Ab dem 17. Jänner 2025 gelten neue Vorschriften für den Transport von Bargeld (sowie für den Versand von „nicht begleitetem“ Bargeld) bei Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Europäischen Union. Die neue nationale Regelung (Gesetzesdekret 211/2024) zielt aber vorwiegend auf die Bargeldtransporte in bzw. nach Italien ab.
Meldepflicht bei Bargeldtransport
Wer bei Ein- oder Ausreise nach Italien Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitführt, muss dieses beim Zoll melden und für Kontrollen zur Verfügung stellen. Die Meldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die Angaben ungenau oder unvollständig sind oder das Bargeld nicht vorgelegt wird.
Erweiterte Definition von Bargeld
Bargeld umfasst nun neben Währungen auch noch übertragbare Inhaberpapiere, hochliquide Vermögenswerte und anonyme Prepaid-Karten. Bei Prepaid-Karten wird betont, dass diese nur dann als Bargeld gelten, wenn ein delegierter Rechtsakt der EU-Kommission dies präzisiert – bislang fehlt ein solcher Akt.
Einführung des „vorübergehenden Einbehalts“
Der Zoll und die Finanzpolizei können nun Bargeld vorübergehend einbehalten, wenn die Meldepflicht verletzt wurde oder ein Verdacht auf kriminelle Aktivitäten besteht. Diese Maßnahme gilt unabhängig vom Betrag und erfolgt durch eine begründete Verwaltungsanordnung.
„Nicht begleitetes“ Bargeld
Bargeld in Sendungen (z. B. Postpakete), das nicht von einer Person transportiert wird, unterliegt der Meldepflicht, wenn es bei Kontrollen entdeckt wird und den Betrag von 10.000 Euro oder mehr erreicht.
In diesem Fall muss der Absender, Empfänger oder ein Vertreter innerhalb von 30 Tagen eine Erklärung abgeben. Bis dahin wird das Bargeld einbehalten.
Die neuen Regelungen stellen eine Verschärfung dar, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen. Der Fokus liegt auf Transparenz und Kontrolle bei grenzüberschreitenden Bargeldtransaktionen.