 31.12.2021. Durch diese Maßnahme soll der Sektor der Bauwirtschaft wieder angekurbelt werden.
Zu den hier betroffenen Maßnahmen, welche Privatpersonen oder Kondominien anwenden können, zählen u.a.:

  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle, wobei dies mindestens 25% der äußeren Bruttofläche betreffen muss. Die gesamten Spesen dürfen sich hier auf max. 60.000 Euro belaufen
  • Eingriffe in gemeinsame Gebäudeteile und Einfamilienhäuser, um die bestehende Heizanlage durch einen Brenwertkessel oder einer Wärmepumpen zu ersetzen. Die gesamten Spesen dürfen sich hier auf max. 30.000 Euro belaufen
  • Alle Maßnahmen welche bereits in den Bereich der energetische Sanierungen fallen
  • Die Installation von Photovoltaikanlagen, welche an das Stromnetz angeschlossen sind. Die gesamten Spesen dürfen sich hier auf insgesamt max. 48.000 Euro und max. 2.400 Euro pro KW belaufen. Die produzierte Energie muss außerdem, sofern sie nicht selbst konsumiert wird, an das GSE verkauft werden. Die Spesen können in 5 Jahresraten in der Steuererklärung abgeschrieben werden
  • Für die Installation von Ladestationen für E-Autos. Die Spesen können in 5 Jahresraten in der Steuererklärung abgeschrieben werden

Damit der Steuerbonus in Anspruch genommen werden kann, muss die energetische Sanierung eine Energieeinsparung von mindestens zwei Energieklassen vorweisen.
Der Begünstigte kann den Steuerbonus in der Steuererklärung abziehen oder diesen auch direkt dem Lieferanten oder der Bank abtreten. Allgemein müssen hierzu aber noch einige Klarstellungen erfolgen. Der Steuerbonus kann nur auf die Erstwohnung ("prima casa") angewendet werden und ist nicht mit anderen Förderungen kumulierbar.

Steuerguthaben zur Anpassung des Arbeitsumfelds (Art. 120)

Unternehmen und Freiberufler, welche die Notwendigkeit besitzen ihre Produktionsprozesse und ihr Arbeitsumfeld aufgrund der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßen anzupassen, sowie ihre Tätigkeiten an öffentlichen zugänglichen Orten ausüben, erhalten ein Steuerguthaben von 60% der damit verbunden angefallenen Kosten (max. Betrag 80.000 Euro). Hierzu zählen u.a. Baumaßnahmen, Kauf von Sicherheitsausstattung und Ankauf von angemessenen Werkzeug für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit. Das Steuerguthaben ist mit anderen Förderungen für dieselben Spesen kumulierbar.
Das Guthaben muss innerhalb dem Jahr 2021 mittels Modell F24 verrechnet werden.

Abtretung Steuerabzüge (Art. 121)

Die im Jahr 2020 und 2021 getragenen Kosten, welche u.a. im Zuge von energetischen Baumaßnahmen (Art. 119), Wiedergewinnungsarbeiten, Installation von Photovoltaikanlagen und durch Inanspruchnahme des Fassadenbonus entstanden sind, können direkt durch Gewährung eines Rabattes in der Rechnung des Lieferanten oder in Form eines Steuerguthabens an andere Subjekte, wie Banken oder Finanzintermediäre, abgetreten werden.
Die Lieferanten können die ihrerseits erhaltenen Steuerguthaben auch an andere Subjekte, wie Banken oder Finanzintermediäre, abtreten.

Abschaffung der MwSt. Erhöhung (Art. 123)

Die mit 01. Jänner 2021 stattfindende MwSt. Erhöhung der MwSt. Sätze von 10% und 22% wurde abgeschafft.

Steuerguthaben für die Reinigung und Disinfektion des Arbeitsplatzes (Art. 125)

Die Gewährung dieses Steuerguthabens wurde bereits schon durch das Dekret "Cura Italia" eingeführt und betrifft alle Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften, welche ihre Büros und Arbeitsplätze durch Reinigungsfirmen reinigen bzw. desinfizieren lassen. Dies wurde nun mit dem "Decreto Rilancio" erneut bestätigt. Das Steuerguthaben kann in der Steuererklärung oder mittels Modell F24 verrechnet werden.

NEU: Der Steuerbonus wird in Höhe von 60% der angefallenen Kosten, bis zu den max. anerkannten Kosten von 60.000 Euro gewährt.

