Meldung der Spenden an Vereine des Dritten Sektors

Mit dem Dekret vom 30. Jänner 2018 und anschließend mit dem Dekret vom 3. Februar 2021 wurde eine telematische Meldung eingeführt, mit dem Zweck die getätigten Spenden an Vereine des Dritten Sektors an die Agentur der Einnahmen (AdE) zu melden, damit die Spenden in der vorausgefüllten Steuererklärung aufscheinen. Die AdE versteht die Meldung somit als eine Art „Gefallen“ an den Spender, damit die vorausgefüllte Steuererklärung für diesen so vollständig wie möglich ist. Die Fälligkeit der Meldung der im Jahre 2024 getätigten Spenden ist der 17. März 2025. 

Wer ist zu dieser Meldung verpflichtet? 

Grundsätzlich ist die Meldung für folgende Vereine notwendig: 

  • ONLUS Vereine, inklusive der ONLUS von Rechts wegen, also Volontariatsvereine, Sozialgenossenschaften etc.;
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens;
  • anerkannte Stiftungen und Vereine/Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung von Gütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse ist bzw. die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten ist.

Die Meldung ist verpflichtend vorgesehen für jene Vereine und Organisationen mit Einnahmen über 220.000 Euro. Nach Inkrafttreten der steuerlichen Vorschriften des Kodex des Dritten Sektors (wahrscheinlich ab 2026) ist die Meldung für ALLE VEREINE des Dritten Sektors notwendig. 

Was muss gemeldet werden? 

Wie geschrieben, müssen die freiwilligen Spenden von Privatpersonen telematisch gemeldet werden. In der Meldung sind aber nur jene Spender anzugeben, wo die Steuernummer bekannt ist und welche wiederkehrend spenden. Somit fallen laut dieser wichtigen Aussage viele weg, wo die Steuernummer nicht bekannt ist oder welche nur einmalig spenden oder jene Spenden im Rahmen eines Crowdfundings. 
Strafen sind derzeit nicht vorgesehen, es sei denn, dass durch einen Fehler in der Übermittlung der Daten (z.B. nicht korrekter Betrag) zu einer unzulässigen Inanspruchnahme von Abzügen in der Steuererklärung des Spendengebers führt.
Da die Fälligkeit der 17. März ist, bitten wir Sie, sich mit uns innerhalb 12. März in Verbindung zu setzen, sofern die Kriterien zur Verpflichtung der Meldung erfüllt sind und wir die Meldung abfassen sollen. 
 

Bruneck, am 05.03.2025
Verfasser: Dr. Markus Hofer

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