Neuerungen für Unternehmen

Reduzierung der IRES auf 20% unter bestimmten Voraussetzungen

Das Bilanzgesetz sieht vor, dass beschränkt für das Geschäftsjahr 2025 (oder für jene Körperschaften mit unterjährigem Geschäftsjahr jene Periode, welche nach dem 31.12.2024 folgt), die Körperschaftssteuer IRES von 24% auf 20% reduziert wird, falls folgende drei Voraussetzungen zutreffen:

  • Rückstellung einer Rücklage in Höhe von mind. 80% des Gewinnes von 2024;
  • Investition eines Teils der gebildeten Rücklage (mind. 30% des Gewinnes 2024 und zumindest über 24% des Gewinnes 2023 mit einer Invest.summe von mind. 20.000 Euro) in neue Anlagegüter 4.0 oder 5.0;
  • Anstellung von Personal mit unbefristetem Vertrag, welches zu einer Erhöhung des Personalstandes führt.
 

Neuerung für das Pauschalsystem („regime forfettario“)

Beschränkt für das Jahr 2025 wurde eingeführt, dass zusätzlich zum Einkommen aus dem Pauschalsystem ein Einkommen aus Angestelltentätigkeit oder gleichgestellte Einkommen in Höhe von 35.000 Euro (bisher 30.000 Euro) erzielt werden können. Das bedeutet, dass auch wenn im Jahr 2024 das Einkommen unter 35.000 Euro beträgt, das Pauschalsystem im Jahr 2025 noch angewandt werden kann. 

Verbot der Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei sanitären Leistungen

Mit dem Gesetz „Milleproroghe“ wurde zumindest bis 31. März 2025 das Verbot verlängert, elektronische Rechnungen bei sanitären Leistungen an einer Person auszustellen. Es dürfen weiterhin lediglich Rechnungen in Papierform ausgestellt werden. 
 

Neuerungen im Bereich Fringe Benefit – Privat bereitgestellte Firmenwagen

PKWs können im Normalfall steuerlich nur zu 20% und MwSt.-mäßig nur zu 40% abgeschrieben werden. Falls diese jedoch als Firmenwagen den Arbeitnehmern privat zur Verfügung gestellt werden und ein Sachbezug ("Fringe benefit") auf dem Lohnstreifen besteuert wird, so erhöht sich die steuerliche Absetzbarkeit auf 70%. Die Absetzbarkeit der MwSt. bleibt jedoch mit 40% unverändert. Wenn hingegen dem Mitarbeiter der Sachbezug mit MwSt. in Rechnung gestellt wird, so erhöht sich die Absetzbarkeit der MwSt. sogar auf 100%. Der zu versteuernde Sachbezug entspricht dem aktuellen ACI Tarif des jeweiligen PKW und einer durchschnittlichen Nutzung von 15.000 km. Mit dem Bilanzgesetz 2025 wurde nun geltend ab 01. Jänner 2025 die Regelung dahingehend geändert, dass der Prozentanteil nicht mehr vom Schadstoffausstoß (Co2) abhängig sein soll, sondern auschließlich von der Art des Antriebmotoros. Somit gelten ab 01. Jänner 2025 getrennte Prozente für Autos mit Verbrennermotoren, Elektroautos und Hybrid-Autos. 
 

Antriebsart Sachentlohnung
Verbrennungsmotor (Diesel oder Benzin) 50% des ACI-Tarifs
Elektromotor 10% des ACI-Tarifs
Plug-in-Hybrid 20% des ACI-Tarifs


Wie damals im Jahr 2020 wird wahrscheinlich die Regelung nur für jene Fahrzeuge zu tragen kommen, welche ab dem Jahr 2025 zugelassen UND dem Mitarbeiter zur Vergügung gestellt werden. Für Autos, welche bereits bis 2024 zugelassen wurden, gelten noch die alten Regelungen und für Autos, welche zwar ab dem 01. Jänner 2025 dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, aber bereits vorher immatrikuliert wurden, gilt eine Mischregelung, sodass hier die Berechnung nach dem tatsächlichen Marktwert gemacht werden muss. 

Angabe des CIN in der Steuererklärung und auf der Bescheinigung CU

Der CIN („codice identificativo nazionale”), welchen Beherbergungsbetriebe bis zum 01. Jänner anzusuchen hatten, muss künftig auf der Bescheinigung CU und in der Steuererklärung angegeben werden. Aus diesem Grund benötigen wir als Steuerberater unbedingt den CIN Code. 
 

Neuerungen im Bereich Investitionsbonus 4.0 und 5.0

Es wird eingeführt, dass die Behilfen in immaterielle Neuinvestitionen gemäß Anhang B des Gesetz 232/2016 im Jahr 2025 nicht mehr gefördert werden. Weiteres wird eine gesamtstaatliche Deckelung von insgesamt 2,2 Milliarden Euro für die ausstehenden Investitionsvorhaben im Bereich 4.0 eingeführt, sodass es wichtig ist, dass die Vorabmeldung an die GSE für geplante Investitionsvorhaben unverzüglich vorgenommen werden soll. Sobald der Betrag aufgebraucht ist, kann die Förderung auch vor dem Ende eingestellt werden. 
Weiteres sind Neuerungen im Bereich 5.0 geplant, indem der Beitragsatz von 35% für Investitionen bis max. 10 Mio. Euro vorgesehen wird (vorher nur bis 2,5 Mio. Euro) und der Beitrag für die Anschaffung von PV-Anlagen erhöht wird. 

