Beitrag für den Ankauf von Masken und anderen Schutzausrüstungen

Mit dem Dekret Cura Italia wurden zwei verschiedene Steuerguthaben für Schutzvorrichtungen und Ankauf von Schutzutensilien eingeführt:

  • Art. 64: Steuerguthaben in Höhe von 50% auf die Desinfektion des Arbeitsplatzes, aber auch für den Ankauf von Schutzutensilien;
  • Art. 43: Steuerguthaben in Form eines Bonus für den Ankauf von Masken und anderen Schutzmaßnahmen.

Während für die erste Maßnahme noch die Durchführungsbestimmungen fehlen, wurden kürzlich die Formalitäten für den zweiten Bonus erlassen, welche wir in Kurzform wiedergeben.

  • Wer? Alle Unternehmen (ausgenommen Freiberufler);
  • Höhe? 100% der Ausgaben bis zur Ausschöpfung des Fonds (50 Mio. Euro - wird aber erhöht);
  • Limit? 500 Euro pro Angestellter und 150.000 Euro pro Unternehmen. Ausdrücklich erwähnt wird, dass Ausgaben von mind. 500 Euro getätigt werden müssen.
  • Was? Ankauf von folgenden Ausgaben, welche ab dem 17. März und bis zum Datum des Antrages angekauft UND gezahlt wurden: Schutzmasken und -handschuhe, Augenschutz, Schutzbekleidung, Überziehschuhe, andere Schutzbekleidung, Geräte zur Messung der Körpertemperatur, Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel. Ausdrücklich ausgenommen sind die normalen Arbeitsbekleidungen und andere Schutzausrüstung, welche man für die Ausübung der Tätigkeit benötigt. Es muss sich um spezielle Schutzbekleidung bzw. -ausrüstung handeln, welche den aktuellen Vorschriften entsprechen. Aktuell sind nur die oben genannten Punkte genannt. So fallen z.B. Schutzvorrichtungen, Desinfektionsspender nicht hinein. Diese können evtl. beim Bonus gemäß Art. 64 berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten Spesen, welche für den Bonus berücksichtigt werden sollen, umgehend bestellt und bezahlt werden. Reine Akontozahlungen sind nur zulässig, wenn innerhalb der Einreichung des Antrages auch die Saldorechnung erhalten und bezahlt wird.
  • Wie? Der Antrag wird wie folgt telematisch eingereicht:
    • Phase 1: Antrag um Vormerkung des Steuerguthabens vom 11. Mai bis 18. Mai 2020
    • Phase 2: Veröffentlichung der Liste mit den Begünstigten innerhalb 21. Mai 2020
    • Phase 3: Antrag um Auszahlung des Steuerguthabens vom 26. Mai bis 11. Juni 2020

Aus den Anleitungen ist ersichtlich, dass es sich um eine Art "Click Day" handelt, sodass es vorteilhaft ist, dass die Anträge so schnell als möglich vorgemerkt und eingereicht werden.

Mitteilung der Entscheidung

Falls wir den Antrag für Sie einreichen sollen bzw. falls wir die Voraussetzungen überprüfen sollen, dann bitten wir Sie, uns Ihre schriftliche Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme unserer Dienste innerhalb dieser Woche zukommen zu lassen. Zusammen mit der Mitteilung bitten wir Sie, uns die gesamten Rechnungen und entsprechenden Zahlungsbelege zuzusenden, welche in die oben genannten Kriterien fallen.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Kanzlei für die geleisteten Dienste (Überprüfung der Unterlagen, Anmeldung auf dem Portal und 2 Anträge) ein Fixhonorar von 75,00 Euro + 5% auf den erhaltenen Betrag verrechnet wird.
Das Honorar versteht sich zzgl. MwSt und Fürsorgebeitrag

 

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