Zu den anfallenden Kosten zählen u.a.:

  • Reinigung und Desinfizierung der Arbeitsplätze
  • Ankauf von Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Schutzausrüstung
  • Ankauf von Geräten oder Barrieren um die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu erfüllen

MwSt. Befreiung für den Verkauf Masken und persönliche Schutzuausrüstung bis 31. Dezember 2020 (Art. 124)

Der Verkauf von Masken und persönlicher Schutzausrüstung ist bis 31. Dezember 2020 von der MwSt. befreit (esente). Ab 01. Jänner 2021 unterliegen die angeführten Verkäufe einer MwSt. von 5%. Hierzu zählen u.a.:

  • Schutzmasken und -handschuhe,
  • Augenschutz
  • Schutzbekleidung
  • Überziehschuhe
  • Geräte zur Messung der Körpertemperatur
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Geräte zur Diagnoseerkennung von Covid-19

Die Schutzmasken wurden auf einen Preis von 50 Cent fixiert.

Erhöhung der IVAFE für nicht gewerbliche Körperschaften und Personengesellschaften (Art. 134)

Seit 01.01.2020 ist die Steuer für das im Ausland gehaltene Finanzanlagevermögen ("IVAFE") auch für nicht gewerbliche Körperschaften (u.a. Vereine) und Personengesellschaften (Einfache Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft) fällig.
Mit dem "Decreto Rilancio" wurde der zu entrichtende Betrag für ein Kontokorrente und Sparbuch auf 100 Euro festgelegt. Als IVAFE Höchstbetrag gilt hier 14.000 Euro.

Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Tageseinnahmen (Art. 140)

Die Pflicht zur telematischen Übermittlung sollte insgesamt für alle Unternehmen mit 01. Juli 2020 in Kraft treten. Diese Frist wurde nun mittels Dekret auf den 01. Jänner 2021 verschoben.
Die betroffenen Subjekte können nun die technischen Anpassungen an den jeweiligen Registrierkassen bis zum Jahresende vornehmen. Nichtsdestotrotz müssen die erzielten Tageseinnahmen weiterhin innerhalb Ende des Folgemonats an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden.

Aufschub der Lotterie der Tageseinnahmen (Art. 141)

Im Zuge der Verlängerung der Frist für die telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen (wie in Art. 140), wurde auch der Start der Lotterie der Tageseinnahmen auf den 01. Jänner 2021 aufgeschoben.

Urlaubsbonus (Art. 176)

Der Bonus "Tax credit vacanze" steht grundsätzlich nur italienischen Gästen zu (also Ausländer sind ausgeschlossen) und kann nur vom 01. Juli bis 31. Dezember in Anspruch genommen werden. Der italienische Staat will dadurch den Tourismus im eigenen Land wieder ankurbeln und die italienischen Staatsbürger dazu bewegen ihren Urlaub in Italien zu verbringen. Den Bonus können aber nur jene Personen in Anspruch nehmen, welche eine ISEE-Erklärung von unter 40.000 Euro aufweisen. Um die Abfassung der ISEE Erklärung kümmern sich in der Regel Gewerkschaften oder Steuerbeistandszentren.
Der Bonus beträgt 150 Euro für Einzelpersonen, 300 Euro für Paare und 500 Euro für Familien, wobei
80% des Bonus direkt vom Beherbergungsbetrieb abgezogen und die restlichen 20% direkt in der Steuererklärung von der Person abgesetzt werden können. Die Gastbetriebe können die abgezogene Gutschrift mittels Modell F24 verrechnen.
Buchungen über online Plattformen (wie u.a. AirBnB oder Booking.com) funktionieren nicht, denn die Buchung, Rechnung und Zahlung muss direkt über den Beherbergungsbetrieb laufen. Buchungen über Reisebüros oder Tour Operator sind jedoch zulässig.

Abschaffung der ersten Rate IMU für Immobilien des Tourismussektor (Art. 177)

Die erste IMU Rate, mit Fälligkeit am 16. Juni 2020, wurde für alle Immobilien der Katasterkategorie D2 abgeschafft. Betroffen sind hier u.a. alle Gastbetriebe, Hotels, Pensionen, Bed & Breakfast etc., vorausgesetzt der Immobilieneigentümer führt die Tätigkeit selbst aus. Ob die Bestimmung auch für Südtirol greift muss erst noch abgeklärt werden, da Südtirol eigene Regeln hat.

 

Bruneck, am 22.05.2020
Dr. Ivan Preindl
 

 

 

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