 

Aufschub der Versicherung gegen Naturkatastrophen bis zum 31. März 2025

Mit dem Bilanzgesetz für das letzte Jahr wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach alle Unternehmen, welche in der Handelskammer eingeschrieben sind und den Sitz in Italien haben oder eine Betriebsstätte in Italien führen, verpflichtet werden eine Versicherung gegen Naturkatastrophen abzuschließen. Der ursprüngliche Termin vom 31. Dezember 2024 wurde mit dem Gesetz „Milleproroghe“ auf den 31. März 2025 aufgeschoben. Es fehlen jedoch die nötigen operativen Anleitungen, denn wahrscheinlich werden doch einige Ausnahmen eingeführt. Wir empfehlen aus dem Grund mit der Versicherungsagentur abzuklären, ob eine Versicherung notwendig ist oder nicht. 
 

Privatisierung ("estromissione") betrieblich genutzter Immobilien des Einzelunternehmers

Diese Bestimmung wurde ab 2025 wieder eingeführt. Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien aus der Unternehmertätigkeit herausnehmen, indem sie auf den Mehrerlös eine Ersatzsteuer von 8% bezahlen. Die Privatisierung betrifft Betriebsimmobilien, welche aufgrund der Klassifizierung im Kataster entweder rein betrieblich genutzt werden ("per natura") oder auch jene, welche zwar als Wohneinheiten eingetragen sind, jedoch betrieblich genutzt werden ("per destinazione"). Der Mehrerlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert, wobei als Marktwert der aufgewertete Katasterwert verwendet werden kann. Die Privatisierung betrifft die betrieblichen Güter, welche zum 31. Oktober 2024 gehalten wurden und muss innerhalb 31. Mai 2025 erfolgen. Die Privatisierung ist rückwirkend mit 01. Jänner wirksam. 

 

Wiedereinführung der begünstigten Zuweisung von Betriebsgütern („assegnazione“)

Mit dem Bilanzgesetz wird die früher geltende Zuweisung von Betriebsgütern wieder eingeführt: 

  • Herauslösung von betrieblich genutzten Immobilien aus Gesellschaften, welche am 30. September 2024 im Besitz waren. 
  • Begünstigte Zuweisung von Betriebsgüter, welche in öffentliche Register eingeschrieben sind und nicht betrieblich genutzte Immobilien an die Gesellschafter bzw. Umwandlung in eine einfache Gesellschaft. 

Die Zuweisung muss innerhalb 30. September 2025 erfolgen. Die Ersatzsteuer beträgt 8% bzw. 10,5% für nicht operative Gesellschaften und muss in 2 Raten eingezahlt werden. 
 

Eröffnung und Hinterlegung der PEC-Adressen für Verwalter von Gesellschaften

Ab dem 1.1.2025 müssen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft, sofern sie nicht bereits über eine solche verfügen, eine zertifizierte PEC-Mail errichten und diese in der Handelskammer angeben.
Im Hinblick auf diese Neuerung sind jedoch derzeit keine spezifischen Fristen für die Einhaltung noch Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung vorgesehen. 
 

Reduzierung der Sozialfürsorgebeiträge für Neueingeschriebene in den Handwerks- und Kaufleutekassen

Arbeitnehmer, die sich 2025 zum ersten Mal bei der INPS (nur Handwerk- und Kaufleutekasse) einschreiben, können von einer 50-prozentigen Beitragsermäßigung profitieren, sofern dies der INPS mitgeteilt wird. Die Begünstigung steht für 36 Monate zu. Dies hat sicherlich Nachteile für die Rente, andererseits kann es auch eine Erleichterung sein, wenn hohe Einkommen erwartet werden und damit die Belastung von Steuern und Sozialfürsorgebeiträge besonders in den ersten Jahren als Unternehmer nicht so hoch ausfällt. 

 

Zahlung mit nachverfolgbaren Mitteln von bestimmten Ausgaben

Mit dem Bilanzgesetz wird eingeführt, dass ab 2025 gewisse Ausgaben nur durch rückverfolgbare Zahlungsmittel getätigt werden dürfen. 
Für Arbeitnehmer heißt das, dass die Erstattung der Reisekosten (z.b. für den Außendienst) anhand von Belegen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten für Taxi und Mietwagen mit Fahrer nur dann steuerfrei auf dem Lohnstreifen ausgezahlt werden kann, wenn diese mittels nachverfolgbarer Mittel gezahlt wurden. Das bedeutet, dass Mitarbeiter angewiesen werden sollen, eine Debit- oder Kreditkarte für die Zahlungen zu verwenden. 
Für Unternehmen heißt das, dass Ausgaben für die Reisekosten (Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Reisespesen etc.) verpflichtend mit nachverfolgbaren Mitteln bezahlt werden müssen, andernfalls sind diese Ausgaben nicht mehr absetzbar. Dasselbe gilt für Repräsentationsspesen und Geschenke. 
Auch für Freiberufler gilt, dass die Spesen für Unterkünfte, Essen, Reise- und Transportspesen mit nachverfolgbaren Mitteln bezahlt werden müssen, wenn sie im Auftrag vom Kunden getätigt werden oder diesem belastet werden. 

 

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